Das Problem: Freibeträge, die verfallen
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €. Beim Berliner Testament erbt im ersten Erbfall aber nur der Ehegatte. Die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleiben ungenutzt – sie verfallen. Im zweiten Erbfall erben die Kinder dann das gesamte Vermögen beider Eltern von einem Elternteil, mit nur einem Freibetrag. Dazu kommt: Das zusammengeführte Vermögen ist größer, der Steuersatz höher. Und der überlebende Ehegatte zahlt im ersten Erbfall selbst Steuer, wenn das Erbe seinen Freibetrag von 500.000 € übersteigt.
Das Gesetz mildert das nur an einer Stelle: Nach § 15 Abs. 3 ErbStG werden die Schlusserben für das Vermögen, das vom zuerst Verstorbenen stammt, so behandelt, als hätten sie es von diesem geerbt – das hilft bei der Steuerklasse, etwa bei Stiefkindern, verschafft aber keinen zweiten Freibetrag.
Ein Rechenbeispiel
Ein Ehepaar besitzt 1,2 Mio. € – ein Haus, ein Depot, Ersparnisse –, je zur Hälfte. Zwei Kinder. Berliner Testament.
Erster Erbfall: Der Vater stirbt
Die Mutter erbt 600.000 €. Freibetrag 500.000 €, Erbfallkostenpauschale 15.000 €, steuerpflichtig 85.000 €, Steuerklasse I, 11 %: 9.350 € Erbschaftsteuer (ohne Versorgungsfreibetrag, der bei eigener Witwenrente häufig gekürzt ist). Die Kinder erben nichts – ihre Freibeträge von zweimal 400.000 € gegenüber dem Vater verfallen.
Zweiter Erbfall: Die Mutter stirbt
Jedes Kind erbt 600.000 €. Freibetrag 400.000 €, anteilige Pauschale 7.500 €, steuerpflichtig 192.500 €, 11 %: 21.175 € je Kind, zusammen 42.350 €. Gesamte Erbschaftsteuer über beide Erbfälle: 51.700 €.
Alternative: Vermächtnisse im ersten Erbfall
Dasselbe Testament, ergänzt um Vermächtnisse von je 200.000 € für die Kinder beim Tod des Ersten. Erster Erbfall: Die Mutter erbt 600.000 € abzüglich 400.000 € Vermächtnisse, also 200.000 € – unter dem Freibetrag, keine Steuer. Die Kinder erhalten je 200.000 € – unter ihrem Freibetrag, keine Steuer. Zweiter Erbfall: Die Mutter hinterlässt 800.000 €, jedes Kind erbt 400.000 € abzüglich anteiliger Pauschale – unter dem Freibetrag, keine Steuer. Gesamte Erbschaftsteuer: null. Ersparnis gegenüber dem reinen Berliner Testament: 51.700 €.
Die Auswege
Vermächtnisse zugunsten der Kinder
Der einfachste Weg: Der zuerst Versterbende wendet den Kindern Vermächtnisse in Höhe ihrer Freibeträge zu – Geld, Depotanteile, einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie. Der Ehegatte bleibt Alleinerbe, sein Erbe wird um die Vermächtnisse gemindert (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), und die Kinder nutzen ihre Freibeträge. Die Vermächtnisse können gestundet oder mit einem Nießbrauch für den Überlebenden belastet werden, damit er wirtschaftlich nichts verliert.
Das Supervermächtnis
Wer beim Verfassen des Testaments noch nicht weiß, wie viel im ersten Erbfall an die Kinder gehen soll, setzt ein Bestimmungsvermächtnis ein (§§ 2151, 2153, 2156 BGB): Der überlebende Ehegatte bestimmt nach dem Tod des Ersten, welches Kind was und wann erhält – innerhalb eines im Testament gesetzten Rahmens und einer Frist. Steuerlich gilt das Vermächtnis als vom zuerst Verstorbenen stammend, die Kinder nutzen dessen Freibeträge, und der Überlebende entscheidet nach Lage der Dinge. Das Supervermächtnis ist in der Praxis anerkannt; seine Wirkung hängt an der Formulierung, insbesondere daran, dass der Überlebende den Rahmen nicht beliebig unterschreiten darf und die Frist nicht zu großzügig ist.
Pflichtteil geltend machen
Kinder, die im ersten Erbfall enterbt sind, haben einen Pflichtteilsanspruch. Machen sie ihn geltend – im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil –, ist der Pflichtteil beim Elternteil Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) und beim Kind ein Erwerb von Todes wegen mit eigenem Freibetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel, die genau das bestraft: Wer im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, wird im zweiten enterbt. Diese Klausel gehört überprüft. Sie schützt den Überlebenden vor unwilligen Kindern – und verbaut den Weg für die einvernehmliche Lösung.
Schenkungen zu Lebzeiten
Wer ohnehin Vermögen an die Kinder geben will, tut das besser vor dem ersten Erbfall – von beiden Elternteilen, mit beiden Freibeträgen, alle zehn Jahre. Das Berliner Testament regelt dann nur noch, was übrig bleibt.
Änderung zu Lebzeiten: Wer kann was?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Solange beide Ehegatten leben, können sie es gemeinsam ändern oder aufheben – ein neues gemeinschaftliches Testament genügt. Einseitig kann ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen (§ 2271 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod des Ersten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden (§ 2271 Abs. 2 BGB) – er kann die Kinder nicht mehr enterben und die Vermögensverteilung nicht mehr ändern, es sei denn, das Testament enthält eine Abänderungsklausel. Viele ältere Testamente haben keine. Deshalb: Die steuerliche Reparatur muss erfolgen, solange beide leben. Danach bleibt nur der Pflichtteilsweg.
Berliner Testament prüfen lassen
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen Ihr Berliner Testament durch – beide Erbfälle, mit Ihren Zahlen und den heutigen Freibeträgen – und zeigen, was Vermächtnisse, Supervermächtnis oder Schenkungen zu Lebzeiten ändern würden. Die Rechtsanwälte von tes legal setzen das Ergebnis testamentarisch um, prüfen Pflichtteilsklauseln und Abänderungsvorbehalte und stimmen die Formulierung mit dem Notar ab. Ein Nachmittag, zwei Berufe, ein Testament, das beide Ziele erreicht: Absicherung des Überlebenden und Steuer, die nicht sein muss.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.