In der GmbH: Gehalt oder Ausschüttung?
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat zwei Kanäle. Das Gehalt ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert Körperschaft- und Gewerbesteuer; bei ihm ist es Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz und – als beherrschender Geschäftsführer – ohne Sozialversicherungspflicht. Die Ausschüttung wird zuerst in der GmbH mit rund 32 % besteuert, dann beim Gesellschafter mit 26,375 % Abgeltungsteuer: Gesamtbelastung rund 50 %.
Die Rechnung ist damit einfach: Solange der persönliche Grenzsteuersatz auf das Gehalt unter rund 50 % liegt – und das ist er immer, der Spitzensatz mit Solidaritätszuschlag liegt bei rund 47,5 % –, ist das Gehalt der günstigere Kanal. Der Unterschied ist bei niedrigen Beträgen groß (Grundfreibetrag, Progression) und bei hohen Beträgen klein. Praktisch bedeutet das: Der private Bedarf wird über ein angemessenes Gehalt gedeckt, die Ausschüttung ist der Kanal für das, was darüber hinaus entnommen werden soll. Die Grenze setzt die Angemessenheit: Ein Gehalt, das über dem liegt, was ein fremder Geschäftsführer bekäme, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung – mehr dazu auf der Seite GmbH-Geschäftsführer & Steuern.
Was nicht entnommen wird, bleibt in der GmbH mit einer Belastung von rund 32 % – und ab 2028 sinkend. Das ist die eingebaute Thesaurierung der Kapitalgesellschaft. Wer sie mit einer Holding kombiniert, kann die thesaurierten Gewinne zudem nahezu steuerfrei zwischen Gesellschaften bewegen.
Im Personenunternehmen: die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften kennen die Trennung zwischen Gehalt und Ausschüttung nicht – der gesamte Gewinn ist ihr Einkommen, ob entnommen oder nicht. Bei 400.000 € Gewinn und 120.000 € privatem Bedarf werden die 280.000 €, die im Betrieb bleiben, trotzdem mit dem Spitzensteuersatz belastet. Das ist der strukturelle Nachteil gegenüber der GmbH, und § 34a EStG soll ihn ausgleichen.
Auf Antrag wird der nicht entnommene Gewinn mit einem festen Satz von 28,25 % plus Solidaritätszuschlag besteuert – rund 29,8 % statt rund 47,5 %. Ab 2028 sinkt der Satz in Stufen auf 25 % im Jahr 2032, parallel zur Körperschaftsteuer. Der Haken: Wird der begünstigt besteuerte Gewinn später entnommen, fällt eine Nachversteuerung von 25 % plus Solidaritätszuschlag an. Gesamtbelastung bei späterer Entnahme: rund 48 % – etwa so viel wie ohne Begünstigung, nur später. Die Begünstigung ist damit kein Steuergeschenk, sondern ein Stundungsmodell. Sie lohnt sich, wenn der Gewinn lange im Betrieb bleibt und dort Rendite erwirtschaftet, oder wenn er nie entnommen, sondern mit dem Betrieb übertragen wird.
Was das Wachstumschancengesetz geändert hat
Bis 2023 hatte § 34a EStG eine Schwäche: Die Steuer auf den begünstigten Gewinn musste aus dem Betrieb entnommen werden, diese Entnahme minderte das begünstigungsfähige Volumen und löste zugleich Nachversteuerung aus. Seit 2024 wird das Thesaurierungsvolumen um die Beträge erhöht, die zur Zahlung der Einkommensteuer auf den begünstigten Gewinn und der Gewerbesteuer entnommen werden. Damit ist die Begünstigung erstmals für breitere Kreise praktikabel geworden – und die Nachversteuerungsreihenfolge wurde so geändert, dass zuerst ältere, nicht begünstigte Gewinne als entnommen gelten.
Beispielrechnung: 400.000 € Gewinn, 120.000 € Bedarf
|
Einzelunternehmen ohne § 34a |
Einzelunternehmen mit § 34a |
GmbH |
| Steuer auf den entnommenen / für den Bedarf verwendeten Teil |
Regeltarif auf 400.000 € insgesamt: rund 170.000 € |
Regeltarif auf entnommene 120.000 € plus Entnahmen für Steuern |
Gehalt 120.000 €: Lohnsteuer rund 40.000 €, bei der GmbH abziehbar |
| Steuer auf den thesaurierten Teil (280.000 €) |
im Regeltarif enthalten |
rund 29,8 %: rund 83.000 € |
rund 32 % auf 280.000 €: rund 90.000 € |
| Belastung gesamt im Jahr |
rund 170.000 € |
rund 130.000 € (Gewerbesteuer und Anrechnung vereinfacht) |
rund 130.000 € |
| Latente Steuer bei späterer Entnahme |
keine |
Nachversteuerung 25 % + SolZ auf den begünstigten Betrag |
Abgeltungsteuer 26,375 % bei Ausschüttung |
Die Zahlen sind gerundet und blenden Gewerbesteueranrechnung, Kirchensteuer und Sonderausgaben aus. Sie zeigen das Prinzip: § 34a EStG bringt das Personenunternehmen bei thesaurierten Gewinnen auf Augenhöhe mit der GmbH – rund 40.000 € Liquiditätsvorteil im Jahr gegenüber dem Regeltarif. Der Preis ist die latente Nachversteuerung, die beim Verkauf oder bei der Aufgabe des Betriebs fällig wird. Wer den Betrieb an die Kinder übergibt, gibt die Nachversteuerungspflicht mit – sie geht auf den Rechtsnachfolger über.
Die Pensionszusage als Entnahmekanal
Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gibt es einen dritten Kanal: die Pensionszusage. Die GmbH verspricht dem Geschäftsführer eine Altersrente und bildet dafür eine Rückstellung, die den Gewinn mindert (§ 6a EStG). Der Geschäftsführer versteuert nichts – bis die Rente fließt, dann als nachträglicher Arbeitslohn mit dem Steuersatz im Ruhestand, der meist niedriger ist. Das ist nachgelagerte Besteuerung mit Gewinnminderung heute.
Die Pensionszusage hat Bedingungen, die das Finanzamt streng prüft: Sie muss schriftlich vor dem Zeitraum erteilt sein, für den sie gilt; der Geschäftsführer muss sie noch „erdienen“ können – bei beherrschenden Geschäftsführern mindestens zehn Jahre bis zum Pensionsalter; bei neu gegründeten GmbHs ist eine Wartezeit von rund fünf Jahren, bei neu eingestellten Geschäftsführern eine Probezeit von zwei bis drei Jahren einzuhalten; die Zusage muss finanzierbar sein und darf zusammen mit anderen Versorgungsansprüchen 75 % der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen. Und sie sollte rückgedeckt sein, damit die GmbH die Rente auch zahlen kann. Bei Verkauf der GmbH ist die Pensionszusage regelmäßig ein Hindernis, das über Auslagerung oder Abfindung gelöst werden muss. Wer sie einsetzt, plant sie als Teil der Entnahmestrategie und der Nachfolge – nicht als isolierte Steuersparmaßnahme.
Was zur Strategie gehört
-
Bedarf ermitteln. Wie viel wird privat wirklich gebraucht – jetzt, in fünf Jahren, im Ruhestand?
-
Kanäle festlegen. Gehalt bis zur Angemessenheitsgrenze, Ausschüttung für Sonderbedarf, Thesaurierung für den Rest; im Personenunternehmen § 34a-Antrag für den nicht entnommenen Teil.
-
Latente Steuern erfassen. Nachversteuerungsbeträge und thesaurierte Gewinne sind Verbindlichkeiten der Zukunft, die in der Nachfolge- und Exit-Planung stehen müssen.
-
Struktur prüfen. Ab welchem Punkt lohnt sich Holding, Rechtsformwechsel oder Option nach § 1a KStG?
-
Jährlich anpassen. Gewinne, Sätze und Bedarf ändern sich – die Strategie wird mit dem Jahresabschluss überprüft.
Entnahmestrategie mit tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax entwickeln die Entnahmestrategie aus Ihren Zahlen: Gehalt, Ausschüttung, § 34a, Pensionszusage – gerechnet über die nächsten Jahre und mit den ab 2028 sinkenden Sätzen. Wir stellen die Anträge, dokumentieren die Angemessenheit der Vergütung und führen die Nachversteuerungsbeträge fort. Die Rechtsanwälte von tes legal formulieren Anstellungsvertrag und Pensionszusage so, dass sie einer Betriebsprüfung standhalten.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.