Was die vorweggenommene Erbfolge steuerlich leistet
Der steuerliche Vorteil hat drei Quellen. Die Freibeträge – 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind und Elternteil – leben alle zehn Jahre neu auf (§ 14 ErbStG). Wer früh beginnt, nutzt sie mehrfach; wer bis zum Erbfall wartet, einmal. Die Wertsteigerung des übertragenen Vermögens findet beim Beschenkten statt und wird nie mehr besteuert – eine Immobilie, die heute 500.000 € wert ist und in zwanzig Jahren 900.000 €, wird zu 500.000 € bewertet. Und der Nießbrauch, den sich der Schenker vorbehält, senkt den Wert der Schenkung um den Kapitalwert des Nutzungsrechts – bei einem 65-jährigen Schenker leicht um ein Drittel und mehr. Wie das gerechnet wird, zeigt die Seite Nießbrauch berechnen.
Warum Schenkungen zu Lebzeiten ein großes Problem sein können
Die Probleme entstehen fast nie im Steuerrecht. Sie entstehen im Zivil- und Sozialrecht, und sie zeigen sich Jahre später.
Pflichtteilsergänzung: Die Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet
Wer ein Kind durch Schenkungen an ein anderes benachteiligt, löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 BGB). Die Schenkung wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und der übergangene Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anteil daran verlangen. Die Hinzurechnung schmilzt ab: Im ersten Jahr nach der Schenkung zählt sie voll, danach jedes Jahr um ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr (§ 2325 Abs. 3 BGB). Zwei Ausnahmen bremsen die Frist aus: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt sie erst mit Auflösung der Ehe. Und behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, läuft sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gar nicht an, weil er den „Genuss“ des Gegenstands nicht aufgegeben hat. Ausgerechnet das steuerlich stärkste Instrument ist erbrechtlich das schwächste – wenn man das nicht mitdenkt.
Sozialregress: Das Sozialamt fordert zurück
Wird der Schenker pflegebedürftig und reicht sein Einkommen für das Heim nicht, springt die Sozialhilfe ein – und holt sich das Geld beim Beschenkten. Grundlage ist der Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung (§ 528 BGB), den der Sozialhilfeträger auf sich überleitet (§ 93 SGB XII). Auch hier gilt eine Zehnjahresfrist (§ 529 BGB): Zehn Jahre nach Vollzug der Schenkung ist der Anspruch ausgeschlossen. Wer mit 78 sein Haus überträgt, sollte wissen, dass es bis 88 zurückgefordert werden kann.
Unwiderruflichkeit: Der Schenker gibt die Kontrolle ab
Geschenkt ist geschenkt. Das Kind, dem das Mietshaus übertragen wurde, kann es verkaufen, belasten, in eine Scheidung einbringen oder an Gläubiger verlieren. Der Schenker kann das nach dem Notartermin nicht mehr verhindern – es sei denn, er hat es vorher geregelt.
Was eine strukturierte Schenkung von einer unstrukturierten unterscheidet
Alle drei Probleme haben Lösungen. Sie müssen nur vor der Übertragung eingebaut werden:
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Vertragliche Rückforderungsrechte. Der Schenkungsvertrag sieht vor, dass der Schenker die Rückübertragung verlangen kann, wenn der Beschenkte vor ihm stirbt, insolvent wird, das Objekt ohne Zustimmung verkauft oder belastet, sich scheiden lässt oder wenn Sozialhilfe droht. Diese Rückforderung löst keine Schenkungsteuer aus – die ursprüngliche Steuer erlischt sogar rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
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Nießbrauch oder Wohnrecht. Der Schenker behält die Nutzung und die Mieten lebenslang. Das sichert die Versorgung und senkt die Schenkungsteuer – und verlangt zugleich, dass das Pflichtteilsthema anders gelöst wird.
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Pflichtteilsverzicht oder Ausgleichung. Übergangene Kinder verzichten notariell auf Pflichtteilsergänzung, meist gegen eine Abfindung, oder die Schenkung wird im Testament auf den Erbteil angerechnet. Das ist Zivilrecht und gehört in die Hände der Rechtsanwälte von tes legal.
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Anzeige und Erklärung. Jede Schenkung ist binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – vom Beschenkten und vom Schenker, sofern nicht der Notar das übernimmt. Wer das versäumt, hat später ein Problem, das größer ist als die Steuer.
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Die richtige Reihenfolge. Erst Vermögen zwischen den Ehegatten ausgleichen, dann an die Kinder schenken. Erst die Immobilie bewerten lassen, dann übertragen. Erst rechnen, wie das Ganze in zehn Jahren aussieht, dann unterschreiben.
Schenkung oder Verkauf an die Kinder?
Manche Familien wählen den Verkauf gegen Kaufpreis oder Rente statt der Schenkung – etwa um Pflichtteilsergänzung zu vermeiden oder dem Kind Abschreibungsvolumen zu verschaffen. Das kann funktionieren, hat aber eigene Fallen: Ein zu niedriger Kaufpreis ist eine gemischte Schenkung, ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist kann beim Verkäufer Einkommensteuer auslösen (§ 23 EStG), und die Grunderwerbsteuer fällt in gerader Linie auch beim Verkauf nicht an (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Ob Schenkung, Verkauf oder eine Mischung besser passt, rechnen wir an Ihren Zahlen – mehr dazu auf der Seite Immobilie übertragen.
Wann Schenken nicht sinnvoll ist
Nicht jedes Vermögen gehört zu Lebzeiten übertragen. Wer sein Eigenheim und seine Altersvorsorge hat und sonst wenig, sollte nichts verschenken – die Freibeträge reichen im Erbfall, und die Sicherheit im Alter ist wichtiger als die Steuer. Wer das Vermögen noch für die eigene Versorgung braucht, ohne dass ein Nießbrauch die Lücke schließt, ebenso. Und wer sich mit dem Beschenkten nicht sicher ist, wartet – ein Testament lässt sich ändern, eine Schenkung nicht.
So begleitet tes tax die vorweggenommene Erbfolge
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen zuerst: Was soll übertragen werden, welche Freibeträge sind noch offen, wie bewertet das Finanzamt, was bringt der Nießbrauch, wie sieht die Rechnung im Erbfall in zehn Jahren aus. Dann kommen die Rechtsanwälte von tes legal dazu und prüfen Pflichtteil, Rückforderungsrechte und Ehevertrag. Am Ende steht ein Übertragungskonzept, das der Notar umsetzt – und eine Schenkungsteuererklärung, die wir einreichen. Ein Vorgang, ein Ansprechpartner, zwei Berufe.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.