Die Frist: ein Monat, und zwar genau
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Als bekanntgegeben gilt ein Bescheid, der mit einfacher Post kommt, am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO) – das Datum auf dem Bescheid ist also nicht der Fristbeginn. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Der Einspruch braucht keine Begründung und keine Form außer der Schriftform oder elektronischen Übermittlung. Ein Satz reicht, um die Frist zu wahren; begründet wird nachträglich.
Ist die Frist versäumt, bleibt in engen Grenzen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) – nur bei Hindernissen, die der Erbe nicht zu vertreten hat. Ansonsten kommen nur noch die Änderungsvorschriften der AO in Betracht, etwa bei offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO) oder wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 AO). Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Zwei Bescheide, zwei Gegner: Feststellung und Festsetzung
Der häufigste Fehler im Einspruchsverfahren ist, den falschen Bescheid anzugreifen. Immobilien, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden in einem eigenen Feststellungsbescheid bewertet (§ 151 BewG), meist vom Lagefinanzamt. Dieser Wert ist für den Erbschaftsteuerbescheid bindend (§ 182 AO). Wer den Immobilienwert für zu hoch hält, muss gegen den Feststellungsbescheid vorgehen – nicht gegen den Erbschaftsteuerbescheid, in dem der Wert später auftaucht (§ 351 Abs. 2 AO). Ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig, ist der Wert festgeschrieben.
Das bedeutet praktisch: Der Feststellungsbescheid kommt oft Wochen vor dem Steuerbescheid, wirkt unscheinbar und wird abgelegt. Wenn dann der Steuerbescheid kommt, ist die Frist für den Wert schon abgelaufen. Wir nehmen deshalb jeden Feststellungsbescheid so ernst wie den Steuerbescheid selbst.
Was im Erbschaftsteuerbescheid typischerweise falsch ist
Erbschaftsteuerbescheide werden nach Aktenlage erstellt. Was nicht erklärt wurde, wird nicht gewährt; was falsch eingegeben wurde, wird übernommen. Diese Punkte prüfen wir zuerst:
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Steuerklasse und Freibetrag. Stiefkind als Steuerklasse II eingeordnet, Enkel mit 200.000 € statt 400.000 € bei vorverstorbenem Elternteil, Lebenspartner ohne Ehegattenfreibetrag – solche Fehler sind selten, aber teuer.
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Versorgungsfreibetrag. Nicht gewährt, weil nicht beantragt – oder zu stark gekürzt, weil der Kapitalwert der Hinterbliebenenrente zu hoch angesetzt wurde (§ 17 ErbStG).
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Fiktiver Zugewinnausgleich. Beim Tod eines Ehegatten in Zugewinngemeinschaft bleibt die Ausgleichsforderung steuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Fehlt die Berechnung, fehlt die Befreiung.
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Nachlassverbindlichkeiten. Darlehen, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Steuerschulden des Erblassers und die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 ErbStG) – jede fehlende Position erhöht die Bemessungsgrundlage.
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Steuerbefreiungen. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG), Hausratsfreibetrag, 10 %-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG), Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG).
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Vorerwerbe. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden hinzugerechnet (§ 14 ErbStG) – oft mit falschem Wert oder ohne Anrechnung der damals gezahlten Schenkungsteuer.
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Rechenfehler und Härteausgleich. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG bei knapp überschrittener Wertstufe wird nicht immer korrekt angewandt.
Aussetzung der Vollziehung: zahlen oder nicht?
Der Einspruch ändert nichts an der Fälligkeit. Die Steuer ist zu zahlen, auch wenn der Bescheid angegriffen wird – es sei denn, das Finanzamt setzt die Vollziehung aus (§ 361 AO). Das tut es auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre. Bei einem gut begründeten Einspruch – etwa mit einem Verkehrswertgutachten in der Hand – ist die Aussetzung in der Regel zu erreichen.
Die Kehrseite: Bleibt der Einspruch erfolglos, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an (§ 237 AO). Wer die Mittel hat, fährt bei unsicherer Erfolgsaussicht oft besser, wenn er zahlt und im Erfolgsfall mit Erstattung rechnet. Wer sie nicht hat, beantragt die Aussetzung. Beides ist eine Abwägung, die wir mit Ihnen treffen – nicht ein Automatismus.
Der Ablauf des Einspruchsverfahrens
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Fristwahrung. Sie senden uns den Bescheid am Tag des Zugangs. Wir legen fristwahrend Einspruch ein und beantragen, wo sinnvoll, die Aussetzung der Vollziehung.
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Prüfung und Begründung. Wir vergleichen den Bescheid mit der Erklärung und den Unterlagen, prüfen bei Bewertungsfragen, ob ein Gutachten sinnvoll ist, und begründen den Einspruch schriftlich.
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Verfahren mit dem Finanzamt. Das Finanzamt kann dem Einspruch abhelfen, teilweise abhelfen oder ihn zurückweisen. Häufig endet das Verfahren in einer Erörterung, in der beide Seiten ihre Positionen abgleichen – hier entscheidet die Qualität der Begründung.
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Einspruchsentscheidung oder Klage. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, bleibt die Klage beim Finanzgericht – wieder mit Monatsfrist. Ob sie sich lohnt, bewerten wir gemeinsam mit den Rechtsanwälten von tes legal.
Wann sich der Einspruch nicht lohnt
Ein Einspruch kostet Zeit und Geld, und das Finanzamt kann den Bescheid im Einspruchsverfahren nach Hinweis auch zu Ihrem Nachteil ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Wenn der Bescheid der Erklärung entspricht und die Erklärung richtig war, gibt es nichts zu gewinnen. Wir sagen Ihnen das nach der Prüfung – und Sie zahlen dann für die Prüfung, nicht für ein aussichtsloses Verfahren.
Bescheidprüfung durch das Team von tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax prüfen Erbschaftsteuer- und Feststellungsbescheide auch dann, wenn wir die Erklärung nicht erstellt haben. Sie senden uns Bescheid, Erklärung und die Unterlagen zum Nachlass, wir melden uns innerhalb der Frist mit einer Einschätzung: Was ist angreifbar, mit welcher Aussicht, mit welchem Aufwand. Die Kosten der Prüfung und eines möglichen Einspruchsverfahrens nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.