Die Anzeigepflicht: drei Monate, beide Seiten
Jede Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, nachdem der Beschenkte von ihr erfahren hat (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Pflicht trifft den Beschenkten – und zusätzlich den Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Zeigt einer von beiden an, ist der andere entlastet. Zeigt keiner an, haben beide die Pflicht verletzt.
Die Anzeige ist formlos und kurz: Namen und Anschriften von Schenker und Beschenktem, Gegenstand und Wert der Schenkung, Zeitpunkt, Rechtsgrund und Verwandtschaftsverhältnis, außerdem frühere Schenkungen des Schenkers an denselben Beschenkten. Zuständig ist das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt am Wohnsitz des Schenkers. Ob Steuer anfällt, ist für die Anzeige unerheblich – auch die Schenkung von 50.000 € an das Kind ist anzuzeigen, obwohl sie weit unter dem Freibetrag liegt.
Ausnahme: der Notar meldet
Eine Anzeige durch die Beteiligten entfällt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Der Notar ist verpflichtet, die Urkunde dem Finanzamt zu übersenden (§ 34 ErbStG). Bei Immobilienschenkungen, die ohnehin notariell erfolgen, ist das Thema also erledigt. Bei Geldschenkungen, Depotübertragungen und Schenkungen von Gesellschaftsanteilen ohne Notar bleibt die Anzeige Sache der Beteiligten.
Warum die Anzeige so wichtig ist
Die Anzeige setzt die Festsetzungsfrist in Gang. Wird sie unterlassen, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt von der Schenkung erfährt – bei Schenkungen unter Lebenden im Extremfall erst nach dem Tod des Schenkers (§ 170 Abs. 5 AO). Eine nicht angezeigte Geldschenkung aus dem Jahr 2010 kann 2030 im Erbfall auftauchen und dann besteuert werden, mit Zinsen und im schlimmsten Fall mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Die Anzeige kostet einen Brief. Ihr Fehlen kostet unter Umständen sehr viel mehr.
Die Schenkungsteuererklärung
Wie bei der Erbschaftsteuer wird die Erklärung erst fällig, wenn das Finanzamt sie anfordert (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Bei Schenkungen unterhalb der Freibeträge geschieht das häufig gar nicht – das Finanzamt nimmt die Anzeige zu den Akten und wartet auf den nächsten Erwerb. Bei größeren Schenkungen oder bei Immobilien fordert es die Erklärung an, mit einer Frist von mindestens einem Monat. Erklären muss der Beschenkte; das Finanzamt kann aber auch den Schenker heranziehen, denn beide sind Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG).
Die Erklärung selbst besteht aus dem Mantelbogen zur Schenkungsteuer und – je nach Gegenstand – aus Anlagen. Bei Immobilien kommt die Feststellungserklärung für den Grundbesitzwert dazu, die das Lagefinanzamt gesondert anfordert; bei Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen die Feststellungserklärungen für den Unternehmenswert, das Verwaltungsvermögen und die Lohnsumme.
Die Bewertung: Wo die Erklärung entschieden wird
Geld ist Geld, ein Depot ist zum Kurswert am Tag der Schenkung anzusetzen. Alles andere wird bewertet – und hier entsteht die Steuer. Drei Punkte sind bei der Schenkungsteuererklärung besonders wichtig:
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Der Grundbesitzwert. Das Finanzamt bewertet Immobilien typisiert nach dem Bewertungsgesetz. Bei Schenkungen ist der Stichtag planbar – anders als beim Erbfall. Wer eine Immobilie übertragen will, kann vorher klären, wie das Finanzamt sie bewerten wird, und bei Bedarf ein Gutachten nach § 198 BewG vorbereiten. Auch ein zeitnaher Kaufpreis für ein vergleichbares Objekt hilft.
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Der Nießbrauch. Sein Kapitalwert wird vom Wert der Schenkung abgezogen und in der Erklärung angesetzt (§§ 14, 16 BewG). Alter des Nießbrauchers, Jahreswert und Deckelung müssen stimmen – Fehler hier wirken sich direkt auf die Steuer aus. Wie gerechnet wird, steht auf der Seite Nießbrauch berechnen.
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Vorschenkungen. Alle Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren werden hinzugerechnet (§ 14 ErbStG), mit ihrem damaligen Wert. Die damals gezahlte Steuer wird angerechnet. Diese Rechnung macht das Finanzamt nur richtig, wenn es alle Vorschenkungen kennt – ein Grund mehr für lückenlose Anzeigen.
Dazu kommen die Befreiungen, die in der Erklärung geltend gemacht werden müssen: Familienheim zwischen Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG), der 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG), die Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) und die Kosten der Übertragung, die der Beschenkte getragen hat.
Was die Schenkungsteuererklärung kostet
Die Vergütung folgt der Steuerberatervergütungsverordnung. Für die Schenkungsteuererklärung sieht § 24 Abs. 1 Nr. 13 StBVV eine Rahmengebühr von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A vor; Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, mindestens 16.000 €. Feststellungserklärungen für Immobilien oder Betriebsvermögen werden gesondert vergütet (§ 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV). Was das für Ihre Schenkung bedeutet, rechnen wir Ihnen in der Erstberatung vor – schriftlich, bevor Sie sich entscheiden. Wie die StBVV grundsätzlich funktioniert, erklärt die Kosten-Seite im Hub Erbschaftsteuer.
So läuft es mit tes tax
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Vor der Schenkung. Idealerweise sprechen wir, bevor geschenkt wird: Wir prüfen Freibeträge, Vorschenkungen und Bewertung und stimmen den Vertrag mit dem Notar ab. Das ist der Moment, in dem sich Steuer sparen lässt.
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Anzeige. Wir übernehmen die Anzeige für Beschenkten und Schenker, sofern nicht der Notar meldet.
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Erklärung. Fordert das Finanzamt die Erklärung an, erstellen wir sie mit allen Anlagen und Feststellungserklärungen, stimmen sie mit Ihnen ab und reichen sie ein.
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Bescheidprüfung. Wir prüfen den Bescheid gegen die Erklärung und legen bei Abweichungen fristgerecht Einspruch ein.
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax begleiten Schenkungen von Frankfurt und Liederbach aus – vor Ort oder komplett digital. Zivilrechtliche Fragen zur Schenkung übernehmen die Rechtsanwälte von tes legal im selben Haus.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.