Die typischen Konstellationen
Schwiegerkind
Eltern wollen dem Sohn und seiner Frau gemeinsam ein Haus im Wert von 800.000 € übertragen. Direkt geschenkt: Der Sohn erhält 400.000 € steuerfrei, die Schwiegertochter zahlt auf 380.000 € nach Steuerklasse II 25 % – gut 95.000 €. Als Kettenschenkung: Die Eltern schenken dem Sohn das ganze Haus – 800.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag ergibt 400.000 € steuerpflichtig, 15 %, 60.000 €. Besser wird es, wenn beide Eltern schenken: je 400.000 € an den Sohn, beide steuerfrei. Der Sohn schenkt anschließend die Hälfte an seine Frau – 400.000 €, Freibetrag 500.000 €, steuerfrei. Steuer insgesamt: null.
Enkel
Großeltern wollen einem Enkel 400.000 € zuwenden. Direkt: Freibetrag 200.000 €, auf den Rest 11 %, 22.000 €. Über das eigene Kind: Die Großeltern schenken ihrer Tochter 400.000 € (steuerfrei), die Tochter schenkt ihrem Kind 400.000 € (steuerfrei). Beide Freibeträge sind danach für zehn Jahre verbraucht – das ist der Preis.
Was der Bundesfinanzhof verlangt
Die Kettenschenkung scheitert, wenn das Finanzamt die Zwischenperson als bloße „Durchgangsperson“ ansieht. Dann liegt schenkungsteuerlich eine direkte Zuwendung vom ersten Schenker an den Letztempfänger vor – mit dem kleinen Freibetrag (BFH, Urteil vom 13. Oktober 1993, II R 92/91, BStBl II 1994, 128). Die Grenze hat der BFH in zwei Urteilen vom 18. Juli 2013 gezogen (II R 37/11, BStBl II 2013, 934, und II R 45/11):
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Freie Verfügungsmacht. Die Zwischenperson muss über den geschenkten Gegenstand tatsächlich frei entscheiden können. Sie muss die Möglichkeit haben, ihn zu behalten.
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Keine Weitergabeverpflichtung. Im Schenkungsvertrag zwischen dem ersten Schenker und der Zwischenperson darf keine Verpflichtung zur Weiterschenkung stehen – weder ausdrücklich noch aus den Umständen.
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Zeitliche Nähe allein schadet nicht. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass zwei unmittelbar aufeinanderfolgende notarielle Urkunden am selben Tag für sich genommen keine Weitergabeverpflichtung begründen. Auch das Einverständnis des ersten Schenkers mit der Weiterschenkung ist unschädlich.
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Die Reihenfolge muss stimmen. Die erste Schenkung muss ausgeführt sein, bevor die zweite erfolgt. Wer weiterschenkt, was er noch nicht hat, hatte keine Verfügungsmacht.
Der zeitlichen Abfolge kommt allerdings Indizwirkung zu. Je enger die Gestaltung getaktet ist und je mehr die Verträge aufeinander Bezug nehmen, desto genauer wird das Finanzamt hinsehen. Der sichere Weg ist deshalb nicht die schnellste, sondern die sauberste Umsetzung.
Wie man die Kettenschenkung sauber umsetzt
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Zwei getrennte Verträge. Die Schenkung der Eltern an das Kind und die Schenkung des Kindes an den Ehegatten werden in getrennten Urkunden geregelt. Der erste Vertrag enthält keinen Hinweis auf die Weiterschenkung.
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Keine Auflagen zur Weitergabe. Weder im Vertrag noch in Nebenabreden, E-Mails oder Familienprotokollen darf stehen, dass das Kind weiterschenken „soll“ oder „wird“.
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Zeitlicher Abstand, wo möglich. Rechtlich nicht zwingend, praktisch hilfreich: Ein Abstand von einigen Wochen oder Monaten zwischen beiden Schenkungen nimmt dem Finanzamt das Argument der Durchgangsperson.
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Eigene Entscheidung dokumentieren. Das Kind entscheidet – erkennbar aus eigenem Antrieb –, dem Ehegatten einen Anteil zuzuwenden. Bei Immobilien: Es lässt sich zunächst allein als Eigentümer eintragen.
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Beide Schenkungen anzeigen. Jede Schenkung wird dem Finanzamt angezeigt oder vom Notar gemeldet (§ 30 ErbStG). Verschweigen macht die Gestaltung angreifbar.
Wo die Kettenschenkung ihre Grenzen hat
Sie verbraucht Freibeträge in der Zwischenposition. Wer über das Kind an den Enkel schenkt, hat den Kind-Freibetrag für zehn Jahre aufgebraucht. Sie setzt Vertrauen voraus: Das Kind kann das Geschenkte behalten – das ist ja gerade die Bedingung. Wer dem eigenen Kind das nicht zutraut oder die Ehe des Kindes für gefährdet hält, hat mit der Kettenschenkung an das Schwiegerkind ein Problem, denn die Zuwendung an den Ehegatten ist im Scheidungsfall nicht ohne Weiteres zurückzuholen. Und bei Immobilien fallen Notar- und Grundbuchkosten zweimal an; die Grunderwerbsteuer bleibt in gerader Linie und zwischen Ehegatten dagegen außen vor (§ 3 Nr. 4, 6 GrEStG).
Und die Kettenschenkung ist ein Instrument für Einzelfälle, keine Standardlösung. Oft ist es einfacher, das Vermögen vorher zwischen den Ehegatten aufzuteilen, damit beide Eltern schenken können – oder einen Nießbrauch einzubauen, der den Wert der Schenkung unter den Freibetrag drückt.
Wie tes tax die Kettenschenkung begleitet
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax prüfen zuerst, ob die Kettenschenkung überhaupt der beste Weg ist oder ob Umschichtung und Nießbrauch dasselbe Ergebnis einfacher erreichen. Wenn sie es ist, strukturieren wir den Ablauf so, dass er vor dem Finanzamt Bestand hat, stimmen die Verträge mit dem Notar ab und übernehmen die Anzeigen und Erklärungen für alle Beteiligten. Die Rechtsanwälte von tes legal prüfen die zivilrechtliche Seite – Rückforderungsrechte, Ehevertrag, Pflichtteil.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.