Zwei Systeme: transparent und intransparent
Deutschland besteuert Unternehmen nach zwei grundverschiedenen Systemen. Transparent sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG): Der Gewinn wird den Inhabern zugerechnet und mit deren persönlichem Einkommensteuersatz besteuert – egal, ob er entnommen wird oder im Unternehmen bleibt. Dazu kommt Gewerbesteuer, die auf die Einkommensteuer angerechnet wird (§ 35 EStG) und bei Hebesätzen bis etwa 400 % weitgehend neutral bleibt. Intransparent sind Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG): Die Gesellschaft zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, der Gesellschafter zahlt erst bei Ausschüttung noch einmal.
Der Belastungsvergleich
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Einzelunternehmen / Personengesellschaft |
GmbH |
| Gewinn bleibt im Unternehmen |
bis rund 47,5 % (Spitzensteuersatz + SolZ, GewSt weitgehend angerechnet); mit Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG rund 30 % |
rund 32 % (15,825 % KSt/SolZ + GewSt bei Hebesatz 460 %) |
| Gewinn wird vollständig entnommen / ausgeschüttet |
bis rund 47,5 % |
rund 32 % + 26,375 % auf den Rest = rund 50 % |
| Verluste |
mit anderen Einkünften des Inhabers verrechenbar |
bleiben in der GmbH |
| Geschäftsführergehalt |
kein Betriebsausgabenabzug (Unternehmerlohn) |
Betriebsausgabe, beim Gesellschafter Arbeitslohn |
| Verkauf des Unternehmens |
Veräußerungsgewinn mit Freibetrag und ermäßigtem Satz ab 55 (§§ 16, 34 EStG) |
Teileinkünfteverfahren rund 28,5 %; über Holding rund 1,5 % |
| Ab 2028 |
§ 34a-Satz sinkt in Stufen auf 25 % (2032) |
KSt sinkt in Stufen auf 10 % (2032), Gesamtbelastung rund 26 % |
Die Faustregel: Wer den Gewinn im Unternehmen belässt, fährt mit der Kapitalgesellschaft günstiger – rund 32 % statt bis zu 47,5 %. Wer alles entnimmt, fährt mit der Personengesellschaft günstiger oder gleich – rund 47,5 % statt rund 50 %, ohne Ausschüttungsformalitäten. Dazwischen liegt die Realität der meisten Unternehmer, und dort entscheidet die Rechnung mit den eigenen Zahlen.
Der dritte Weg: die Option nach § 1a KStG
Seit 2022 können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, seit 2024 auch eingetragene GbRs, beantragen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (§ 1a KStG). Die Gesellschaft bleibt zivilrechtlich eine KG oder OHG – mit ihrer Flexibilität, ohne Notar bei Anteilsübertragungen –, wird aber steuerlich zur GmbH: Körperschaftsteuer auf den Gewinn, Ausschüttungsbesteuerung bei Entnahmen. Der Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen und wirkt wie ein Formwechsel; Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen wollen vorher geprüft sein. Die Option ist für Familiengesellschaften mit hohem Thesaurierungsanteil interessant, die den Aufwand einer echten Umwandlung scheuen.
Die Umwandlungswege
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft in die GmbH
Der Betrieb wird gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht (§ 20 UmwStG). Auf Antrag setzt die GmbH die Buchwerte fort – keine Aufdeckung stiller Reserven, keine Steuer. Voraussetzung: Es wird ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht, und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen gehen mit – auch das Betriebsgrundstück, das der Inhaber vielleicht lieber privat behalten hätte. Die erhaltenen Anteile sind sieben Jahre lang sperrfristbehaftet (§ 22 Abs. 1 UmwStG): Bei Verkauf innerhalb dieser Zeit wird der Einbringungsgewinn nachversteuert, abschmelzend um ein Siebtel pro Jahr. Zivilrechtlich geht das über Sachgründung, Sachkapitalerhöhung oder Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz.
GmbH in die Personengesellschaft
Der umgekehrte Weg – Formwechsel oder Verschmelzung der GmbH auf eine GmbH & Co. KG (§§ 3 ff., 9 UmwStG) – ist ebenfalls zu Buchwerten möglich, hat aber eine Falle: Die offenen Rücklagen der GmbH gelten als an die Gesellschafter ausgeschüttet und unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 7 UmwStG). Wer eine GmbH mit hohen thesaurierten Gewinnen in eine KG umwandelt, zahlt auf diese Gewinne 26,375 % – ohne dass Geld fließt. Der Weg lohnt sich deshalb vor allem bei GmbHs mit geringen Rücklagen oder wenn die Ausschüttungsbesteuerung ohnehin anstand.
GmbH-Anteile in eine Holding
Der qualifizierte Anteilstausch (§ 21 UmwStG) bringt Anteile an einer Kapitalgesellschaft steuerneutral in eine andere ein, wenn die aufnehmende Gesellschaft danach die Stimmrechtsmehrheit hält. Details auf der Seite Holding gründen.
Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung
Mehrere Gesellschaften zusammenführen, einen Geschäftsbereich abtrennen, Immobilien aus der operativen Gesellschaft herauslösen – das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz bieten für jede Konstellation einen Weg, der bei Einhaltung der Voraussetzungen ohne Ertragsteuer bleibt. Grunderwerbsteuer ist gesondert zu prüfen: Bei Umwandlungen im Konzern greift eine Befreiung, wenn Vor- und Nachbehaltensfristen von fünf Jahren eingehalten werden (§ 6a GrEStG); außerhalb des Konzerns fällt sie auf Grundstücke an, die den Rechtsträger wechseln.
Typische Anlässe für den Wechsel
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Wachstum. Der Gewinn übersteigt dauerhaft den privaten Bedarf – das Einzelunternehmen versteuert Kapital, das im Betrieb bleiben soll, mit dem Spitzensteuersatz.
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Haftung. Das Geschäft wird riskanter, der Kundenkreis größer, die Verträge höher. Die persönliche Haftung des Einzelunternehmers passt nicht mehr.
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Nachfolge. Anteile an einer GmbH oder KG lassen sich in Tranchen verschenken; ein Einzelunternehmen nur im Ganzen. Und die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG setzt bei GmbH-Anteilen eine Beteiligung über 25 % oder eine Poolvereinbarung voraus – das will vorher strukturiert sein.
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Investoren und Mitarbeiterbeteiligung. Beteiligungen Dritter sind in der GmbH standardisiert, im Einzelunternehmen nicht möglich.
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Exit. Wer in fünf bis zehn Jahren verkaufen will, bringt die Struktur in Position – mit Holding, mit Blick auf die Sperrfristen.
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Immobilien im Betriebsvermögen. Das Betriebsgrundstück soll aus der Haftungsmasse heraus oder für die Nachfolge getrennt werden – über Spaltung oder Ausgliederung.
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen den Belastungsvergleich mit Ihren Zahlen – heute und mit den ab 2028 sinkenden Sätzen – und prüfen den steuerneutralen Weg: Buchwertanträge, Sperrfristen, Grunderwerbsteuer, Sonderbetriebsvermögen. Die Rechtsanwälte von tes legal gestalten die gesellschaftsrechtliche Seite – Umwandlungsbeschlüsse, Gesellschaftsverträge, Registeranmeldungen – und stimmen sie mit dem Notar ab. Nach dem Wechsel übernehmen wir die laufende Betreuung der neuen Struktur.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.