Erbschaftsteuer: Jeder Miterbe wird einzeln besteuert
Die Erbengemeinschaft ist kein Steuersubjekt. Besteuert wird jeder Miterbe für sich, nach seinem Erbanteil am gesamten Nachlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das gilt unabhängig davon, was er später bei der Verteilung tatsächlich bekommt. Drei Geschwister, die zu je einem Drittel erben, versteuern je ein Drittel von Haus, Depot und Konten – auch wenn am Ende einer das Haus nimmt und die anderen das Geld.
Jeder Miterbe hat seinen eigenen Freibetrag, seine eigene Steuerklasse und seinen eigenen Steuersatz. Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € gibt es allerdings nur einmal pro Erbfall; sie wird nach Quoten verteilt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Die Miterben können eine gemeinsame Erklärung abgeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG), müssen aber nicht. Bei zerstrittenen Gemeinschaften ist die getrennte Erklärung der praktikablere Weg.
Die Auseinandersetzung: für die Erbschaftsteuer neutral – mit drei Ausnahmen
Wie die Miterben den Nachlass unter sich aufteilen, ändert an der Erbschaftsteuer im Grundsatz nichts. Wer statt seines Drittels am Haus das ganze Haus bekommt und dafür seine Anteile an Depot und Konten abgibt, versteuert trotzdem sein Drittel am Gesamtnachlass. Die Aufteilung ist ein Vorgang zwischen den Erben, keine Schenkung – solange sie sich im Wert der Quoten bewegt. Wer deutlich mehr bekommt, als seiner Quote entspricht, ohne Ausgleich zu zahlen, erhält den Mehrwert allerdings von den anderen geschenkt. Das ist Schenkungsteuer, und zwar in der Steuerklasse zwischen Geschwistern: II, 20.000 € Freibetrag.
Drei Punkte machen die Aufteilung aber sehr wohl steuerrelevant, und zwar zugunsten der Erben – wenn sie richtig gemacht wird:
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Das Familienheim. Die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Immobilie der Eltern kann nur der Miterbe nutzen, der einzieht. Übernimmt er das Haus bei der Auseinandersetzung und gibt dafür anderes Vermögen ab, geht die Befreiung auf ihn über – für den ganzen Wert, nicht nur für seine Quote (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Die anderen Miterben behalten die Befreiung nicht für das, was sie stattdessen bekommen.
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Der 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien funktioniert genauso: Er wandert bei der Teilung zu dem Miterben, der das Objekt übernimmt (§ 13d Abs. 2 ErbStG).
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Begünstigtes Betriebsvermögen. Übernimmt ein Miterbe den Betrieb und die anderen das Privatvermögen, steht die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG dem Übernehmer für das gesamte Betriebsvermögen zu (§ 13a Abs. 5 ErbStG).
Der Haken an allen drei: Das Finanzamt erkennt den Übergang der Begünstigung nur an, wenn die Teilung zeitnah zum Erbfall erfolgt und die übernommenen Werte in einem Zusammenhang mit dem abgegebenen Vermögen stehen. Wer sich drei Jahre lang streitet und dann teilt, hat schlechte Karten. Deshalb: Die Aufteilung gehört auf den Tisch, bevor die Erklärung geschrieben wird.
Einkommensteuer: Hier wird die Auseinandersetzung teuer – oder nicht
Für die Einkommensteuer gilt ein anderer Blick. Solange die Erbengemeinschaft besteht, erzielt sie Einkünfte – Mieten aus dem geerbten Haus, Zinsen und Dividenden aus dem Depot –, die den Miterben nach Quote zugerechnet und von jedem einzeln versteuert werden. Dafür gibt das Finanzamt eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung auf. Und bei der Verteilung entscheidet die Frage: Wird nur Vorhandenes verteilt, oder fließt eigenes Geld?
Realteilung ohne Ausgleich: unentgeltlich
Verteilen die Miterben den Nachlass so, dass jeder dem Wert seiner Quote entsprechend Gegenstände erhält, ist das ein unentgeltlicher Vorgang. Niemand kauft etwas, niemand verkauft. Der Miterbe, der das Haus übernimmt, tritt für die Spekulationsfrist des § 23 EStG und für die Abschreibung vollständig in die Position des Erblassers ein. Steuer fällt nicht an.
Übernahme gegen Abfindung aus eigenem Vermögen: teilweise Anschaffung
Zahlt der übernehmende Miterbe seinen Geschwistern eine Abfindung aus eigenen Mitteln – weil der Nachlass sonst nichts hergibt, das dem Wert des Hauses entspricht –, kauft er insoweit deren Anteile. Für diesen Teil hat er Anschaffungskosten, die er abschreiben kann, aber auch eine neue Spekulationsfrist von zehn Jahren. Die weichenden Geschwister wiederum veräußern ihren Anteil: War die Immobilie beim Erblasser noch keine zehn Jahre im Eigentum, kann bei ihnen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Die Finanzverwaltung hat diese Grundsätze im sogenannten Erbauseinandersetzungserlass festgeschrieben (BMF-Schreiben vom 14. März 2006, BStBl I 2006, 253).
Abschichtung: einer geht, die anderen bleiben
Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen Abfindung aus der Gemeinschaft aus, sein Anteil wächst den anderen an. Für den Ausscheidenden ist das eine Veräußerung seines Erbanteils – mit denselben Folgen wie oben, wenn Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist im Nachlass sind. Für die Verbleibenden ist es ein anteiliger Erwerb. Die Abschichtung ist zivilrechtlich einfach, weil sie ohne Notar auskommt; steuerlich will sie genauso gerechnet sein wie eine Übertragung.
Verkauf aus der Gemeinschaft heraus
Verkauft die Erbengemeinschaft die Immobilie an einen Dritten und teilt den Erlös, gilt für alle Miterben die Frist des Erblassers. Hatte dieser das Haus länger als zehn Jahre, ist der Verkauf steuerfrei. Hatte er es kürzer – etwa weil er selbst erst vor einigen Jahren gekauft oder geerbt hat –, ist der Gewinn bei jedem Miterben anteilig steuerpflichtig, es sei denn, der Erblasser hat die Immobilie selbst bewohnt (Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren). Für die Erbschaftsteuer hat der Verkauf einen Nebeneffekt: Ein Kaufpreis innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall ist der beste Nachweis für einen niedrigeren Grundbesitzwert (§ 198 Abs. 3 BewG).
Grunderwerbsteuer
Wer bei der Teilung des Nachlasses eine Immobilie von den Miterben übernimmt, zahlt keine Grunderwerbsteuer – der Erwerb zur Teilung des Nachlasses ist befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Das gilt auch für den Ehegatten eines Miterben. Kauft dagegen ein Dritter, fällt die Grunderwerbsteuer beim Käufer an wie bei jedem anderen Erwerb.
Die Immobilie aus der Erbengemeinschaft: drei Wege im Vergleich
| Weg |
Erbschaftsteuer |
Einkommensteuer |
Grunderwerbsteuer |
| Ein Miterbe übernimmt gegen Nachlasswerte |
Neutral; Familienheim-Befreiung und § 13d-Abschlag gehen auf ihn über |
Unentgeltlich; Frist und AfA des Erblassers laufen weiter |
Befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG) |
| Ein Miterbe übernimmt gegen Abfindung aus Eigenmitteln |
Neutral |
Teilweise entgeltlich; neue Spekulationsfrist für den erworbenen Teil, ggf. Gewinn bei den Weichenden |
Befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG) |
| Verkauf an Dritte, Erlösverteilung |
Neutral; Kaufpreis als Wertnachweis nach § 198 Abs. 3 BewG |
Steuerfrei nach zehn Jahren Haltefrist des Erblassers, sonst anteilig steuerpflichtig |
Beim Käufer |
Wo tes tax und tes legal zusammenarbeiten
Die Erbengemeinschaft ist das Thema, bei dem sich die Aufteilung zwischen Steuerberatung und Rechtsberatung am wenigsten sauber ziehen lässt. Wer bekommt was, ist Zivilrecht; was es kostet, ist Steuerrecht – und das eine lässt sich nicht sinnvoll entscheiden, ohne das andere zu kennen. Bei tes sitzen beide Seiten im selben Haus. Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen die Varianten der Auseinandersetzung durch: Was kostet es, wenn Miterbe A das Haus nimmt, was, wenn verkauft wird, was, wenn B abgeschichtet wird. Die Rechtsanwälte von tes legal setzen das Ergebnis um – im Auseinandersetzungsvertrag, bei der Abschichtung, notfalls im Streit um die Teilung. Sie erklären Ihren Fall einmal.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.