Zum Inhalt springen

Berliner Testament und Erbschaftsteuer: Der teure Klassiker – und wie man ihn repariert

Das Berliner Testament ist die häufigste letztwillige Verfügung deutscher Ehepaare. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des Zweiten (§ 2269 BGB). Der Gedanke dahinter ist richtig: Der Überlebende soll abgesichert sein und nicht mit den Kindern teilen müssen. Der steuerliche Effekt ist trotzdem ungünstig – in vielen Familien kostet er fünfstellige Beträge, die mit zwei Sätzen im Testament vermeidbar gewesen wären.

  • Erbschaft- & Schenkungsteuer · Schwerpunkt seit 10+ Jahren
  • Beratung auf Englisch · Cross-border
  • tes legal · Rechtsanwälte im Haus

Ihr Ansprechpartner

Termine frei
  • Florian Enders, Steuerberater

    Florian Enders

    Partner · Leitung Steuerbereich

Schildern Sie uns Ihren Fall zum Thema Vermögens- & Nachfolgeplanung – wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir helfen können. Konkrete Zahlen gibt es in der Erstberatung.

  • Erstkontakt kostenlos
  • Antwort innerhalb 48h
  • Digital
Über 13.000 bewertete Fälle

Das Problem: Freibeträge, die verfallen

Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €. Beim Berliner Testament erbt im ersten Erbfall aber nur der Ehegatte. Die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil bleiben ungenutzt – sie verfallen. Im zweiten Erbfall erben die Kinder dann das gesamte Vermögen beider Eltern von einem Elternteil, mit nur einem Freibetrag. Dazu kommt: Das zusammengeführte Vermögen ist größer, der Steuersatz höher. Und der überlebende Ehegatte zahlt im ersten Erbfall selbst Steuer, wenn das Erbe seinen Freibetrag von 500.000 € übersteigt.

Das Gesetz mildert das nur an einer Stelle: Nach § 15 Abs. 3 ErbStG werden die Schlusserben für das Vermögen, das vom zuerst Verstorbenen stammt, so behandelt, als hätten sie es von diesem geerbt – das hilft bei der Steuerklasse, etwa bei Stiefkindern, verschafft aber keinen zweiten Freibetrag.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Im ersten Erbfall bleiben 400.000 € Freibetrag je Kind ungenutzt
  • Auswege: Vermächtnisse, Supervermächtnis, Änderung zu Lebzeiten
  • Steuerlich prüfen, bevor der Notar beurkundet

Was bedeutet das für Ihren Fall?

Buchen Sie die 60-minütige Erstberatung (297,50 €) und bekommen Sie konkrete Zahlen zum Thema Vermögens- & Nachfolgeplanung. Oder fragen Sie einen kostenlosen 15-Minuten-Kennenlerntermin an – wir melden uns innerhalb von 48 Stunden.

Ein Rechenbeispiel

Ein Ehepaar besitzt 1,2 Mio. € – ein Haus, ein Depot, Ersparnisse –, je zur Hälfte. Zwei Kinder. Berliner Testament.

Erster Erbfall: Der Vater stirbt

Die Mutter erbt 600.000 €. Freibetrag 500.000 €, Erbfallkostenpauschale 15.000 €, steuerpflichtig 85.000 €, Steuerklasse I, 11 %: 9.350 € Erbschaftsteuer (ohne Versorgungsfreibetrag, der bei eigener Witwenrente häufig gekürzt ist). Die Kinder erben nichts – ihre Freibeträge von zweimal 400.000 € gegenüber dem Vater verfallen.

Zweiter Erbfall: Die Mutter stirbt

Jedes Kind erbt 600.000 €. Freibetrag 400.000 €, anteilige Pauschale 7.500 €, steuerpflichtig 192.500 €, 11 %: 21.175 € je Kind, zusammen 42.350 €. Gesamte Erbschaftsteuer über beide Erbfälle: 51.700 €.

Alternative: Vermächtnisse im ersten Erbfall

Dasselbe Testament, ergänzt um Vermächtnisse von je 200.000 € für die Kinder beim Tod des Ersten. Erster Erbfall: Die Mutter erbt 600.000 € abzüglich 400.000 € Vermächtnisse, also 200.000 € – unter dem Freibetrag, keine Steuer. Die Kinder erhalten je 200.000 € – unter ihrem Freibetrag, keine Steuer. Zweiter Erbfall: Die Mutter hinterlässt 800.000 €, jedes Kind erbt 400.000 € abzüglich anteiliger Pauschale – unter dem Freibetrag, keine Steuer. Gesamte Erbschaftsteuer: null. Ersparnis gegenüber dem reinen Berliner Testament: 51.700 €.

Die Auswege

Vermächtnisse zugunsten der Kinder

Der einfachste Weg: Der zuerst Versterbende wendet den Kindern Vermächtnisse in Höhe ihrer Freibeträge zu – Geld, Depotanteile, einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie. Der Ehegatte bleibt Alleinerbe, sein Erbe wird um die Vermächtnisse gemindert (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), und die Kinder nutzen ihre Freibeträge. Die Vermächtnisse können gestundet oder mit einem Nießbrauch für den Überlebenden belastet werden, damit er wirtschaftlich nichts verliert.

Das Supervermächtnis

Wer beim Verfassen des Testaments noch nicht weiß, wie viel im ersten Erbfall an die Kinder gehen soll, setzt ein Bestimmungsvermächtnis ein (§§ 2151, 2153, 2156 BGB): Der überlebende Ehegatte bestimmt nach dem Tod des Ersten, welches Kind was und wann erhält – innerhalb eines im Testament gesetzten Rahmens und einer Frist. Steuerlich gilt das Vermächtnis als vom zuerst Verstorbenen stammend, die Kinder nutzen dessen Freibeträge, und der Überlebende entscheidet nach Lage der Dinge. Das Supervermächtnis ist in der Praxis anerkannt; seine Wirkung hängt an der Formulierung, insbesondere daran, dass der Überlebende den Rahmen nicht beliebig unterschreiten darf und die Frist nicht zu großzügig ist.

Pflichtteil geltend machen

Kinder, die im ersten Erbfall enterbt sind, haben einen Pflichtteilsanspruch. Machen sie ihn geltend – im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil –, ist der Pflichtteil beim Elternteil Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) und beim Kind ein Erwerb von Todes wegen mit eigenem Freibetrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Viele Berliner Testamente enthalten eine Pflichtteilsstrafklausel, die genau das bestraft: Wer im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, wird im zweiten enterbt. Diese Klausel gehört überprüft. Sie schützt den Überlebenden vor unwilligen Kindern – und verbaut den Weg für die einvernehmliche Lösung.

Schenkungen zu Lebzeiten

Wer ohnehin Vermögen an die Kinder geben will, tut das besser vor dem ersten Erbfall – von beiden Elternteilen, mit beiden Freibeträgen, alle zehn Jahre. Das Berliner Testament regelt dann nur noch, was übrig bleibt.

Änderung zu Lebzeiten: Wer kann was?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Solange beide Ehegatten leben, können sie es gemeinsam ändern oder aufheben – ein neues gemeinschaftliches Testament genügt. Einseitig kann ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen (§ 2271 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod des Ersten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden (§ 2271 Abs. 2 BGB) – er kann die Kinder nicht mehr enterben und die Vermögensverteilung nicht mehr ändern, es sei denn, das Testament enthält eine Abänderungsklausel. Viele ältere Testamente haben keine. Deshalb: Die steuerliche Reparatur muss erfolgen, solange beide leben. Danach bleibt nur der Pflichtteilsweg.

Berliner Testament prüfen lassen

Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen Ihr Berliner Testament durch – beide Erbfälle, mit Ihren Zahlen und den heutigen Freibeträgen – und zeigen, was Vermächtnisse, Supervermächtnis oder Schenkungen zu Lebzeiten ändern würden. Die Rechtsanwälte von tes legal setzen das Ergebnis testamentarisch um, prüfen Pflichtteilsklauseln und Abänderungsvorbehalte und stimmen die Formulierung mit dem Notar ab. Ein Nachmittag, zwei Berufe, ein Testament, das beide Ziele erreicht: Absicherung des Überlebenden und Steuer, die nicht sein muss.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Ist das Berliner Testament grundsätzlich falsch?

    Nein. Bei Vermögen, das auch im zweiten Erbfall unter den Freibeträgen der Kinder bleibt, kostet es keine Steuer und leistet genau das, was es soll. Ab einem Vermögen von etwa 800.000 € bei zwei Kindern wird es teuer.

  • Können wir die Vermächtnisse einfach handschriftlich ergänzen?

    Ein gemeinschaftliches Testament kann handschriftlich errichtet werden, wenn ein Ehegatte es schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Bei Vermächtnissen mit steuerlicher Zielsetzung empfehlen wir die anwaltliche Formulierung – Fehler fallen erst im Erbfall auf, wenn niemand sie mehr korrigieren kann.

  • Was ist, wenn der überlebende Ehegatte die Vermächtnisse nicht auszahlen kann?

    Vermächtnisse können gestundet, verzinst oder mit einem Nießbrauch zugunsten des Überlebenden belastet werden. Steuerlich zählt der Anfall des Vermächtnisses, nicht die Auszahlung. Die Ausgestaltung richtet sich nach der Liquidität des Nachlasses.

  • Mein Ehepartner ist bereits verstorben. Kann ich noch etwas tun?

    Das gemeinschaftliche Testament bindet Sie in der Regel. Prüfen lassen sollten Sie eine Abänderungsklausel und die Möglichkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen – wenn keine Strafklausel entgegensteht. Und für Ihr eigenes Vermögen bleiben Schenkungen zu Lebzeiten.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate – was wir für unsere Mandanten erreicht haben.

Alle Fälle
  • Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

    Erbschaftsteuer

    Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

    Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

    Ergebnis

    62.700 €Steuer gespart
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

    Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
  • Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

    Schenkungsteuer / Immobilien

    Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

    Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
  • Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

    Nachfolgeplanung

    Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

    Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
1 / 12

Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

Schenkungsteuer / Immobilien

Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

Nachfolgeplanung

Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

Ergebnis

75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensverkauf

Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Investitionsplanung

Großinvestition steuerlich optimal geplant

Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

Ergebnis

250.000 €Liquidität steuerlich geplant

Ihre Ansprechpartner

Wer für Sie arbeitet

Zwei Spezialisten, ein Steuerbereich: Florian Enders und Daniel Schollenberger begleiten Ihre Nachfolge-, Erbschaft- und Strukturfragen persönlich – von der ersten Einschätzung bis zur Umsetzung, die fachliche Verantwortung liegt bei Steuerberater Florian Enders. Keine Hotline, kein Bearbeiterwechsel.

  • Florian Enders, SteuerberaterSteuerberater

    Florian Enders

    Partner · Leitung Steuerbereich

    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

    • Unternehmensnachfolge
    • Erbschaft- & Schenkungsteuer
    • Holding & Familienstiftung
    • Wegzugsbesteuerung

    Deutsch · Englisch · Französisch

  • Daniel Schollenberger, FinanzwirtFinanzwirt

    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

    • Erbschaft- & Schenkungsteuer
    • Bewertung
    • Verfahrensrecht
    • Einkommensteuer

    Deutsch · Englisch

  • 6Mitarbeitende im Steuerbereich

    Das Team im Hintergrund

    Bearbeitung · Buchhaltung · Fristen

    Buchhaltung, Erklärungen, Fristen und die Kommunikation mit den Finanzämtern: Ein festes Team in Liederbach hält die Mandate am Laufen. Jedes Mandat hat feste Bearbeiter – die fachliche Verantwortung liegt bei Steuerberater Florian Enders.

    • Buchhaltung
    • Steuererklärungen
    • Fristen & Anträge
    • Kommunikation mit den Finanzämtern

    Liederbach am Taunus · Frankfurt am Main

Rechtsanwälte und Steuerberater. Ein Haus.

Bei tes arbeiten Steuer- und Rechtsberatung am selben Fall: Der Übergabevertrag wird steuerlich gerechnet und juristisch wasserdicht gemacht – von Menschen, die sich den Flur teilen.

Das ganze Team kennenlernen

Sprechen wir darüber – der Erstkontakt ist kostenlos

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir sagen Ihnen offen, ob und wie wir helfen können. Vertraulich, ohne Verpflichtung.