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Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid: Was zu prüfen ist und wie viel Zeit bleibt

Der Erbschaftsteuerbescheid ist kein Urteil, sondern ein Angebot des Finanzamts, wie es den Fall sieht. Ob dieses Angebot stimmt, entscheidet sich in den ersten Wochen nach Zugang – danach ist es bestandskräftig. Ein Monat Frist, ein Blatt Papier, oft fünf- oder sechsstellige Beträge. Das ist der Moment, in dem sich eine Prüfung lohnt.

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Die Frist: ein Monat, und zwar genau

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Als bekanntgegeben gilt ein Bescheid, der mit einfacher Post kommt, am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO) – das Datum auf dem Bescheid ist also nicht der Fristbeginn. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Der Einspruch braucht keine Begründung und keine Form außer der Schriftform oder elektronischen Übermittlung. Ein Satz reicht, um die Frist zu wahren; begründet wird nachträglich.

Ist die Frist versäumt, bleibt in engen Grenzen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) – nur bei Hindernissen, die der Erbe nicht zu vertreten hat. Ansonsten kommen nur noch die Änderungsvorschriften der AO in Betracht, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO) oder wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 AO). Darauf sollte man sich nicht verlassen.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe – taggenau
  • Feststellungsbescheid (Wert) und Erbschaftsteuerbescheid getrennt angreifen
  • Aussetzung der Vollziehung: nicht zahlen, solange gestritten wird
  • Typische Fehler: Bewertung, Steuerklasse, vergessene Schulden und Befreiungen

Was bedeutet das für Ihren Fall?

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Zwei Bescheide, zwei Gegner: Feststellung und Festsetzung

Der häufigste Fehler im Einspruchsverfahren ist, den falschen Bescheid anzugreifen. Immobilien, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden in einem eigenen Feststellungsbescheid bewertet (§ 151 BewG), meist vom Lagefinanzamt. Dieser Wert ist für den Erbschaftsteuerbescheid bindend (§ 182 AO). Wer den Immobilienwert für zu hoch hält, muss gegen den Feststellungsbescheid vorgehen – nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid, in dem der Wert später auftaucht (§ 351 Abs. 2 AO). Ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig, ist der Wert festgeschrieben.

Das bedeutet praktisch: Der Feststellungsbescheid kommt oft Wochen vor dem Steuerbescheid, wirkt unscheinbar und wird abgelegt. Wenn dann der Steuerbescheid kommt, ist die Frist für den Wert schon abgelaufen. Wir nehmen deshalb jeden Feststellungsbescheid so ernst wie den Steuerbescheid selbst.

Was im Erbschaftsteuerbescheid typischerweise falsch ist

Erbschaftsteuerbescheide werden nach Aktenlage erstellt. Was nicht erklärt wurde, wird nicht gewährt; was falsch eingegeben wurde, wird übernommen. Diese Punkte prüfen wir zuerst:

  • Steuerklasse und Freibetrag. Stiefkind als Steuerklasse II eingeordnet, Enkel mit 200.000 € statt 400.000 € bei vorverstorbenem Elternteil, Lebenspartner ohne Ehegattenfreibetrag – solche Fehler sind selten, aber teuer.

  • Versorgungsfreibetrag. Nicht gewährt, weil nicht beantragt – oder zu stark gekürzt, weil der Kapitalwert der Hinterbliebenenrente zu hoch angesetzt wurde (§ 17 ErbStG).

  • Fiktiver Zugewinnausgleich. Beim Tod eines Ehegatten in Zugewinngemeinschaft bleibt die Ausgleichsforderung steuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Fehlt die Berechnung, fehlt die Befreiung.

  • Nachlassverbindlichkeiten. Darlehen, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Steuerschulden des Erblassers und die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 ErbStG) – jede fehlende Position erhöht die Bemessungsgrundlage.

  • Steuerbefreiungen. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG), Hausratsfreibetrag, 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG), Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG).

  • Vorerwerbe. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden hinzugerechnet (§ 14 ErbStG) – oft mit falschem Wert oder ohne Anrechnung der damals gezahlten Schenkungsteuer.

  • Rechenfehler und Härteausgleich. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG bei knapp überschrittener Wertstufe wird nicht immer korrekt angewandt.

Aussetzung der Vollziehung: zahlen oder nicht?

Der Einspruch ändert nichts an der Fälligkeit. Die Steuer ist zu zahlen, auch wenn der Bescheid angegriffen wird – es sei denn, das Finanzamt setzt die Vollziehung aus (§ 361 AO). Das tut es auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre. Bei einem gut begründeten Einspruch – etwa mit einem Verkehrswertgutachten in der Hand – ist die Aussetzung in der Regel zu erreichen.

Die Kehrseite: Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an (§ 237 AO). Wer die Mittel hat, fährt bei unsicherer Erfolgsaussicht oft besser, wenn er zahlt und im Erfolgsfall mit Erstattung rechnet. Wer sie nicht hat, beantragt die Aussetzung. Beides ist eine Abwägung, die wir mit Ihnen treffen – nicht ein Automatismus.

Der Ablauf des Einspruchsverfahrens

  1. Fristwahrung. Sie senden uns den Bescheid am Tag des Zugangs. Wir legen fristwahrend Einspruch ein und beantragen, wo sinnvoll, die Aussetzung der Vollziehung.

  2. Prüfung und Begründung. Wir vergleichen den Bescheid mit der Erklärung und den Unterlagen, prüfen bei Bewertungsfragen, ob ein Gutachten sinnvoll ist, und begründen den Einspruch schriftlich.

  3. Verfahren mit dem Finanzamt. Das Finanzamt kann dem Einspruch abhelfen, teilweise abhelfen oder ihn zurückweisen. Häufig endet das Verfahren in einer Erörterung, in der beide Seiten ihre Positionen abgleichen – hier entscheidet die Qualität der Begründung.

  4. Einspruchsentscheidung oder Klage. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, bleibt die Klage beim Finanzgericht – wieder mit Monatsfrist. Ob sie sich lohnt, bewerten wir gemeinsam mit den Rechtsanwälten von tes legal.

Wann sich der Einspruch nicht lohnt

Ein Einspruch kostet Zeit und Geld, und das Finanzamt kann den Bescheid im Einspruchsverfahren nach Hinweis auch zu Ihrem Nachteil ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Wenn der Bescheid der Erklärung entspricht und die Erklärung richtig war, gibt es nichts zu gewinnen. Wir sagen Ihnen das nach der Prüfung – und Sie zahlen dann für die Prüfung, nicht für ein aussichtsloses Verfahren.

Bescheidprüfung durch das Team von tes tax

Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax prüfen Erbschaftsteuer- und Feststellungsbescheide auch dann, wenn wir die Erklärung nicht erstellt haben. Sie senden uns Bescheid, Erklärung und die Unterlagen zum Nachlass, wir melden uns innerhalb der Frist mit einer Einschätzung: Was ist angreifbar, mit welcher Aussicht, mit welchem Aufwand. Die Kosten der Prüfung und eines möglichen Einspruchsverfahrens nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Der Bescheid ist vor sechs Wochen gekommen. Geht noch etwas?

    Die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Wir prüfen, ob eine Änderungsvorschrift der AO greift oder der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Bei Feststellungsbescheiden für Immobilien prüfen wir zusätzlich, ob dieser überhaupt schon ergangen ist.

  • Muss ich den Einspruch begründen?

    Zur Fristwahrung nicht. Ein formloser Einspruch mit Angabe des Bescheids reicht; die Begründung wird nachgereicht. Sie sollte allerdings kommen – ohne Begründung wird das Finanzamt zurückweisen.

  • Kann ich einen Einspruch zurücknehmen?

    Ja, jederzeit bis zur Einspruchsentscheidung (§ 362 AO). Der Bescheid wird dann in der ursprünglichen Fassung bestandskräftig. Das ist der Weg, wenn sich der Einspruch nach Prüfung als aussichtslos erweist.

  • Kann das Finanzamt den Bescheid im Einspruch verschlechtern?

    Ja, aber nur nach vorherigem Hinweis und mit der Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen (§ 367 Abs. 2 AO). Deshalb prüfen wir vor der Begründung, ob der Bescheid an anderer Stelle zu Ihren Gunsten fehlerhaft ist.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate – was wir für unsere Mandanten erreicht haben.

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    Erbschaftsteuer

    Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

    Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

    Ergebnis

    62.700 €Steuer gespart
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    Unternehmensnachfolge

    GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

    Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
  • Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

    Schenkungsteuer / Immobilien

    Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

    Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
  • Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

    Nachfolgeplanung

    Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

    Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
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Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

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Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
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Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

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Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
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Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
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Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

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Ergebnis

75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
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Unternehmensverkauf

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Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
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Investitionsplanung

Großinvestition steuerlich optimal geplant

Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
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Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

Ergebnis

250.000 €Liquidität steuerlich geplant

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    Florian Enders

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    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

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    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

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