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Erbengemeinschaft und Steuern: Wer was versteuert – und was die Auseinandersetzung kostet

Wer mit anderen erbt, erbt zunächst nichts Bestimmtes. Der Nachlass gehört allen Miterben gemeinsam, jedem zu seiner Quote, und zwar am Konto genauso wie am Haus und am Auto (§ 2032 BGB). Erst die Auseinandersetzung verteilt. Steuerlich ist das ein Zustand mit zwei Gesichtern: Für die Erbschaftsteuer ist die Gemeinschaft weitgehend gleichgültig, für die Einkommensteuer kann sie teuer werden. Diese Seite erklärt beides – und zeigt, wo die Entscheidung über die Aufteilung vor der Steuererklärung stehen sollte, nicht danach.

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Erbschaftsteuer: Jeder Miterbe wird einzeln besteuert

Die Erbengemeinschaft ist kein Steuersubjekt. Besteuert wird jeder Miterbe für sich, nach seinem Erbanteil am gesamten Nachlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das gilt unabhängig davon, was er später bei der Verteilung tatsächlich bekommt. Drei Geschwister, die zu je einem Drittel erben, versteuern je ein Drittel von Haus, Depot und Konten – auch wenn am Ende einer das Haus nimmt und die anderen das Geld.

Jeder Miterbe hat seinen eigenen Freibetrag, seine eigene Steuerklasse und seinen eigenen Steuersatz. Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € gibt es allerdings nur einmal pro Erbfall; sie wird nach Quoten verteilt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Die Miterben können eine gemeinsame Erklärung abgeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG), müssen aber nicht. Bei zerstrittenen Gemeinschaften ist die getrennte Erklärung der praktikablere Weg.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Jeder Miterbe versteuert seinen Anteil – mit eigenem Freibetrag
  • Auseinandersetzung ist für die Erbschaftsteuer grundsätzlich neutral
  • Einkommensteuer-Fallen: Abfindungen, Spekulationsfrist, Abschichtung
  • Steuerberater und Rechtsanwälte (tes legal) unter einem Dach

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Die Auseinandersetzung: für die Erbschaftsteuer neutral – mit drei Ausnahmen

Wie die Miterben den Nachlass unter sich aufteilen, ändert an der Erbschaftsteuer im Grundsatz nichts. Wer statt seines Drittels am Haus das ganze Haus bekommt und dafür seine Anteile an Depot und Konten abgibt, versteuert trotzdem sein Drittel am Gesamtnachlass. Die Aufteilung ist ein Vorgang zwischen den Erben, keine Schenkung – solange sie sich im Wert der Quoten bewegt. Wer deutlich mehr bekommt, als seiner Quote entspricht, ohne Ausgleich zu zahlen, erhält den Mehrwert allerdings von den anderen geschenkt. Das ist Schenkungsteuer, und zwar in der Steuerklasse zwischen Geschwistern: II, 20.000 € Freibetrag.

Drei Punkte machen die Aufteilung aber sehr wohl steuerrelevant, und zwar zugunsten der Erben – wenn sie richtig gemacht wird:

  • Das Familienheim. Die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Immobilie der Eltern kann nur der Miterbe nutzen, der einzieht. Übernimmt er das Haus bei der Auseinandersetzung und gibt dafür anderes Vermögen ab, geht die Befreiung auf ihn über – für den ganzen Wert, nicht nur für seine Quote (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Die anderen Miterben behalten die Befreiung nicht für das, was sie stattdessen bekommen.

  • Der 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien funktioniert genauso: Er wandert bei der Teilung zu dem Miterben, der das Objekt übernimmt (§ 13d Abs. 2 ErbStG).

  • Begünstigtes Betriebsvermögen. Übernimmt ein Miterbe den Betrieb und die anderen das Privatvermögen, steht die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG dem Übernehmer für das gesamte Betriebsvermögen zu (§ 13a Abs. 5 ErbStG).

Der Haken an allen drei: Das Finanzamt erkennt den Übergang der Begünstigung nur an, wenn die Teilung zeitnah zum Erbfall erfolgt und die übernommenen Werte in einem Zusammenhang mit dem abgegebenen Vermögen stehen. Wer sich drei Jahre lang streitet und dann teilt, hat schlechte Karten. Deshalb: Die Aufteilung gehört auf den Tisch, bevor die Erklärung geschrieben wird.

Einkommensteuer: Hier wird die Auseinandersetzung teuer – oder nicht

Für die Einkommensteuer gilt ein anderer Blick. Solange die Erbengemeinschaft besteht, erzielt sie Einkünfte – Mieten aus dem geerbten Haus, Zinsen und Dividenden aus dem Depot –, die den Miterben nach Quote zugerechnet und von jedem einzeln versteuert werden. Dafür gibt das Finanzamt eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung auf. Und bei der Verteilung entscheidet die Frage: Wird nur Vorhandenes verteilt, oder fließt eigenes Geld?

Realteilung ohne Ausgleich: unentgeltlich

Verteilen die Miterben den Nachlass so, dass jeder dem Wert seiner Quote entsprechend Gegenstände erhält, ist das ein unentgeltlicher Vorgang. Niemand kauft etwas, niemand verkauft. Der Miterbe, der das Haus übernimmt, tritt für die Spekulationsfrist des § 23 EStG und für die Abschreibung vollständig in die Position des Erblassers ein. Steuer fällt nicht an.

Übernahme gegen Abfindung aus eigenem Vermögen: teilweise Anschaffung

Zahlt der übernehmende Miterbe seinen Geschwistern eine Abfindung aus eigenen Mitteln – weil der Nachlass sonst nichts hergibt, das dem Wert des Hauses entspricht –, kauft er insoweit deren Anteile. Für diesen Teil hat er Anschaffungskosten, die er abschreiben kann, aber auch eine neue Spekulationsfrist von zehn Jahren. Die weichenden Geschwister wiederum veräußern ihren Anteil: War die Immobilie beim Erblasser noch keine zehn Jahre im Eigentum, kann bei ihnen ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Die Finanzverwaltung hat diese Grundsätze im sogenannten Erbauseinandersetzungserlass festgeschrieben (BMF-Schreiben vom 14. März 2006, BStBl I 2006, 253).

Abschichtung: einer geht, die anderen bleiben

Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen Abfindung aus der Gemeinschaft aus, sein Anteil wächst den anderen an. Für den Ausscheidenden ist das eine Veräußerung seines Erbanteils – mit denselben Folgen wie oben, wenn Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist im Nachlass sind. Für die Verbleibenden ist es ein anteiliger Erwerb. Die Abschichtung ist zivilrechtlich einfach, weil sie ohne Notar auskommt; steuerlich will sie genauso gerechnet sein wie eine Übertragung.

Verkauf aus der Gemeinschaft heraus

Verkauft die Erbengemeinschaft die Immobilie an einen Dritten und teilt den Erlös, gilt für alle Miterben die Frist des Erblassers. Hatte dieser das Haus länger als zehn Jahre, ist der Verkauf steuerfrei. Hatte er es kürzer – etwa weil er selbst erst vor einigen Jahren gekauft oder geerbt hat –, ist der Gewinn bei jedem Miterben anteilig steuerpflichtig, es sei denn, der Erblasser hat die Immobilie selbst bewohnt (Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren). Für die Erbschaftsteuer hat der Verkauf einen Nebeneffekt: Ein Kaufpreis innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall ist der beste Nachweis für einen niedrigeren Grundbesitzwert (§ 198 Abs. 3 BewG).

Grunderwerbsteuer

Wer bei der Teilung des Nachlasses eine Immobilie von den Miterben übernimmt, zahlt keine Grunderwerbsteuer – der Erwerb zur Teilung des Nachlasses ist befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Das gilt auch für den Ehegatten eines Miterben. Kauft dagegen ein Dritter, fällt die Grunderwerbsteuer beim Käufer an wie bei jedem anderen Erwerb.

Die Immobilie aus der Erbengemeinschaft: drei Wege im Vergleich

Weg Erbschaftsteuer Einkommensteuer Grunderwerbsteuer
Ein Miterbe übernimmt gegen Nachlasswerte Neutral; Familienheim-Befreiung und § 13d-Abschlag gehen auf ihn über Unentgeltlich; Frist und AfA des Erblassers laufen weiter Befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG)
Ein Miterbe übernimmt gegen Abfindung aus Eigenmitteln Neutral Teilweise entgeltlich; neue Spekulationsfrist für den erworbenen Teil, ggf. Gewinn bei den Weichenden Befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG)
Verkauf an Dritte, Erlösverteilung Neutral; Kaufpreis als Wertnachweis nach § 198 Abs. 3 BewG Steuerfrei nach zehn Jahren Haltefrist des Erblassers, sonst anteilig steuerpflichtig Beim Käufer

Die Erbengemeinschaft ist das Thema, bei dem sich die Aufteilung zwischen Steuerberatung und Rechtsberatung am wenigsten sauber ziehen lässt. Wer bekommt was, ist Zivilrecht; was es kostet, ist Steuerrecht – und das eine lässt sich nicht sinnvoll entscheiden, ohne das andere zu kennen. Bei tes sitzen beide Seiten im selben Haus. Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen die Varianten der Auseinandersetzung durch: Was kostet es, wenn Miterbe A das Haus nimmt, was, wenn verkauft wird, was, wenn B abgeschichtet wird. Die Rechtsanwälte von tes legal setzen das Ergebnis um – im Auseinandersetzungsvertrag, bei der Abschichtung, notfalls im Streit um die Teilung. Sie erklären Ihren Fall einmal.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Muss die Erbengemeinschaft eine eigene Steuererklärung abgeben?

    Für die Erbschaftsteuer nicht – jeder Miterbe wird einzeln besteuert, eine gemeinsame Erklärung ist möglich. Für die Einkommensteuer ja: Solange die Gemeinschaft Einkünfte erzielt, etwa Mieten, ist eine Feststellungserklärung abzugeben, aus der jeder Miterbe seinen Anteil in seine eigene Einkommensteuererklärung übernimmt.

  • Ich will das Elternhaus, meine Geschwister wollen Geld. Was ist steuerlich am besten?

    Wenn der Nachlass genug anderes Vermögen enthält, um die Geschwister daraus abzufinden: Realteilung ohne eigene Zahlung – erbschaftsteuerlich mit Übergang der Familienheim-Befreiung auf Sie, einkommensteuerlich ohne neue Spekulationsfrist. Reicht der Nachlass nicht, prüfen wir, wie viel Eigenmittel nötig sind und was das für Sie und die Geschwister bedeutet.

  • Bekommt jeder Miterbe die Erbfallkostenpauschale?

    Nein, die 15.000 € gibt es einmal pro Erbfall und werden nach Erbquoten aufgeteilt. Liegen die tatsächlichen Kosten höher, kann jeder Miterbe seine nachgewiesenen Kosten geltend machen.

  • Kann ein Miterbe die Auseinandersetzung blockieren?

    Zivilrechtlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB), und niemand kann sie dauerhaft verhindern – im äußersten Fall über die Teilungsversteigerung. Steuerlich ist Zeit allerdings der Gegner: Der Übergang von Befreiungen setzt eine zeitnahe Teilung voraus. Hier kommen die Rechtsanwälte von tes legal ins Spiel.

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    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
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Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

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Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

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Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
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Schenkungsteuer / Immobilien

Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

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Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
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Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

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Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
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Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

Ergebnis

75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
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Unternehmensverkauf

Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
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Investitionsplanung

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Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
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Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

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    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

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    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

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