Was eine Familiengesellschaft ist
Eine Familiengesellschaft – oft Familienpool genannt – ist eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich Familienmitglieder sind und deren Zweck die Verwaltung des Familienvermögens ist: Immobilien, Depots, Beteiligungen. Sie ist kein eigenes Steuersubjekt. Die Einkünfte werden den Gesellschaftern nach ihrer Beteiligung zugerechnet, jeder versteuert seinen Anteil. Für die Schenkung- und Erbschaftsteuer wird ebenfalls durch die Gesellschaft hindurchgeschaut: Wer einen Anteil verschenkt, verschenkt anteilig die Immobilien dahinter – mit allen Befreiungen, die dafür gelten, etwa dem 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 10 Abs. 1 Satz 4, § 13d ErbStG).
GbR oder KG?
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GbR |
KG (meist GmbH & Co. KG oder KG mit Eltern als Komplementär) |
| Gründung |
Formfrei; seit 2024 Eintragung als eGbR möglich und für Grundbesitz faktisch nötig (§ 47 Abs. 2 GBO) |
Handelsregister, notarielle Anmeldung |
| Haftung |
Alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt |
Kommanditisten nur mit ihrer Einlage |
| Geschäftsführung |
Grundsatz: alle gemeinsam; abweichende Regelung im Vertrag |
Komplementär führt; Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen |
| Kinder als Gesellschafter |
Volle Haftung – bei Minderjährigen problematisch |
Als Kommanditisten mit begrenzter Haftung – für Minderjährige geeignet |
| Aufwand |
Gering; keine Publizität |
Höher; Registerpflicht, ggf. Jahresabschluss |
| Steuerliche Falle |
– |
Gewerbliche Prägung, wenn nur eine GmbH Geschäftsführerin ist – dann gewerbliche Einkünfte, keine steuerfreie Veräußerung nach zehn Jahren |
Für Immobilienvermögen mit erwachsenen Kindern ist die GbR oft ausreichend und schlank. Sobald Minderjährige beteiligt werden sollen oder das Vermögen Haftungsrisiken trägt, ist die KG der bessere Rahmen. Wer die KG wählt, muss die gewerbliche Prägung vermeiden: Führt ausschließlich eine GmbH die Geschäfte, gelten die Einkünfte als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) – die Immobilien werden Betriebsvermögen, Gewerbesteuer fällt an, und der steuerfreie Verkauf nach zehn Jahren ist verloren. Die Lösung ist einfach: Ein Elternteil führt als Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis oder als natürlicher Komplementär.
Anteile schenken statt Objekte
Der Kern der Familiengesellschaft ist die Übertragung in Tranchen. Statt ein Haus im Wert von 900.000 € auf einmal zu übertragen und Schenkungsteuer auszulösen, überträgt jeder Elternteil dem Kind Anteile im Wert von 400.000 € – heute, und in zehn Jahren erneut. Die Anteile lassen sich auf den Euro genau bemessen, was bei Bruchteilen an einem Haus umständlich und bei mehreren Häusern kaum möglich ist. Mit einem Nießbrauch an den geschenkten Anteilen sinkt der Wert der Schenkung weiter, und die Eltern behalten die Erträge.
Bei Immobilien kommt hinzu: Die Einbringung in die Gesellschaft ist grunderwerbsteuerfrei, soweit die Einbringenden beteiligt bleiben (§ 5 Abs. 2 GrEStG); die Befreiung hält aber nur, wenn die Beteiligung zehn Jahre bestehen bleibt (§ 5 Abs. 3 GrEStG) – Anteilsübertragungen an Kinder innerhalb dieser Frist sind wegen der Befreiung für Schenkungen (§ 3 Nr. 2 GrEStG) in der Regel unschädlich, im Einzelfall aber zu prüfen. Und die spätere Übertragung von Anteilen an die Kinder braucht keinen Notar, wenn die Gesellschaft das Grundstück hält – die Immobilie wechselt nicht den Eigentümer, nur die Gesellschaft ihre Gesellschafter.
Stimmrechte und Entnahmen: Die Eltern behalten das Steuer
Was die Familiengesellschaft von der Direktschenkung unterscheidet, steht im Gesellschaftsvertrag. Er kann Stimmrechte von der Kapitalbeteiligung lösen – die Eltern halten 10 % des Kapitals und 60 % der Stimmen. Er kann Entnahmen begrenzen, sodass die Kinder nur die Erträge erhalten, die der Vertrag freigibt. Er kann Verfügungen über Anteile an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung binden. Und er kann regeln, wer Geschäftsführer ist und wie lange. Die Kinder werden Eigentümer, ohne dass die Eltern die Kontrolle abgeben. Steuerlich ist das anerkannt, solange die Kinder tatsächlich Gesellschafter mit eigenen Rechten sind und nicht bloß auf dem Papier.
Schutz vor Schwiegerkindern und Gläubigern
Zwei Klauseln gehören in jeden Familiengesellschaftsvertrag. Die Güterstandsklausel verpflichtet die Gesellschafter, mit ihren Ehegatten Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, die den Gesellschaftsanteil aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt – sonst landet bei der Scheidung eines Kindes die Hälfte der Wertsteigerung beim Schwiegerkind. Die Abfindungsklausel regelt, was ein Gesellschafter erhält, wenn er ausscheidet oder wenn ein Gläubiger seinen Anteil pfändet: einen Abschlag auf den Verkehrswert, gestreckt über Jahre. Das macht den Anteil für Gläubiger unattraktiv und hält das Vermögen zusammen. Dazu kommen Nachfolgeklauseln für den Todesfall und ein Ausschluss von Verfügungen an Nichtfamilienmitglieder.
Was die Familiengesellschaft nicht ist
Sie ist kein Steuersparmodell im laufenden Betrieb: Die Einkünfte werden weiterhin bei den Gesellschaftern mit deren persönlichem Steuersatz besteuert. Wer laufende Steuerersparnis sucht, schaut auf die vermögensverwaltende GmbH – mit ihren eigenen Nachteilen. Sie ist auch kein Ersatz für ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht. Und sie ist nur so gut wie ihr Vertrag: Ein Muster aus dem Internet erzeugt eine Gesellschaft, aber keinen Schutz.
Familiengesellschaft mit tes tax und tes legal
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen zuerst, ob die Familiengesellschaft für Ihr Vermögen der richtige Rahmen ist – oder ob Einzelschenkungen mit Nießbrauch dasselbe einfacher leisten. Dann klären wir Rechtsform, Einbringung und den Übertragungsplan über die nächsten zehn bis zwanzig Jahre. Den Gesellschaftsvertrag mit Stimmrechts-, Entnahme-, Güterstands- und Abfindungsklauseln gestalten die Rechtsanwälte von tes legal. Nach der Gründung übernehmen wir die laufende Feststellungserklärung und die Schenkungsteuererklärungen für jede Tranche.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.