Rechte und Pflichten: Wer trägt was?
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Nießbraucher |
Eigentümer |
| Nutzung |
Wohnen oder vermieten, Mieten behalten (§ 1030 BGB) |
Keine Nutzung, keine Erträge |
| Gewöhnliche Erhaltung |
Trägt Reparaturen und Instandhaltung im üblichen Rahmen (§ 1041 BGB) |
– |
| Außergewöhnliche Maßnahmen |
– |
Dach, Heizung, Fassade – die großen Posten (Gegenschluss aus § 1041 BGB) |
| Laufende Lasten |
Grundsteuer, Versicherung, Nebenkosten (§ 1047 BGB) |
– |
| Grundschulden, Hypotheken |
Zinsen (§ 1047 BGB) |
Tilgung |
| Verkauf, Belastung |
Nicht möglich |
Möglich, aber belastet mit dem Nießbrauch |
| Einkommensteuer auf Mieten |
Versteuert die Mieteinkünfte |
Keine Einkünfte |
Die gesetzliche Verteilung lässt sich im Vertrag verschieben. Häufig übernimmt der Nießbraucher auch die außergewöhnlichen Maßnahmen, damit die Kinder nicht für das Dach der Eltern zahlen müssen – oder umgekehrt die Kinder alles, damit die Eltern ihre Ruhe haben. Was vereinbart wird, wirkt auch steuerlich: Wer die Kosten trägt, kann sie absetzen.
Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch
Der Unterschied liegt in der Richtung. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer die Immobilie und behält sich die Nutzung vor – der klassische Fall der vorweggenommenen Erbfolge. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt der Eigentümer Eigentümer und räumt einem anderen das Nutzungsrecht ein – etwa Eltern, die ihrem studierenden Kind die Mieten einer Wohnung zuwenden, um die Einkünfte auf dessen niedrigeren Steuersatz zu verlagern.
Steuerlich sind beide Wege grundverschieden. Beim Vorbehaltsnießbrauch mindert der Kapitalwert des Nutzungsrechts den Wert der Schenkung – das ist der Schenkungsteuer-Effekt, den alle wollen. Beim Zuwendungsnießbrauch ist das Nutzungsrecht selbst die Schenkung: Der Kapitalwert wird beim Nießbraucher der Schenkungsteuer unterworfen. Und bei der Einkommensteuer trifft der Zuwendungsnießbrauch auf die AfA-Falle.
Die AfA-Falle
Wer ein Gebäude vermietet, schreibt es ab – meist 2 % oder 3 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Beim Vorbehaltsnießbrauch führt der Nießbraucher diese Abschreibung fort, weil er die Anschaffungskosten getragen hat und die Einkünfte erzielt. Der neue Eigentümer schreibt nichts ab, solange der Nießbrauch läuft – er hat keine Einkünfte. Nach dem Ende des Nießbrauchs setzt er die Abschreibung des Schenkers fort. Es geht also kein Abschreibungsvolumen verloren, es liegt nur still.
Beim Zuwendungsnießbrauch ist es schlimmer: Der Nießbraucher erzielt die Einkünfte, hat aber keine Anschaffungskosten – er kann nichts abschreiben. Der Eigentümer hat die Anschaffungskosten, aber keine Einkünfte – er kann ebenfalls nichts abschreiben. Die Abschreibung fällt für die Dauer des Nießbrauchs komplett aus. Bei einem Mehrfamilienhaus mit hohem Gebäudewert kostet das über zehn Jahre schnell mehr Einkommensteuer, als die Verlagerung der Mieten spart. Wer den Zuwendungsnießbrauch erwägt, rechnet diesen Effekt vorher durch.
Nießbrauch oder Wohnrecht?
Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) ist das kleinere Recht: Es erlaubt, die Wohnung selbst zu bewohnen – sonst nichts. Wer ins Pflegeheim zieht, kann die Wohnung nicht vermieten und aus den Mieten das Heim bezahlen; das Wohnrecht liegt brach. Der Nießbrauch erlaubt genau das. Deshalb ist der Nießbrauch fast immer die bessere Wahl, wenn Versorgungssicherheit das Ziel ist.
Steuerlich werden beide mit ihrem Kapitalwert bewertet und mindern die Schenkung. Der Nießbrauch wird meist höher bewertet, weil sein Jahreswert die volle erzielbare Miete umfasst – der Steuervorteil ist also größer. Das Wohnrecht hat einen Platz, wenn der Schenker die Verantwortung für die Immobilie wirklich abgeben und nur noch darin wohnen will, oder wenn es sich um eine einzelne Wohnung in einem Haus handelt, das im Übrigen die Kinder nutzen sollen.
Die Immobilie mit Nießbrauch verkaufen
Der Eigentümer kann verkaufen, der Nießbrauch bleibt bestehen und der Käufer zahlt entsprechend weniger. In der Praxis wird meist der Nießbraucher am Verkauf beteiligt: Er verzichtet auf sein Recht, damit lastenfrei verkauft werden kann, und erhält dafür einen Teil des Kaufpreises – das ist keine Schenkung, sondern Entgelt für den Verzicht. Verzichtet er ohne Gegenleistung, ist das eine Schenkung an den Eigentümer in Höhe des verbleibenden Kapitalwerts. Wer die Immobilie in absehbarer Zeit verkaufen will, sollte den Nießbrauch von vornherein anders gestalten oder auf ihn verzichten.
Löschung im Grundbuch
Mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt das Recht von Gesetzes wegen. Im Grundbuch steht es trotzdem weiter, bis es gelöscht wird. Für die Löschung genügt ein Antrag beim Grundbuchamt mit der Sterbeurkunde – eine notarielle Löschungsbewilligung ist in diesem Fall nicht nötig (§ 22 GBO). Viele Eigentümer lassen den Eintrag jahrelang stehen; erst beim Verkauf fällt er auf. Es kostet wenig, das gleich zu erledigen.
Soll der Nießbrauch zu Lebzeiten aufgehoben werden, braucht es die Aufgabeerklärung des Nießbrauchers in notariell beglaubigter Form und die Löschung (§ 875 BGB). Steuerlich ist das ein Vorgang, den man vorher prüft: Der unentgeltliche Verzicht ist eine Schenkung an den Eigentümer.
Frühzeitiger Tod des Nießbrauchers
Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach der statistischen Lebenserwartung berechnet. Stirbt der Nießbraucher deutlich früher, korrigiert das Finanzamt die Bewertung rückwirkend (§ 14 Abs. 2 BewG) – die Schenkungsteuer wird mit dem tatsächlichen, kürzeren Nießbrauch neu gerechnet und steigt. Die Fristen dafür sind nach Alter gestaffelt; sie reichen von zehn Jahren bei jüngeren Nießbrauchern bis zu einem Jahr bei sehr alten. Das ist kein Grund, auf den Nießbrauch zu verzichten. Es ist ein Grund, ihn nicht erst mit 85 zu vereinbaren.
Der Nießbrauch in der Beratung von tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax setzen den Nießbrauch dort ein, wo er passt: bei der Übertragung von Immobilien und Depots an die nächste Generation, mit Blick auf Schenkungsteuer und Einkommensteuer zugleich. Wir rechnen den Kapitalwert, prüfen die AfA-Folgen, stimmen die Kostenverteilung im Vertrag mit dem Notar ab und behalten die Zehnjahresfristen im Blick. Wo Pflichtteil und Rückforderungsrechte mitspielen – und das tun sie beim Vorbehaltsnießbrauch immer –, kommen die Rechtsanwälte von tes legal dazu.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.