So bewertet das Finanzamt Ihre Immobilie
Der Grundbesitzwert wird nicht vom Erbschaftsteuer-Finanzamt festgestellt, sondern vom Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt (§ 151 BewG). Dafür fordert es eine eigene Feststellungserklärung an. Das Ergebnis ist ein Feststellungsbescheid, der für die Erbschaftsteuer bindend ist. Drei Verfahren kommen infrage (§§ 182 ff. BewG):
-
Vergleichswertverfahren für Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser – auf Basis von Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.
-
Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke, bei denen sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt – der Wert ergibt sich aus der Jahresmiete, dem Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer.
-
Sachwertverfahren für alles, wofür weder Vergleichswerte noch Mieten vorliegen – Bodenwert plus typisierte Herstellungskosten des Gebäudes, angepasst über eine Wertzahl.
Alle drei Verfahren sind typisiert. Sie arbeiten mit Bodenrichtwerten, Normalherstellungskosten und pauschalen Bewirtschaftungskosten. Was sie nicht abbilden: den konkreten Zustand des Objekts. Ein 1965 gebautes, seither kaum modernisiertes Haus wird nach denselben Tabellen bewertet wie das kernsanierte Nachbarhaus gleichen Baujahrs – mit Abweichungen, die je nach Objekt erheblich sind.
Der Gegenbeweis: Gutachten nach § 198 BewG
Das Gesetz kennt den Ausweg selbst. Nach § 198 BewG darf der Erwerber nachweisen, dass der gemeine Wert – der Verkehrswert – niedriger ist als der typisiert ermittelte Wert. Zwei Wege sind anerkannt:
-
Ein Verkehrswertgutachten des örtlichen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung (§ 198 Abs. 2 BewG).
-
Ein tatsächlich erzielter Kaufpreis, wenn die Immobilie innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Todestag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft wurde (§ 198 Abs. 3 BewG).
Der zweite Weg wird oft übersehen: Wer die geerbte Wohnung ohnehin zeitnah verkauft, hat den besten Wertnachweis in der Hand – kostenlos. Wer behalten will, braucht das Gutachten. Es kostet Geld, das wir Ihnen vorher nennen, und es lohnt sich nur, wenn die erwartete Steuerersparnis deutlich darüber liegt. Diese Rechnung machen wir vor der Beauftragung des Sachverständigen, nicht danach.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Der niedrigere Wert lässt sich im Feststellungsverfahren geltend machen oder mit Einspruch gegen den Feststellungsbescheid. Ist dieser bestandskräftig, ist der Wert fest – ein Einspruch gegen den späteren Erbschaftsteuerbescheid kann ihn nicht mehr angreifen (§ 351 Abs. 2 AO).
Das Familienheim: steuerfrei unter Bedingungen
Die selbstgenutzte Immobilie des Erblassers kann vollständig steuerfrei auf Ehegatten und Kinder übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Die Voraussetzungen sind eng und werden vom Finanzamt streng geprüft:
-
Der Erblasser hat die Wohnung bis zu seinem Tod selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt – oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert, etwa wegen Pflegebedürftigkeit.
-
Der Erwerber nutzt die Wohnung unverzüglich selbst. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs versteht darunter regelmäßig einen Einzug innerhalb von etwa sechs Monaten; länger geht nur mit nachvollziehbaren Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat.
-
Der Erwerber nutzt die Wohnung zehn Jahre lang selbst. Wer früher auszieht, vermietet oder verkauft, verliert die Befreiung rückwirkend – es sei denn, zwingende Gründe wie eigene Pflegebedürftigkeit stehen der Selbstnutzung entgegen.
-
Für Kinder gilt zusätzlich: begünstigt ist die Wohnfläche bis 200 m². Was darüber liegt, wird anteilig besteuert. Für Ehegatten gibt es keine Flächengrenze.
Praktisch heißt das: Die Familienheim-Befreiung ist eine Entscheidung, keine Formalie. Wer das Elternhaus behalten und dort leben will, kann sechsstellige Beträge sparen. Wer es in fünf Jahren doch verkaufen wird, sollte lieber von Anfang an mit dem 10 %-Abschlag oder einem Gutachten arbeiten. Wir besprechen das mit Ihnen, bevor die Erklärung geschrieben wird.
Vermietete Wohnimmobilien: 10 % Abschlag nach § 13d ErbStG
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien in Deutschland oder der EU werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Der Abschlag gilt für das ganze Objekt, wenn es vermietet ist, und anteilig bei gemischter Nutzung. Bedingung: Die Immobilie gehört nicht zu begünstigtem Betriebsvermögen. Bei einer Erbengemeinschaft kann der Abschlag auf den Miterben übergehen, der die Immobilie bei der Auseinandersetzung übernimmt (§ 13d Abs. 2 ErbStG). Auch das ist ein Grund, die Aufteilung vor der Erklärung zu klären.
Was Sie zur Feststellungserklärung brauchen
Das Lagefinanzamt fragt gezielt ab: Grundstücksgröße, Baujahr, Wohnfläche, Zahl der Wohnungen, Modernisierungen, bei vermieteten Objekten die tatsächlichen Mieten und den Mietvertrag. Hier lohnt Sorgfalt. Angaben zu Baujahr und Modernisierungsgrad beeinflussen die Restnutzungsdauer, die Wohnfläche beeinflusst den Vergleichswert. Wer hier pauschal ausfüllt, verschenkt Wert – und muss ihn später teuer per Gutachten zurückholen.
Nach dem Erbfall: Verkauf, Vermietung, Spekulationsfrist
Wer die geerbte Immobilie verkauft, tritt für die Spekulationsfrist des § 23 EStG in die Fußstapfen des Erblassers. Hat dieser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist der Verkauf einkommensteuerfrei – unabhängig davon, wie lange es der Erbe selbst gehalten hat. Hat der Erblasser erst vor drei Jahren gekauft, läuft die Frist weiter. Bei Vermietung nach dem Erbfall führt der Erbe die Abschreibung des Erblassers fort. Diese Themen gehören zur Einkommensteuer, nicht zur Erbschaftsteuer – aber sie entscheiden mit darüber, was Sie mit der Immobilie tun. Vertieft finden Sie sie im Hub Immobilien & Steuern.
So arbeitet tes tax bei Immobilien im Nachlass
Wir prüfen jede Immobilie zuerst überschlägig auf den zu erwartenden Grundbesitzwert und stellen ihn dem Marktwert gegenüber. Liegen beide nahe beieinander oder bleibt der Erwerb ohnehin unter dem Freibetrag, ist das Thema erledigt – und Sie sparen sich ein Gutachten. Klafft eine Lücke, rechnen wir Ihnen vor, was ein Gutachten netto bringen würde – die Beauftragung des Sachverständigen liegt dann bei Ihnen, wir begleiten die fachliche Seite. Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax beraten von Frankfurt und Liederbach aus und kennen die Bewertungspraxis der hiesigen Lagefinanzämter aus laufenden Verfahren. Wird die Frage der Selbstnutzung oder der Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft streitig, kommen die Rechtsanwälte von tes legal dazu.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.