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Schenkung zu Lebzeiten: Warum sie ein großes Problem sein kann – und wann sie die beste Entscheidung ist

Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, spart Erbschaftsteuer, entlastet die Erben und sieht, was aus dem Geschenkten wird. Das ist die eine Seite. Die andere: Eine Schenkung ist unwiderruflich, sie kann Pflichtteilsansprüche auslösen, vom Sozialamt zurückgefordert werden und den Schenker im Alter ohne Zugriff auf sein Vermögen zurücklassen. Beides ist wahr. Der Unterschied liegt darin, ob die Schenkung geplant wurde oder einfach passiert ist.

  • Erbschaft- & Schenkungsteuer · Schwerpunkt seit 10+ Jahren
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Was die vorweggenommene Erbfolge steuerlich leistet

Der steuerliche Vorteil hat drei Quellen. Die Freibeträge – 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind und Elternteil – leben alle zehn Jahre neu auf (§ 14 ErbStG). Wer früh beginnt, nutzt sie mehrfach; wer bis zum Erbfall wartet, einmal. Die Wertsteigerung des übertragenen Vermögens findet beim Beschenkten statt und wird nie mehr besteuert – eine Immobilie, die heute 500.000 € wert ist und in zwanzig Jahren 900.000 €, wird zu 500.000 € bewertet. Und der Nießbrauch, den sich der Schenker vorbehält, senkt den Wert der Schenkung um den Kapitalwert des Nutzungsrechts – bei einem 65-jährigen Schenker leicht um ein Drittel und mehr. Wie das gerechnet wird, zeigt die Seite Nießbrauch berechnen.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Freibeträge mehrfach nutzen, Wertsteigerungen aus dem Nachlass halten
  • Risiken: Pflichtteilsergänzung, Sozialregress, Verlust der Kontrolle
  • Strukturiert heißt: Nießbrauch, Rückforderungsrechte, Pflichtteilsverzicht
  • Wir sagen auch, wann Behalten die bessere Entscheidung ist

Was bedeutet das für Ihren Fall?

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Warum Schenkungen zu Lebzeiten ein großes Problem sein können

Die Probleme entstehen fast nie im Steuerrecht. Sie entstehen im Zivil- und Sozialrecht, und sie zeigen sich Jahre später.

Pflichtteilsergänzung: Die Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet

Wer ein Kind durch Schenkungen an ein anderes benachteiligt, löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 BGB). Die Schenkung wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und der übergangene Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anteil daran verlangen. Die Hinzurechnung schmilzt ab: Im ersten Jahr nach der Schenkung zählt sie voll, danach jedes Jahr um ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr (§ 2325 Abs. 3 BGB). Zwei Ausnahmen bremsen die Frist aus: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt sie erst mit Auflösung der Ehe. Und behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, läuft sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gar nicht an, weil er den „Genuss“ des Gegenstands nicht aufgegeben hat. Ausgerechnet das steuerlich stärkste Instrument ist erbrechtlich das schwächste – wenn man das nicht mitdenkt.

Sozialregress: Das Sozialamt fordert zurück

Wird der Schenker pflegebedürftig und reicht sein Einkommen für das Heim nicht, springt die Sozialhilfe ein – und holt sich das Geld beim Beschenkten. Grundlage ist der Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung (§ 528 BGB), den der Sozialhilfeträger auf sich überleitet (§ 93 SGB XII). Auch hier gilt eine Zehnjahresfrist (§ 529 BGB): Zehn Jahre nach Vollzug der Schenkung ist der Anspruch ausgeschlossen. Wer mit 78 sein Haus überträgt, sollte wissen, dass es bis 88 zurückgefordert werden kann.

Unwiderruflichkeit: Der Schenker gibt die Kontrolle ab

Geschenkt ist geschenkt. Das Kind, dem das Mietshaus übertragen wurde, kann es verkaufen, belasten, in eine Scheidung einbringen oder an Gläubiger verlieren. Der Schenker kann das nach dem Notartermin nicht mehr verhindern – es sei denn, er hat es vorher geregelt.

Was eine strukturierte Schenkung von einer unstrukturierten unterscheidet

Alle drei Probleme haben Lösungen. Sie müssen nur vor der Übertragung eingebaut werden:

  • Vertragliche Rückforderungsrechte. Der Schenkungsvertrag sieht vor, dass der Schenker die Rückübertragung verlangen kann, wenn der Beschenkte vor ihm stirbt, insolvent wird, das Objekt ohne Zustimmung verkauft oder belastet, sich scheiden lässt oder wenn Sozialhilfe droht. Diese Rückforderung löst keine Schenkungsteuer aus – die ursprüngliche Steuer erlischt sogar rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

  • Nießbrauch oder Wohnrecht. Der Schenker behält die Nutzung und die Mieten lebenslang. Das sichert die Versorgung und senkt die Schenkungsteuer – und verlangt zugleich, dass das Pflichtteilsthema anders gelöst wird.

  • Pflichtteilsverzicht oder Ausgleichung. Übergangene Kinder verzichten notariell auf Pflichtteilsergänzung, meist gegen eine Abfindung, oder die Schenkung wird im Testament auf den Erbteil angerechnet. Das ist Zivilrecht und gehört in die Hände der Rechtsanwälte von tes legal.

  • Anzeige und Erklärung. Jede Schenkung ist binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – vom Beschenkten und vom Schenker, sofern nicht der Notar das übernimmt. Wer das versäumt, hat später ein Problem, das größer ist als die Steuer.

  • Die richtige Reihenfolge. Erst Vermögen zwischen den Ehegatten ausgleichen, dann an die Kinder schenken. Erst die Immobilie bewerten lassen, dann übertragen. Erst rechnen, wie das Ganze in zehn Jahren aussieht, dann unterschreiben.

Schenkung oder Verkauf an die Kinder?

Manche Familien wählen den Verkauf gegen Kaufpreis oder Rente statt der Schenkung – etwa um Pflichtteilsergänzung zu vermeiden oder dem Kind Abschreibungsvolumen zu verschaffen. Das kann funktionieren, hat aber eigene Fallen: Ein zu niedriger Kaufpreis ist eine gemischte Schenkung, ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist kann beim Verkäufer Einkommensteuer auslösen (§ 23 EStG), und die Grunderwerbsteuer fällt in gerader Linie auch beim Verkauf nicht an (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Ob Schenkung, Verkauf oder eine Mischung besser passt, rechnen wir an Ihren Zahlen – mehr dazu auf der Seite Immobilie übertragen.

Wann Schenken nicht sinnvoll ist

Nicht jedes Vermögen gehört zu Lebzeiten übertragen. Wer sein Eigenheim und seine Altersvorsorge hat und sonst wenig, sollte nichts verschenken – die Freibeträge reichen im Erbfall, und die Sicherheit im Alter ist wichtiger als die Steuer. Wer das Vermögen noch für die eigene Versorgung braucht, ohne dass ein Nießbrauch die Lücke schließt, ebenso. Und wer sich mit dem Beschenkten nicht sicher ist, wartet – ein Testament lässt sich ändern, eine Schenkung nicht.

So begleitet tes tax die vorweggenommene Erbfolge

Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen zuerst: Was soll übertragen werden, welche Freibeträge sind noch offen, wie bewertet das Finanzamt, was bringt der Nießbrauch, wie sieht die Rechnung im Erbfall in zehn Jahren aus. Dann kommen die Rechtsanwälte von tes legal dazu und prüfen Pflichtteil, Rückforderungsrechte und Ehevertrag. Am Ende steht ein Übertragungskonzept, das der Notar umsetzt – und eine Schenkungsteuererklärung, die wir einreichen. Ein Vorgang, ein Ansprechpartner, zwei Berufe.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Kann ich eine Schenkung rückgängig machen?

    Nur, wenn der Vertrag ein Rückforderungsrecht vorsieht oder ein gesetzlicher Grund vorliegt – grober Undank (§ 530 BGB) oder Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Deshalb gehören Rückforderungsrechte in jeden Schenkungsvertrag über größere Werte.

  • Zählt eine Schenkung vor 15 Jahren noch beim Pflichtteil?

    Nein. Nach zehn Jahren ist sie für die Pflichtteilsergänzung aus der Rechnung – es sei denn, sie ging an den Ehegatten oder der Schenker hat sich den Nießbrauch vorbehalten. In beiden Fällen läuft die Frist nicht oder noch nicht.

  • Muss der Beschenkte die Steuer zahlen oder der Schenker?

    Beide sind Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG); das Finanzamt wendet sich zunächst an den Beschenkten. Übernimmt der Schenker die Steuer, ist auch das eine Schenkung und erhöht den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

  • Ab welchem Vermögen lohnt sich die Planung?

    Sobald ein Erbfall Steuer auslösen würde – als Faustregel ab einem Vermögen über den Freibeträgen der Erben oder ab der ersten Immobilie neben dem Eigenheim. Und immer dann, wenn mehrere Kinder da sind und eines mehr bekommen soll als das andere.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate – was wir für unsere Mandanten erreicht haben.

Alle Fälle
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    Erbschaftsteuer

    Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

    Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

    Ergebnis

    62.700 €Steuer gespart
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

    Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
  • Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

    Schenkungsteuer / Immobilien

    Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

    Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
  • Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

    Nachfolgeplanung

    Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

    Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
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Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

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Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
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Unternehmensnachfolge

GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
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Schenkungsteuer / Immobilien

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Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
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Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
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Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

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75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensverkauf

Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
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Investitionsplanung

Großinvestition steuerlich optimal geplant

Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
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Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

Ergebnis

250.000 €Liquidität steuerlich geplant

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    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

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    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

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