Schritt 2: Verschonung sichern – §§ 13a, 13b ErbStG
Betriebsvermögen wird zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer freigestellt. Die Bedingungen: Das Vermögen muss begünstigt sein (Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften über 25 % oder mit Poolvereinbarung), das Verwaltungsvermögen darf bestimmte Quoten nicht überschreiten, und nach der Übergabe müssen Lohnsumme und Behaltensfrist über fünf bzw. sieben Jahre eingehalten werden. Wie diese Regeln im Einzelnen funktionieren, erklärt die Seite Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen.
Für die Planung zählt etwas anderes: Ob die Verschonung greift, entscheidet sich vor der Übergabe. Drei Fragen stellen wir deshalb zuerst. Wie hoch ist das Verwaltungsvermögen – liegen Wertpapiere, vermietete Immobilien oder überschüssige Liquidität im Betrieb, die herausgenommen oder investiert werden sollten? Ist die Beteiligungsquote begünstigt – braucht es eine Poolvereinbarung unter den Gesellschaftern? Und ist der Nachfolger in der Lage, Lohnsumme und Behaltensfrist zu halten – oder steht ein Verkauf im Raum, der die Verschonung rückwirkend kippen würde?
Schritt 3: Den Weg wählen – Familie, Mitarbeiter oder Verkauf
Familieninterne Nachfolge
Der klassische Weg ist die Schenkung an Kinder, oft in Stufen: zunächst Minderheitsanteile, später die Mehrheit, mit Nießbrauch oder Stimmrechtsvorbehalt für den Übergeber. Steuerlich wirken dabei die Freibeträge (400.000 € je Kind und Elternteil alle zehn Jahre) und die Verschonung zusammen – ein mittelständisches Unternehmen lässt sich so regelmäßig ohne Schenkungsteuer übertragen. Eine Alternative ist die Übertragung gegen Versorgungsleistungen: Der Übernehmer zahlt den Eltern eine lebenslange Rente, die er als Sonderausgaben absetzen kann (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG); die Eltern versteuern sie als sonstige Einkünfte. Das sichert die Versorgung der Übergeber, ohne das Unternehmen mit Schulden zu belasten.
Nachfolge durch Mitarbeiter oder Verkauf an Dritte
Wer keinen Nachfolger in der Familie hat, verkauft – an Führungskräfte, einen Wettbewerber oder einen Investor. Steuerlich ist das ein anderer Vorgang: Der Veräußerungsgewinn wird beim Verkäufer einkommensteuerpflichtig. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es dafür Erleichterungen, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat: einen Freibetrag von 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG, abschmelzend ab einem Gewinn von 136.000 €) und einmal im Leben den ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 EStG). Beim Verkauf von GmbH-Anteilen gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 17 EStG, § 3 Nr. 40 EStG). Wer die Anteile über eine Holding hält, zahlt auf den Veräußerungsgewinn im Ergebnis rund 1,5 % Körperschaftsteuer – solange der Erlös in der Holding bleibt (§ 8b KStG). Das ist einer der Gründe, weshalb die Holding lange vor dem Verkauf stehen sollte.
Zwischen Entscheidung und Übergabe liegt die Struktur. Passt die Rechtsform zur Nachfolge, oder sollte ein Einzelunternehmen vorher in eine GmbH oder GmbH & Co. KG eingebracht werden? Regelt der Gesellschaftsvertrag, was bei Tod, Scheidung oder Insolvenz eines Nachfolgers geschieht – Nachfolgeklauseln, Abfindungsregeln, Zustimmungsvorbehalte? Sind weichende Geschwister abgefunden oder haben sie auf Pflichtteilsergänzung verzichtet? Diese Fragen sind Gesellschafts- und Erbrecht, und sie entscheiden darüber, ob die steuerlich saubere Übergabe auch in zehn Jahren noch steht. Bei tes bearbeiten die Rechtsanwälte von tes legal diesen Teil gemeinsam mit uns.
Schritt 5: Übergeben – und die Fristen im Blick behalten
Mit der Unterschrift beim Notar beginnt die zweite Hälfte der Nachfolge. Fünf oder sieben Jahre Behaltensfrist, in denen der Betrieb nicht verkauft und nicht aufgegeben werden darf. Fünf oder sieben Jahre Lohnsumme, die jährlich zu dokumentieren ist. Zehn Jahre, bis der nächste Freibetrag zur Verfügung steht. Wer diese Fristen kennt, plant die nächste Tranche und die Investitionsentscheidungen im Betrieb so, dass sie nicht kollidieren. Wer sie vergisst, erlebt die Nachversteuerung als Überraschung.
Wann Nachfolgeplanung beginnen sollte
Der beste Zeitpunkt für die erste Übertragung liegt meist zehn bis fünfzehn Jahre vor dem Rückzug – dann lassen sich die Freibeträge zweimal nutzen und die Behaltensfristen sind beim geplanten Übergabetermin längst abgelaufen. Der zweitbeste Zeitpunkt ist jetzt. Nachfolgeplanung, die erst im Testament beginnt, verschenkt die Freibeträge der ersten Runde und lässt das Finanzamt den Unternehmenswert am Todestag bestimmen – ohne dass jemand die Verwaltungsvermögensquote noch beeinflussen könnte.
Wie tes tax die Unternehmensnachfolge begleitet
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax beginnen mit der Bewertung und einer Übersicht, was die Nachfolge nach heutigem Stand kosten würde – im Erbfall, bei sofortiger Übertragung, in Stufen. Daraus entsteht ein Übergabekonzept mit Zeitplan, Tranchen und den Maßnahmen, die vorher im Unternehmen anstehen. Die Rechtsanwälte von tes legal gestalten Gesellschaftsvertrag, Übergabevertrag und Pflichtteilsregelungen. Nach der Übergabe begleiten wir Lohnsummen-Nachweise und Behaltensfristen. Zum Ablauf einer Erstberatung und den Kosten: Sie erhalten vorab eine schriftliche Übersicht nach StBVV.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.