Der Nießbrauch ist bei Immobilienschenkungen der wichtigste Werttreiber: Sein Kapitalwert wird vom Wert der Immobilie abgezogen, bevor die Schenkungsteuer gerechnet wird. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug. Die Berechnung selbst ist kein Geheimnis – sie steht in § 14 BewG – aber sie hat Stolperstellen. Hier ist der Rechenweg, Schritt für Schritt, mit Beispiel.
Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert × Vervielfältiger
Klingt einfach. Die Musik liegt in den beiden Faktoren.
Schritt für Schritt
Schritt 1 – Jahreswert ermitteln. Bei vermieteten Immobilien ist das im Ausgangspunkt die Jahresnettokaltmiete abzüglich der Kosten, die der Nießbraucher trägt. Bei selbstgenutzten Objekten gilt die ortsübliche Miete, die erzielbar wäre.
Schritt 2 – Deckelung prüfen (§ 16 BewG). Der Jahreswert darf höchstens den Steuerwert der Immobilie geteilt durch 18,6 betragen. Bei einer Immobilie mit Steuerwert 800.000 € liegt der Deckel also bei 43.010 € – höhere Mieten werden gekappt.
Schritt 3 – Vervielfältiger ablesen. Der Vervielfältiger hängt von Alter und Geschlecht des Nießbrauchers ab und wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen auf Basis der aktuellen Sterbetafel veröffentlicht (§ 14 Abs. 1 BewG). Grundregel: je höher die statistische Restlebenserwartung, desto höher der Faktor – und desto größer der Steuervorteil.
Schritt 4 – Kapitalwert berechnen. Jahreswert mal Vervielfältiger. Bei einem Nießbrauch für Ehegatten gemeinsam gilt der Faktor auf die längere Lebenserwartung – das erhöht den Abzug zusätzlich.
Schritt 5 – Vom Immobilienwert abziehen. Der Kapitalwert mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Erst auf den Rest werden Freibeträge und Steuersatz angewendet.
Beispielrechnung
Ausgangslage: Vater (65) überträgt ein vermietetes Mehrfamilienhaus, Steuerwert 800.000 €, Jahresnettokaltmiete 30.000 €, an seine Tochter – unter Vorbehalt des Nießbrauchs.
| Rechenschritt |
Wert |
| Steuerwert der Immobilie |
800.000 € |
| Jahreswert (Miete, unter Deckel von 43.010 €) |
30.000 € |
| Vervielfältiger Mann, 65 Jahre |
ca. 11,0 (aktuelle BMF-Tabelle prüfen) |
| Kapitalwert des Nießbrauchs |
330.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb vor Freibetrag |
470.000 € |
| Persönlicher Freibetrag Tochter |
./. 400.000 € |
| Zu versteuern |
70.000 € |
| Schenkungsteuer (Steuerklasse I, 7 %) |
4.900 € |
Zum Vergleich: Ohne Nießbrauchsvorbehalt lägen nach Freibetrag 400.000 € auf dem Tisch – Steuersatz 15 %, also 60.000 € Schenkungsteuer. Der Nießbrauch spart in diesem Beispiel 55.100 € – und der Vater behält die Mieten lebenslang.
Hinweis für vermietete Wohnimmobilien: Zusätzlich greift der 10-%-Bewertungsabschlag des § 13d ErbStG; die Nießbrauchslast ist dann allerdings nur anteilig abziehbar (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Das Zusammenspiel rechnen wir im Einzelfall – pauschale Online-Rechner übersehen genau diesen Punkt regelmäßig.
Drei Stolperstellen aus der Praxis
- Der Steuerwert ist nicht der Kaufpreis. Das Finanzamt bewertet nach BewG – oft zu hoch. Ein Gutachten nach § 198 BewG kann den Ausgangswert drücken, bevor überhaupt gerechnet wird.
- Früher Tod des Nießbrauchers. Stirbt der Schenker innerhalb bestimmter Fristen, korrigiert § 14 Abs. 2 BewG den Vervielfältiger nachträglich – die Steuer wird neu gerechnet.
- AfA-Falle. Beim Vorbehaltsnießbrauch schreibt weiterhin der Nießbraucher ab, nicht der neue Eigentümer. Wer das übersieht, verliert Abschreibungsvolumen für die nächste Generation. Gestaltungsalternativen gibt es – vor dem Notartermin.