Zwei Pflichten, zwei Fristen: Anzeige und Erklärung
Das Erbschaftsteuergesetz kennt zwei getrennte Schritte, die im Alltag ständig verwechselt werden.
Die Anzeige nach § 30 ErbStG
Jeder, der etwas von Todes wegen erwirbt, muss das dem Finanzamt anzeigen – innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Erwerb erfahren hat. Die Anzeige ist formlos: ein kurzes Schreiben mit Namen und Anschrift von Erblasser und Erwerber, Todestag, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund (Testament, gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis) und Verwandtschaftsverhältnis reicht.
Die Anzeige entfällt, wenn ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar das Testament eröffnet hat und sich daraus eindeutig ergibt, wer in welchem Verhältnis zum Erblasser erbt. Diese Ausnahme gilt aber nicht, wenn zum Nachlass Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Wer eine Immobilie erbt, muss also anzeigen – auch bei notariellem Testament.
Unabhängig davon melden Banken, Versicherer und Depotbanken den Todesfall und die Vermögensstände an das Finanzamt (§ 33 ErbStG). Das Finanzamt weiß also in der Regel früh, dass ein Erbfall vorliegt. Die eigene Anzeige ist trotzdem Pflicht – ihr Fehlen kann als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden, wenn später Steuer festgesetzt wird.
Die Erklärung nach § 31 ErbStG
Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung geben Sie erst ab, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Dann aber verbindlich. Die Frist setzt das Finanzamt selbst, sie muss mindestens einen Monat betragen. In der Praxis stehen meist ein bis drei Monate im Schreiben. Eine Verlängerung ist möglich und wird bei nachvollziehbarem Grund – Bewertung einer Immobilie, Unterlagen aus dem Ausland, laufende Erbauseinandersetzung – üblicherweise gewährt. Wichtig ist, sie vor Fristablauf zu beantragen.
Mehrere Erben können eine gemeinsame Erklärung abgeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt, gibt dieser die Erklärung ab (§ 31 Abs. 5 ErbStG).
Wer muss die Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich jeder Erwerber, den das Finanzamt anschreibt. Das sind nicht nur Erben. Auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, die ihren Pflichtteil geltend machen, und Begünstigte einer Lebensversicherung erwerben „von Todes wegen“ (§ 3 ErbStG) und können zur Erklärung aufgefordert werden.
Eine häufige Frage: „Mein Erbe liegt unter dem Freibetrag – muss ich trotzdem?“ Ja, wenn das Finanzamt Sie auffordert. Das Finanzamt kennt zu diesem Zeitpunkt oft nur die Bankmeldungen, nicht den vollständigen Nachlass, und will den Wert selbst prüfen. Die Erklärung ist dann der Weg, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass keine Steuer anfällt. Wer nicht aufgefordert wird, muss keine Erklärung abgeben – die Anzeige aber sehr wohl.
Welche Unterlagen wir brauchen
Je vollständiger die Unterlagen, desto weniger Rückfragen vom Finanzamt und desto kürzer das Verfahren. Für die Erbschaftsteuererklärung benötigen wir in der Regel:
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Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, Erbschein (falls vorhanden)
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Aufforderungsschreiben des Finanzamts mit Steuernummer und Frist
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Kontoauszüge und Depotaufstellungen aller Banken zum Todestag
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Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Mietverträge, Wohnflächenangaben und Baujahr zu jeder Immobilie
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Bei Unternehmensbeteiligungen: letzter Jahresabschluss, Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsübersicht
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Lebensversicherungen, Rentenansprüche, Sterbegeld, offene Forderungen des Erblassers
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Nachlassverbindlichkeiten: Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse
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Belege zu Bestattung, Grabstätte und Nachlassabwicklung – oder der Verzicht darauf zugunsten der Pauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
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Schenkungen des Erblassers an Sie in den letzten zehn Jahren (§ 14 ErbStG)
Kontoauszüge zum Todestag erhalten Sie von Ihrer Bank auf Anforderung, Grundbuchauszüge beim Grundbuchamt. Wir sagen Ihnen vorab, welche Unterlagen für Ihren Fall nötig sind.
Typische Fehler, die Geld kosten
Die Formulare sind ausfüllbar. Der Fehler liegt selten im Formular, sondern in dem, was nicht drinsteht:
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Immobilienwert übernommen statt geprüft. Das Finanzamt ermittelt den Grundbesitzwert in einem eigenen, typisierten Verfahren. Wer keine eigenen Angaben zu Zustand, Lage und Mieten macht, bekommt den Typisierungswert – oft über dem Marktwert. Mehr dazu auf der Seite Erbschaftsteuer & Immobilien.
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Nachlassverbindlichkeiten vergessen. Darlehen, Pflichtteile, Vermächtnisse, Steuerschulden des Erblassers – alles mindert den steuerpflichtigen Erwerb.
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Versorgungsfreibetrag nicht beantragt oder falsch gekürzt. Ehegatten und Kinder erhalten neben dem Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), der um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt wird. Diese Kürzung rechnet das Finanzamt nicht immer richtig.
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Vorschenkungen nicht angegeben. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer sie verschweigt, riskiert eine Änderung des Bescheids und ein Steuerstrafverfahren.
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Steuerbefreiungen übersehen. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG), 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG), Hausrat, Betriebsvermögen – sie müssen erklärt werden, das Finanzamt sucht nicht danach.
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Frist verstreichen lassen. Verspätungszuschläge (§ 152 AO) und Schätzung sind die Folge. Ein Antrag auf Fristverlängerung dagegen kostet einen kurzen Brief.
So läuft die Erbschaftsteuererklärung mit tes tax
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Fristen-Check am ersten Tag. Sie senden uns das Schreiben des Finanzamts. Wir prüfen, was drängt, und beantragen Verlängerung, wo nötig.
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Unterlagen und Bewertung. Sie laden Ihre Dokumente digital hoch oder bringen sie in Frankfurt oder Liederbach vorbei. Wir werten den Nachlass aus, prüfen jede Immobilie auf den Grundbesitzwert und klären, wo ein Gutachten nach § 198 BewG sinnvoll ist.
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Erklärung und Einreichung. Wir erstellen die Erklärung mit allen Freibeträgen, Befreiungen und Verbindlichkeiten, stimmen sie mit Ihnen ab und reichen sie ein. Bei Erbengemeinschaften koordinieren wir die gemeinsame Erklärung.
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Bescheidprüfung. Der Bescheid geht bei uns ein. Wir vergleichen ihn Position für Position mit der Erklärung. Weicht das Finanzamt ab, legen wir binnen der Monatsfrist Einspruch ein.
Wird es zivilrechtlich kompliziert – Streit in der Erbengemeinschaft, Pflichtteilsforderungen, Testamentsauslegung – arbeiten wir mit den Rechtsanwälten von tes legal im selben Haus zusammen. Sie müssen niemandem zweimal erklären, worum es geht.
Was kostet die Erbschaftsteuererklärung?
Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses vor Abzug der Schulden. Was das für Ihren Fall bedeutet, rechnen wir Ihnen in der Erstberatung vor – schriftlich und bevor Sie sich entscheiden. Wie die Berechnung funktioniert, erklärt die Seite Was kostet die Erbschaftsteuererklärung beim Steuerberater?
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.