Wer betroffen ist
Die Wegzugsbesteuerung trifft natürliche Personen, die
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innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und
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zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren (§ 17 EStG) – GmbH, AG, auch ausländische Gesellschaften – und
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ihre unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes beenden, ihren Lebensmittelpunkt nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ins Ausland verlagern oder die Anteile unentgeltlich auf eine Person im Ausland übertragen (§ 6 Abs. 1 AStG).
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Anteile an Investmentfonds und ETFs, wenn der Anleger mindestens 1 % der Anteile hält oder seine Anschaffungskosten mindestens 500.000 € betragen (§ 19 Abs. 3 InvStG), sowie für Spezial-Investmentfonds ohne Schwelle (§ 49 Abs. 5 InvStG). Wer ein großes Fondsdepot hat und auswandert, ist seit 2025 genauso betroffen wie der GmbH-Gesellschafter.
Nicht betroffen sind Anteile im Betriebsvermögen, Immobilien und Beteiligungen unter 1 %. Personengesellschaftsanteile unterliegen eigenen Entstrickungsregeln.
Was besteuert wird
Der fiktive Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile am Tag des Wegzugs und den Anschaffungskosten. Der gemeine Wert wird in der Regel im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt (§§ 199 ff. BewG) – aus dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Jahre, multipliziert mit dem gesetzlichen Faktor 13,75. Besteuert wird der Gewinn nach dem Teileinkünfteverfahren: 60 % unterliegen dem persönlichen Steuersatz (§ 3 Nr. 40 EStG). Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % plus Solidaritätszuschlag ergibt das eine Belastung von rund 28,5 % auf den Wertzuwachs.
Ein Beispiel: Ein Gesellschafter hat seine GmbH mit 25.000 € Stammkapital gegründet. Der Jahresertrag liegt bei 400.000 €; im vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt das einen Unternehmenswert von 5,5 Mio. €. Fiktiver Gewinn 5.475.000 €, davon 60 % steuerpflichtig, Steuer rund 1,56 Mio. € – fällig mit dem Wegzug, ohne dass ein Käufer da wäre.
Ratenzahlung über sieben Jahre
Seit der Reform des § 6 AStG zum 1. Januar 2022 gibt es keine unbefristete zinslose Stundung mehr – auch nicht für Wegzüge innerhalb der EU. An ihre Stelle ist die Ratenzahlung getreten: Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet, zinslos, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Die Ratenzahlung wird widerrufen, wenn die Anteile veräußert oder verdeckt eingelegt werden, wenn Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr innerhalb von sieben Jahren mehr als 25 % des Wertes der Anteile am Wegzugstag überschreiten oder wenn die Raten nicht rechtzeitig gezahlt werden. Wer nach dem Wegzug hohe Ausschüttungen aus der GmbH bezieht, verliert die Ratenzahlung.
Die Rückkehrerregelung
Wer nur vorübergehend ins Ausland geht, kann die Steuer wieder loswerden. Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und wird wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre auf zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Bedingungen: Die Anteile dürfen zwischenzeitlich nicht veräußert worden sein, und die Ausschüttungen dürfen die 25 %-Grenze nicht überschritten haben. Bereits gezahlte Raten werden erstattet. Wer die Rückkehr ernsthaft in Betracht zieht, beantragt die Ratenzahlung und dokumentiert die Rückkehrabsicht von Anfang an.
Gestaltungen vor dem Wegzug
Alle Gestaltungen haben eines gemeinsam: Sie brauchen Zeit – oft mehrere Jahre. Wer im Frühjahr beschließt, im Herbst auszuwandern, kann die Steuer berechnen und die Ratenzahlung beantragen, aber kaum noch strukturieren.
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Einbringung in eine gewerbliche Personengesellschaft. Anteile im Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG mit inländischer Betriebsstätte unterliegen nicht § 6 AStG; Deutschland behält das Besteuerungsrecht. Die Einbringung selbst muss steuerneutral gelingen und die Betriebsstätte muss echt sein.
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Holdingstruktur. Wird die operative GmbH unter eine Holding-GmbH gehängt, ändert das an der Wegzugsbesteuerung der Holdinganteile nichts – aber es erleichtert einen späteren Verkauf und die Ausschüttungsplanung. Sinnvoll ist das nur mit Vorlauf, weil die Einbringung eine siebenjährige Sperrfrist auslöst (§ 22 UmwStG).
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Ausschüttung vor dem Wegzug. Thesaurierte Gewinne erhöhen den Unternehmenswert. Wer sie vor dem Wegzug ausschüttet, senkt die Bemessungsgrundlage – zahlt aber Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung. Ob das günstiger ist, hängt vom Verhältnis der Bewertungsfaktoren ab.
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Schenkung an Kinder in Deutschland. Wer die Anteile vor dem Wegzug an Kinder verschenkt, die in Deutschland bleiben, löst keine Wegzugsbesteuerung aus – aber Schenkungsteuer, gemildert durch Freibeträge und Verschonung. Und die Kinder tragen die stillen Reserven weiter.
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Wohnsitz behalten. Wer in Deutschland einen Wohnsitz behält und unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, löst § 6 AStG nicht aus – solange der Lebensmittelpunkt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht ins Ausland wandert. Das ist die fragilste Lösung und braucht eine saubere Abgrenzung.
Welche Gestaltung passt, hängt vom Zielland, vom Doppelbesteuerungsabkommen, von der Struktur der Beteiligung und davon ab, ob der Wegzug endgültig ist. Für die Schweiz gelten andere Überlegungen als für Spanien, für die USA andere als für Dubai. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Beitrag von Florian Enders auf florian-enders.de.
Melde- und Mitwirkungspflichten
Der Wegzug ist dem Finanzamt anzuzeigen; die Beteiligung ist in der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres zu erklären. Wer die Ratenzahlung nutzt, muss dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass die Anteile ihm noch gehören (§ 6 Abs. 5 AStG). Versäumnisse führen zum Widerruf der Ratenzahlung. Seit 2026 stellt die Finanzverwaltung dafür amtliche Vordrucke bereit.
Wegzugsbesteuerung mit tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax beginnen mit der Bewertung: Was würde der Wegzug heute kosten? Daraus ergeben sich die Optionen – Ratenzahlung, Rückkehrerregelung, Umstrukturierung, Timing. Wir stimmen die Lösung mit Beratern im Zielland ab, bereiten Anträge und Sicherheiten vor und begleiten die Melde- und Mitwirkungspflichten in den Jahren nach dem Wegzug. Für unsere englischsprachigen Mandanten gibt es die Seite Exit Tax Germany im englischen Bereich.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.