Regelverschonung und Optionsverschonung
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Regelverschonung |
Optionsverschonung |
| Verschonungsabschlag |
85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) |
100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
| Behaltensfrist |
5 Jahre |
7 Jahre |
| Lohnsummenfrist / Mindestlohnsumme |
5 Jahre / 400 % |
7 Jahre / 700 % |
| Zulässiges Verwaltungsvermögen |
unter 90 % (sonst gar keine Verschonung) |
höchstens 20 % |
| Antrag |
automatisch |
unwiderruflicher Antrag |
Bei der Regelverschonung bleiben 15 % steuerpflichtig; dafür gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der bei kleineren Betrieben den Rest oft auf null bringt. Die Optionsverschonung stellt das Unternehmen vollständig frei – ist aber an die 20 %-Grenze beim Verwaltungsvermögen und an längere Fristen gebunden. Der Antrag ist unwiderruflich. Wer ihn stellt und später die Lohnsumme reißt, kann nicht in die Regelverschonung zurück. Das ist eine Entscheidung, die wir mit Ihnen durchrechnen.
Die Lohnsumme
Die Verschonung setzt voraus, dass der Betrieb Arbeitsplätze erhält. Gemessen wird das an der Summe der gezahlten Löhne in den fünf (bzw. sieben) Jahren nach dem Erwerb im Vergleich zur durchschnittlichen Lohnsumme der fünf Jahre davor. Die Mindestlohnsumme ist nach Betriebsgröße gestaffelt (§ 13a Abs. 3 ErbStG): Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ganz befreit; bei sechs bis zehn Beschäftigten gelten 250 % (Option: 500 %), bei elf bis fünfzehn 300 % (Option: 565 %), ab sechzehn die vollen 400 % (Option: 700 %). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, fällt der Verschonungsabschlag anteilig weg – nicht komplett.
Die Behaltensfrist
Innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren darf der Erbe den Betrieb nicht veräußern, aufgeben, wesentliche Betriebsgrundlagen verkaufen oder Überentnahmen tätigen (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Passiert das doch, wird die Verschonung zeitanteilig rückgängig gemacht: Wer nach drei von fünf Jahren verkauft, verliert zwei Fünftel. Eine Reinvestition des Erlöses in begünstigtes Vermögen innerhalb von sechs Monaten heilt den Verstoß. Auch die Umwandlung der Rechtsform ist unter Bedingungen unschädlich – aber sie will vorher geprüft sein.
Das Verwaltungsvermögen
Nicht alles, was in einer Bilanz steht, ist begünstigt. Vermietete Grundstücke, Kunst, Wertpapiere, Beteiligungen unter 25 % und Finanzmittel oberhalb eines Freibetrags von 15 % des Unternehmenswerts gelten als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Es wird aus der Verschonung herausgerechnet und voll besteuert – mit einem Puffer von 10 % des begünstigten Vermögens, der als unschädlich gilt. Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 % oder mehr, entfällt die Verschonung ganz. Und wer die Optionsverschonung will, darf die 20 %-Grenze nicht überschreiten. Verwaltungsvermögen ist der Punkt, an dem sich vor dem Erbfall am meisten gestalten lässt: durch Ausschüttung, durch Ausgliederung, durch Investition.
Die 26-Mio.-Grenze
Die volle Verschonung gilt bis zu einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € je Erwerber innerhalb von zehn Jahren. Darüber hat der Erbe die Wahl (§§ 13c, 28a ErbStG): Entweder der Verschonungsabschlag schmilzt ab – um einen Prozentpunkt je 750.000 € über der Grenze –, oder er beantragt eine Verschonungsbedarfsprüfung und legt offen, dass er die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen nicht bezahlen kann. Beide Wege sind komplex und für Familienunternehmen dieser Größe eine Frage der Nachfolgeplanung, nicht der Erklärung nach dem Erbfall.
Was das für die Erbschaftsteuererklärung heißt
Betriebsvermögen wird in einem eigenen Feststellungsverfahren bewertet – meist im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG), bei dem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem gesetzlichen Faktor multipliziert wird, oder nach einem anerkannten Bewertungsverfahren. Dazu kommt die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens und der Ausgangslohnsumme. Das sind drei Stellschrauben, an denen das Finanzamt und der Erbe unterschiedlicher Meinung sein können, und drei Bescheide, die jeweils innerhalb eines Monats angegriffen werden müssen. Die Lohnsumme wird anschließend jahrelang überwacht; ein Verstoß ist dem Finanzamt anzuzeigen.
Wie tes tax Unternehmenserben begleitet
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax prüfen zuerst die Ausgangslage: Wie viel ist begünstigt, wie hoch ist die Verwaltungsvermögensquote, welche Lohnsumme ist zu halten. Daraus ergibt sich, ob die Optionsverschonung überhaupt in Reichweite ist und ob sie sinnvoll ist. Wir erstellen die Feststellungs- und die Erbschaftsteuererklärung, begleiten die Bewertung und überwachen mit Ihnen Lohnsumme und Behaltensfrist über die gesamte Laufzeit. Gesellschaftsrechtliche Fragen – Nachfolgeklauseln, Abfindungen weichender Erben, Poolvereinbarungen – bearbeiten wir gemeinsam mit den Rechtsanwälten von tes legal.
Und wenn der Erbfall noch nicht eingetreten ist: Die meisten Fehler bei der Unternehmenserbschaft entstehen nicht in der Erklärung, sondern Jahre davor. Wie eine steuerlich vorbereitete Nachfolge aussieht, zeigt die Seite Unternehmensnachfolge im Hub Vermögens- & Nachfolgeplanung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.