Drei Gebührenarten
Die Wertgebühr
Der Regelfall. Die Gebühr hängt von einem Gegenstandswert ab – bei der Einkommensteuererklärung etwa die Summe der positiven Einkünfte, bei der Bilanz der Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresleistung – und wird aus einer der Tabellen A bis D der StBVV abgelesen. Jede Tabelle ordnet einem Gegenstandswert eine „volle Gebühr“ zu. Davon berechnet der Steuerberater einen Anteil in Zehnteln oder Zwanzigsteln, den das Gesetz als Rahmen vorgibt: für die Einkommensteuererklärung 1/10 bis 6/10 der Tabelle A (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Innerhalb des Rahmens bestimmt der Berater den Satz nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 11 StBVV). Ein einfacher Fall liegt am unteren Rand, ein komplexer am oberen. Die Mittelgebühr ist der Ausgangspunkt, wenn nichts Besonderes vorliegt.
Die Zeitgebühr
Für Tätigkeiten ohne sinnvollen Gegenstandswert – Beratungsgespräche, Prüfung von Bescheiden, Korrespondenz mit dem Finanzamt, Betriebsprüfungsbegleitung – gilt die Zeitgebühr: 30 bis 75 € je angefangene halbe Stunde (§ 13 StBVV). Auch hier liegt der Satz innerhalb des Rahmens im Ermessen und wird vorher vereinbart.
Die Pauschalvergütung
Für laufende Tätigkeiten – Buchführung, Lohnabrechnung, laufende Beratung – kann eine Pauschale vereinbart werden, schriftlich und für mindestens ein Jahr (§ 14 StBVV). Einmalige Erklärungen und Abschlüsse dürfen nicht pauschaliert werden. Was der Steuerberater aber kann: den Zehntelsatz vorab verbindlich festlegen und so die Gebühr auf den Euro nennen.
Die wichtigsten Rahmen im Überblick
| Leistung |
Rahmen |
Tabelle |
Gegenstandswert |
| Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der Einkünfte) |
1/10 bis 6/10 |
A |
Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 € |
| Anlage V – Überschussermittlung Vermietung |
1/20 bis 12/20 |
A |
Einnahmen oder Werbungskosten (der höhere Betrag), mindestens 8.000 € |
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
5/10 bis 30/10 |
B |
Betriebseinnahmen oder -ausgaben (der höhere Betrag), mindestens 17.500 € |
| Jahresabschluss (Bilanz mit GuV) |
10/10 bis 40/10 |
B |
Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresleistung |
| Laufende Buchführung |
2/10 bis 12/10 |
C |
Jahresumsatz (Gebühr je Monat) |
| Körperschaftsteuererklärung |
2/10 bis 8/10 |
A |
Einkommen vor Verlustabzug, mindestens 16.000 € |
| Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung |
2/10 bis 10/10 |
A |
Rohwert des Erwerbs, mindestens 16.000 € |
| Beratung, Bescheidprüfung, Finanzamtskorrespondenz |
Zeitgebühr |
– |
30 bis 75 € je angefangene halbe Stunde |
Dazu kommen die gesetzliche Umsatzsteuer und Auslagen (Post- und Telekommunikationspauschale, § 16 StBVV). Die Tabellen sind öffentlich – jeder kann nachrechnen, was der Steuerberater berechnet hat.
Drei typische Konstellationen – und was die Gebühr treibt
Angestelltenpaar mit einer vermieteten Wohnung
Zwei Lohnsteuerbescheinigungen, Kapitalerträge, eine Anlage V. Anfallende Leistungen: die Einkommensteuererklärung (Tabelle A, Gegenstandswert Summe der Einkünfte) und die Überschussermittlung für die Wohnung (Tabelle A, Gegenstandswert Mieteinnahmen). Bei geordneten Unterlagen liegt der Zehntelsatz im unteren bis mittleren Bereich. Treiber nach oben: Auslandsbezug, Aktienoptionen, erstes Vermietungsjahr mit Kaufpreisaufteilung.
Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Anfallende Leistungen: die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Tabelle B), die Einkommensteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, ggf. die Gewerbesteuererklärung. Wenn wir auch die laufende Buchführung übernehmen, kommt Tabelle C monatlich hinzu. Treiber: Zahl der Belege, Qualität der Vorarbeit, Umsatzsteuer-Sonderfälle (Kleinunternehmer, Auslandsleistungen, Reverse Charge).
GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführer
Anfallende Leistungen: Jahresabschluss (Tabelle B), Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung der GmbH, Offenlegung, E-Bilanz – und die private Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers mit Gehalt und Ausschüttungen. Treiber: Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der Gesellschaften (Holding!), Komplexität der Geschäftsvorfälle. Hier ist die Erstberatung kein Formalismus: Zwei Gesellschaften kosten in der Regel doppelt, und das gehört vorher auf den Tisch.
Wann sich der Steuerberater rechnet – und wann nicht
Nicht jeder braucht uns. Wer ein Gehalt, keine weiteren Einkünfte und keine Besonderheiten hat, kommt mit ELSTER oder einer Steuersoftware aus – das sagen wir Ihnen im Erstgespräch. Der Steuerberater rechnet sich, wenn eines davon zutrifft:
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Einkünfte aus Vermietung – die Werbungskosten und die AfA-Basis entscheiden über Jahre.
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Selbständigkeit oder Gesellschaftsbeteiligung – Gewinnermittlung, Umsatzsteuer und Gestaltungsfragen, die Software nicht stellt.
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Auslandsbezug – Doppelbesteuerungsabkommen, Anlage N-AUS, ausländische Kapitalerträge.
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Ereignisse mit Gestaltungsbedarf – Abfindung, Immobilienverkauf, Erbschaft, Schenkung, Unternehmensgründung.
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Ein Bescheid, der von der Erklärung abweicht, oder eine Betriebsprüfung.
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Keine Zeit oder keine Lust – auch das ist ein legitimer Grund, und die längere Abgabefrist gibt es dazu.
In diesen Fällen liegt die Gebühr erfahrungsgemäß unter dem, was eine übersehene Position oder ein ungeprüfter Bescheid kostet. Ob das für Sie gilt, rechnen wir Ihnen vor.
Sind Steuerberaterkosten absetzbar?
Teilweise. Soweit die Kosten auf die Ermittlung von Einkünften entfallen – Anlage V, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Anlage N, Anlage KAP –, sind sie Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Anteil für das Ausfüllen des Mantelbogens und für private Angelegenheiten ist seit 2006 nicht mehr abziehbar. Die Finanzverwaltung akzeptiert eine Aufteilung; bei gemischten Rechnungen bis 100 € kann der volle Betrag den Werbungskosten zugeordnet werden. Kosten für die Erbschaftsteuererklärung sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Für Unternehmen sind sämtliche Steuerberaterkosten Betriebsausgaben.
So bekommen Sie Ihre Kostenübersicht
Sie beschreiben in der Anfrage kurz Ihre Situation – Einkunftsarten, Immobilien, Gesellschaften, Besonderheiten. Steuerberater Florian Enders oder ein Mitglied des Teams meldet sich, klärt offene Punkte und schickt Ihnen eine schriftliche Kostenübersicht nach StBVV mit den anfallenden Leistungen und dem Zehntelsatz. Danach entscheiden Sie. Kein Kleingedrucktes, keine Nachberechnung – der Satz, der auf dem Papier steht, gilt.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.