Wie das Finanzamt rechnet: die BMF-Arbeitshilfe
Steht im Kaufvertrag keine Aufteilung, teilt das Finanzamt selbst auf. Dafür verwendet es die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums – eine Excel-Anwendung, die aus Bodenrichtwert, Grundstücksgröße, Baujahr, Wohnfläche und Gebäudetyp einen Boden- und einen Gebäudewert errechnet und den Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufteilt. Das Verfahren ist typisiert: Es arbeitet mit pauschalen Herstellungskosten und einer rechnerischen Alterswertminderung, und es kennt den Zustand des konkreten Gebäudes nicht.
Die Schwäche liegt im System. Die Arbeitshilfe ermittelt den Gebäudewert im Sachwertverfahren, auch bei Mehrfamilienhäusern, für die ein Käufer nach Ertrag bezahlt. In Lagen mit hohen Bodenrichtwerten – Frankfurt, Taunus – kommt sie regelmäßig zu Bodenanteilen von 50 % und mehr, während der Markt das Gebäude deutlich höher bewertet. Ein kernsaniertes Haus aus 1960 wird rechnerisch wie ein unsaniertes behandelt. Das Ergebnis ist eine zu niedrige Abschreibung, Jahr für Jahr.
Was der Bundesfinanzhof dazu sagt
Der Bundesfinanzhof hat die Arbeitshilfe an ihren Platz gestellt. Sie ist keine Rechtsnorm und für Steuerpflichtige und Gerichte nicht bindend. Eine Aufteilung, die die Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart haben, ist der Besteuerung grundsätzlich zugrunde zu legen – solange sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt (BFH, Urteil vom 16. September 2015, IX R 12/14). Und selbst wenn eine vertragliche Aufteilung wirtschaftlich nicht haltbar ist, darf das Finanzgericht sie nicht einfach durch das Ergebnis der Arbeitshilfe ersetzen; es muss die Aufteilung nach realen Verkehrswerten vornehmen, im Zweifel mit einem Sachverständigengutachten (BFH, Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26/19, BStBl II 2021, 372; bestätigt durch Urteil vom 20. September 2022, IX R 12/21).
Für Käufer heißt das: Wer die Aufteilung im Vertrag regelt und sie mit Bodenrichtwert und Gebäudezustand begründen kann, hat gute Karten. Wer nichts regelt, bekommt die Arbeitshilfe.
Die Aufteilung im Kaufvertrag
Die vertragliche Aufteilung ist der einfachste und wirksamste Weg. Käufer und Verkäufer einigen sich im notariellen Kaufvertrag darauf, welcher Teil des Kaufpreises auf Grund und Boden und welcher auf das Gebäude entfällt. Der Verkäufer hat steuerlich in der Regel kein gegenläufiges Interesse – für ihn zählt der Gesamtpreis –, sodass die Einigung meist unproblematisch ist. Wichtig ist die Begründbarkeit: Der Bodenanteil sollte sich am Bodenrichtwert orientieren und darf nicht offensichtlich zu niedrig sein. Eine Aufteilung, die den Boden mit 10 % ansetzt, wo der Bodenrichtwert 40 % des Kaufpreises ergibt, wird das Finanzamt verwerfen. Eine Aufteilung, die den Boden mit dem Bodenrichtwert und das Gebäude mit dem Rest bewertet, hält.
Nachträgliche Ergänzungsvereinbarungen – nach Abschluss des Kaufvertrags oder gar nach Abgabe der Steuererklärung – werden vom Finanzamt kritisch gesehen. Die Aufteilung gehört in den ursprünglichen Vertrag.
Die AfA-Sätze im Überblick
| Gebäude |
AfA-Satz |
Abschreibungsdauer |
Rechtsgrundlage |
| Wohngebäude, fertiggestellt vor 1925 |
2,5 % |
40 Jahre |
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG |
| Wohngebäude, fertiggestellt 1925 bis 2022 |
2 % |
50 Jahre |
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG |
| Wohngebäude, fertiggestellt ab 1. Januar 2023 |
3 % |
33 Jahre |
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG |
| Wohngebäude, Baubeginn 1. Oktober 2023 bis 30. September 2029 (Wahlrecht) |
5 % degressiv vom Restwert |
bis zum Wechsel in die lineare AfA |
§ 7 Abs. 5a EStG |
| Mietwohnungsneubau (Sonder-AfA, neben der regulären AfA) |
zusätzlich 5 % in den ersten vier Jahren |
– |
§ 7b EStG (Bau- und Bemessungsgrenzen beachten) |
| Betriebsgebäude (nicht Wohnzwecke, Bauantrag nach März 1985) |
3 % |
33 Jahre |
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG |
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG lohnt sich für Neubauten in den ersten Jahren deutlich: 5 % vom jeweiligen Restwert statt 3 % von den Anschaffungskosten. Der Wechsel zur linearen AfA ist möglich, wenn sie höher wird. Sonder-AfA nach § 7b EStG kommt bei Mietwohnungsneubau hinzu, wenn Baukosten- und Bemessungsgrundlagen-Obergrenzen eingehalten werden und Effizienzstandards erfüllt sind – die Details ändern sich mit den Förderperioden und gehören vor dem Bauantrag geprüft.
Kürzere Nutzungsdauer nachweisen: das Restnutzungsdauer-Gutachten
Die gesetzlichen AfA-Sätze unterstellen eine Nutzungsdauer von 33, 40 oder 50 Jahren. Ist die tatsächliche Restnutzungsdauer kürzer, darf entsprechend schneller abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei einem Altbau aus 1955, der nie grundlegend saniert wurde, kann die Restnutzungsdauer bei 25 Jahren liegen – 4 % statt 2 % AfA. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass jede sachgerechte Methode für den Nachweis zulässig ist und ein Gutachten nach den Regeln der Immobilienwertermittlungsverordnung ausreicht (BFH, Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19). Die Finanzverwaltung verlangt in der Praxis ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen, das sich konkret mit Bausubstanz, Modernisierungsgrad und wirtschaftlicher Nutzbarkeit auseinandersetzt. Modernisierungen verlängern die Restnutzungsdauer; ein Gutachten bei einem kernsanierten Objekt bringt deshalb meist nichts.
Ein Rechenbeispiel
Ein Mehrfamilienhaus aus 1962 in Frankfurt, Kaufpreis 900.000 €, Grundstück 500 m², Bodenrichtwert 900 €/m².
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Ohne Vereinbarung, BMF-Arbeitshilfe: Bodenwert 450.000 €, rechnerischer Gebäudesachwert nach Alterswertminderung niedrig – Gebäudeanteil rund 40 %, AfA-Basis 360.000 €, jährliche AfA 2 %: 7.200 €.
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Vertragliche Aufteilung: Boden mit Bodenrichtwert 450.000 €, Gebäude 450.000 € – Gebäudeanteil 50 %, AfA 2 %: 9.000 €.
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Zusätzlich Restnutzungsdauer-Gutachten: unsaniertes Gebäude, Restnutzungsdauer 30 Jahre – AfA 3,33 % auf 450.000 €: 15.000 €.
Zwischen erster und dritter Variante liegen 7.800 € Werbungskosten pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % sind das rund 3.300 € Steuerersparnis jährlich – für Unterlagen, die beim Kauf ohnehin vorliegen, und ein Gutachten, das sich im ersten Jahr bezahlt macht.
Nach dem Kauf: Was noch zur AfA-Basis gehört
Zu den Anschaffungskosten des Gebäudes zählen anteilig auch die Nebenkosten – Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Makler – im Verhältnis der Aufteilung. Kosten für Instandsetzung und Modernisierung in den ersten drei Jahren nach dem Kauf werden zu Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) – sie erhöhen dann die AfA-Basis, statt sofort abziehbar zu sein. Diese Grenze ist bei jeder Sanierung nach Kauf im Blick zu behalten; mehr dazu auf der Seite Vermietung & Steuern.
Kaufpreisaufteilung mit tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax prüfen vor dem Notartermin, welche Aufteilung sich mit Bodenrichtwert und Objektzustand begründen lässt, und formulieren die Klausel für den Kaufvertrag. Nach dem Kauf berechnen wir die AfA-Basis mit allen Nebenkosten, prüfen die Frage der Restnutzungsdauer und behalten die 15 %-Grenze bei Sanierungen im Blick. Bei laufenden Streitfällen mit dem Finanzamt – wenn die Arbeitshilfe bereits angewendet wurde – prüfen wir Einspruch und Nachweismöglichkeiten. Die Kosten dafür nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.