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Wegzugsbesteuerung: Was passiert, wenn ein GmbH-Gesellschafter Deutschland verlässt

Wer mit einer GmbH-Beteiligung ins Ausland zieht, verkauft nach deutschem Steuerrecht seine Anteile – am Tag des Wegzugs, zum Verkehrswert, ohne dass ein Euro fließt. Das ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Sie soll verhindern, dass stille Reserven, die in Deutschland entstanden sind, im Ausland steuerfrei realisiert werden. Für den Betroffenen bedeutet sie eine Steuerschuld auf einen Gewinn, den er nicht hat. Wer das erst beim Umzug erfährt, hat die wichtigsten Optionen bereits verloren.

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Wer betroffen ist

Die Wegzugsbesteuerung trifft natürliche Personen, die

  • innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und

  • zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren (§ 17 EStG) – GmbH, AG, auch ausländische Gesellschaften – und

  • ihre unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes beenden, ihren Lebensmittelpunkt nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ins Ausland verlagern oder die Anteile unentgeltlich auf eine Person im Ausland übertragen (§ 6 Abs. 1 AStG).

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Anteile an Investmentfonds und ETFs, wenn der Anleger mindestens 1 % der Anteile hält oder seine Anschaffungskosten mindestens 500.000 € betragen (§ 19 Abs. 3 InvStG), sowie für Spezial-Investmentfonds ohne Schwelle (§ 49 Abs. 5 InvStG). Wer ein großes Fondsdepot hat und auswandert, ist seit 2025 genauso betroffen wie der GmbH-Gesellschafter.

Nicht betroffen sind Anteile im Betriebsvermögen, Immobilien und Beteiligungen unter 1 %. Personengesellschaftsanteile unterliegen eigenen Entstrickungsregeln.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Betroffen ab 1 % Beteiligung an Kapitalgesellschaften
  • Besteuert wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn – ohne Verkauf
  • Ratenzahlung über 7 Jahre, Rückkehrerregelung, Gestaltungen nur vor dem Umzug

Was bedeutet das für Ihren Fall?

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Was besteuert wird

Der fiktive Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile am Tag des Wegzugs und den Anschaffungskosten. Der gemeine Wert wird in der Regel im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt (§§ 199 ff. BewG) – aus dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Jahre, multipliziert mit dem gesetzlichen Faktor 13,75. Besteuert wird der Gewinn nach dem Teileinkünfteverfahren: 60 % unterliegen dem persönlichen Steuersatz (§ 3 Nr. 40 EStG). Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % plus Solidaritätszuschlag ergibt das eine Belastung von rund 28,5 % auf den Wertzuwachs.

Ein Beispiel: Ein Gesellschafter hat seine GmbH mit 25.000 € Stammkapital gegründet. Der Jahresertrag liegt bei 400.000 €; im vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt das einen Unternehmenswert von 5,5 Mio. €. Fiktiver Gewinn 5.475.000 €, davon 60 % steuerpflichtig, Steuer rund 1,56 Mio. € – fällig mit dem Wegzug, ohne dass ein Käufer da wäre.

Ratenzahlung über sieben Jahre

Seit der Reform des § 6 AStG zum 1. Januar 2022 gibt es keine unbefristete zinslose Stundung mehr – auch nicht für Wegzüge innerhalb der EU. An ihre Stelle ist die Ratenzahlung getreten: Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet, zinslos, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Die Ratenzahlung wird widerrufen, wenn die Anteile veräußert oder verdeckt eingelegt werden, wenn Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr innerhalb von sieben Jahren mehr als 25 % des Wertes der Anteile am Wegzugstag überschreiten oder wenn die Raten nicht rechtzeitig gezahlt werden. Wer nach dem Wegzug hohe Ausschüttungen aus der GmbH bezieht, verliert die Ratenzahlung.

Die Rückkehrerregelung

Wer nur vorübergehend ins Ausland geht, kann die Steuer wieder loswerden. Kehrt der Gesellschafter innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und wird wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre auf zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Bedingungen: Die Anteile dürfen zwischenzeitlich nicht veräußert worden sein, und die Ausschüttungen dürfen die 25 %-Grenze nicht überschritten haben. Bereits gezahlte Raten werden erstattet. Wer die Rückkehr ernsthaft in Betracht zieht, beantragt die Ratenzahlung und dokumentiert die Rückkehrabsicht von Anfang an.

Gestaltungen vor dem Wegzug

Alle Gestaltungen haben eines gemeinsam: Sie brauchen Zeit – oft mehrere Jahre. Wer im Frühjahr beschließt, im Herbst auszuwandern, kann die Steuer berechnen und die Ratenzahlung beantragen, aber kaum noch strukturieren.

  • Einbringung in eine gewerbliche Personengesellschaft. Anteile im Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG mit inländischer Betriebsstätte unterliegen nicht § 6 AStG; Deutschland behält das Besteuerungsrecht. Die Einbringung selbst muss steuerneutral gelingen und die Betriebsstätte muss echt sein.

  • Holdingstruktur. Wird die operative GmbH unter eine Holding-GmbH gehängt, ändert das an der Wegzugsbesteuerung der Holdinganteile nichts – aber es erleichtert einen späteren Verkauf und die Ausschüttungsplanung. Sinnvoll ist das nur mit Vorlauf, weil die Einbringung eine siebenjährige Sperrfrist auslöst (§ 22 UmwStG).

  • Ausschüttung vor dem Wegzug. Thesaurierte Gewinne erhöhen den Unternehmenswert. Wer sie vor dem Wegzug ausschüttet, senkt die Bemessungsgrundlage – zahlt aber Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung. Ob das günstiger ist, hängt vom Verhältnis der Bewertungsfaktoren ab.

  • Schenkung an Kinder in Deutschland. Wer die Anteile vor dem Wegzug an Kinder verschenkt, die in Deutschland bleiben, löst keine Wegzugsbesteuerung aus – aber Schenkungsteuer, gemildert durch Freibeträge und Verschonung. Und die Kinder tragen die stillen Reserven weiter.

  • Wohnsitz behalten. Wer in Deutschland einen Wohnsitz behält und unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, löst § 6 AStG nicht aus – solange der Lebensmittelpunkt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht ins Ausland wandert. Das ist die fragilste Lösung und braucht eine saubere Abgrenzung.

Welche Gestaltung passt, hängt vom Zielland, vom Doppelbesteuerungsabkommen, von der Struktur der Beteiligung und davon ab, ob der Wegzug endgültig ist. Für die Schweiz gelten andere Überlegungen als für Spanien, für die USA andere als für Dubai. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Beitrag von Florian Enders auf florian-enders.de.

Melde- und Mitwirkungspflichten

Der Wegzug ist dem Finanzamt anzuzeigen; die Beteiligung ist in der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres zu erklären. Wer die Ratenzahlung nutzt, muss dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass die Anteile ihm noch gehören (§ 6 Abs. 5 AStG). Versäumnisse führen zum Widerruf der Ratenzahlung. Seit 2026 stellt die Finanzverwaltung dafür amtliche Vordrucke bereit.

Wegzugsbesteuerung mit tes tax

Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax beginnen mit der Bewertung: Was würde der Wegzug heute kosten? Daraus ergeben sich die Optionen – Ratenzahlung, Rückkehrerregelung, Umstrukturierung, Timing. Wir stimmen die Lösung mit Beratern im Zielland ab, bereiten Anträge und Sicherheiten vor und begleiten die Melde- und Mitwirkungspflichten in den Jahren nach dem Wegzug. Für unsere englischsprachigen Mandanten gibt es die Seite Exit Tax Germany im englischen Bereich.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Ich ziehe innerhalb der EU um. Gilt die Wegzugsbesteuerung trotzdem?

    Ja. Seit 2022 gibt es für EU-Wegzüge keine Sonderregel mehr; es gilt einheitlich die Ratenzahlung über sieben Jahre.

  • Ich habe nur 2 % an einer GmbH. Bin ich betroffen?

    Ja, die Grenze liegt bei 1 %. Bei einer kleinen Beteiligung mit geringem Wertzuwachs ist die Steuer entsprechend gering – aber sie fällt an und muss erklärt werden.

  • Muss ich die Steuer sofort zahlen?

    Ohne Antrag ja. Mit Antrag auf Ratenzahlung in sieben Jahresraten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Der Antrag gehört in die Steuererklärung des Wegzugsjahres.

  • Was passiert, wenn ich nach zehn Jahren zurückkomme?

    Die Rückkehrerregelung gilt für sieben Jahre, verlängerbar auf zwölf, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die Rückkehrabsicht dokumentiert ist. Wer ohne Verlängerungsantrag nach zehn Jahren zurückkehrt, bekommt die Steuer nicht zurück.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate – was wir für unsere Mandanten erreicht haben.

Alle Fälle
  • Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

    Erbschaftsteuer

    Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

    Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

    Ergebnis

    62.700 €Steuer gespart
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

    Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
  • Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

    Schenkungsteuer / Immobilien

    Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

    Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
  • Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

    Nachfolgeplanung

    Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

    Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
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Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

Schenkungsteuer / Immobilien

Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

Nachfolgeplanung

Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
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Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

Ergebnis

75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensverkauf

Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Investitionsplanung

Großinvestition steuerlich optimal geplant

Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

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250.000 €Liquidität steuerlich geplant

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    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

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    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

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