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Familienstiftung: Vermögen dauerhaft schützen – zu einem Preis, den man kennen sollte

Die Familienstiftung ist das einzige Instrument der Nachfolgeplanung, das den Erbfall abschafft. Vermögen, das in einer Stiftung liegt, wird nicht mehr vererbt, nicht mehr geteilt, nicht mehr in Scheidungen oder Insolvenzen hineingezogen. Es gehört niemandem – außer der Stiftung selbst. Dafür verlangt der Fiskus alle dreißig Jahre eine Steuer auf einen Erbfall, den es nicht gibt. Ob dieser Tausch sich lohnt, hängt vom Vermögen, von der Familie und davon ab, wie ernst es mit dem „dauerhaft“ gemeint ist.

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Was eine Familienstiftung ist

Eine Stiftung ist eine rechtsfähige Vermögensmasse ohne Eigentümer und ohne Gesellschafter (§§ 80 ff. BGB). Der Stifter überträgt ihr Vermögen und legt in der Satzung fest, welchem Zweck es dient. Bei der Familienstiftung ist dieser Zweck die Versorgung einer Familie: Die Stiftung hält das Vermögen, erwirtschaftet Erträge und schüttet sie nach den Regeln der Satzung an die Begünstigten – die Destinatäre – aus. Vorstand und Beirat verwalten, die Stiftungsaufsicht des Landes kontrolliert, und seit 2026 sind Stiftungen in einem bundesweiten Stiftungsregister eingetragen. Anders als ein Verein oder eine GmbH hat die Stiftung keine Mitglieder, die sie ändern oder auflösen könnten. Was der Stifter in die Satzung schreibt, gilt – auch gegen die Wünsche seiner Enkel.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Maximaler Vermögensschutz – gegen den Preis der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
  • Lohnt sich als Richtwert ab etwa 3 Mio. € Vermögen
  • Kontrolle über Satzung, Vorstand und Destinatäre

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Für wen sie sich lohnt

Die ehrliche Antwort: für wenige. Eine Familienstiftung verursacht Kosten bei der Errichtung, laufende Kosten für Verwaltung, Jahresabschluss und Aufsicht und alle dreißig Jahre die Erbersatzsteuer. Das rechnet sich erst, wenn das Vermögen groß genug ist, dass die Vorteile die Kosten tragen. Als Richtwert gilt ein Vermögen ab etwa drei Millionen Euro. Und es braucht einen Grund, der über die Steuer hinausgeht:

  • Zusammenhalt des Vermögens über Generationen – ein Unternehmen oder ein Immobilienbestand, der nicht geteilt und nicht verkauft werden soll.

  • Schutz vor Zugriff – Gläubiger, Schwiegerkinder, Pflichtteilsberechtigte haben auf Stiftungsvermögen keinen direkten Zugriff.

  • Fehlende oder ungeeignete Nachfolger – kein Kind will oder kann das Vermögen führen, es soll aber die Familie versorgen.

  • Streitvermeidung – die Satzung legt fest, wer was bekommt; Erbengemeinschaften und Testamentsauslegung entfallen.

Wer nur Steuern sparen will, ist mit Familiengesellschaft, Schenkungen in Tranchen und Nießbrauch fast immer besser bedient. Die Stiftung ist ein Instrument für den Vermögensschutz, das steuerlich funktioniert – nicht umgekehrt.

Errichtung: zu Lebzeiten oder von Todes wegen

Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ist eine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder, bei Errichtung durch Testament, ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und dem entferntesten Berechtigten laut Satzung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Sind nur Kinder und Enkel begünstigt, gilt Steuerklasse I mit dem Freibetrag für Enkel von 200.000 €. Steht in der Satzung auch der „Lebensgefährte“ eines Abkömmlings, ist es Steuerklasse III. Die Formulierung des Begünstigtenkreises ist damit eine Steuerfrage.

Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften können auch bei der Übertragung auf eine Stiftung verschont werden (§§ 13a, 13b ErbStG). Bei vermieteten Wohnimmobilien gilt der 10 %-Abschlag (§ 13d ErbStG). Die Errichtung zu Lebzeiten hat einen Vorteil: Der Stifter sieht, ob die Struktur funktioniert, und kann als Vorstand oder Beiratsvorsitzender die ersten Jahre prägen.

Die Erbersatzsteuer: alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall

Weil die Stiftung nie stirbt, fingiert das Gesetz alle dreißig Jahre einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das gesamte Stiftungsvermögen wird bewertet und besteuert, als wäre es auf zwei Kinder übergegangen: mit dem doppelten Kinderfreibetrag von 800.000 € und dem Steuersatz, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens in Steuerklasse I gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Betriebsvermögen bleibt auch hier verschont. Die Steuer kann auf Antrag in dreißig Jahresraten verrentet werden (§ 24 ErbStG) – aus den Erträgen der Stiftung.

Ein Beispiel: Eine Stiftung hält Immobilien mit einem Steuerwert von 6 Mio. €, davon vermietete Wohnimmobilien mit 10 %-Abschlag. Steuerpflichtiges Vermögen nach Abschlag und Freibetrag rund 4,6 Mio. €; der Steuersatz richtet sich nach der Hälfte, also 2,3 Mio. €, in Steuerklasse I: 19 %. Erbersatzsteuer rund 874.000 € – alle dreißig Jahre, oder 29.000 € im Jahr bei Verrentung. Zum Vergleich: Ohne Stiftung würde dasselbe Vermögen in dreißig Jahren wahrscheinlich einmal vererbt, mit den Freibeträgen der tatsächlichen Erben. Ob die Stiftung günstiger ist, hängt davon ab, wie viele Erben es gibt und wie oft in dreißig Jahren tatsächlich gestorben wird. Das rechnen wir – für beide Wege.

Laufende Besteuerung

Die Familienstiftung ist Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Ihre Einkünfte unterliegen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag; ein Freibetrag von 5.000 € gilt (§ 24 KStG). Gewerbesteuer fällt nicht an, solange die Stiftung nur Vermögen verwaltet. Drei Punkte machen die laufende Besteuerung attraktiv:

  • Immobilien. Mieteinkünfte werden mit rund 15,8 % besteuert statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz. Und weil die Stiftung Privatvermögen hält, ist der Verkauf einer Immobilie nach zehn Jahren steuerfrei (§ 23 EStG über § 8 Abs. 1 KStG) – ein Vorteil gegenüber der GmbH.

  • Beteiligungen. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), bei Streubesitz unter 10 % gilt das für Dividenden nicht.

  • Kapitalvermögen. Zinsen und Wertpapiergewinne unterliegen der Körperschaftsteuer – mit dem Vorteil, dass Verluste innerhalb der Stiftung verrechnet werden.

Der Preis liegt bei den Ausschüttungen: Was die Stiftung an die Destinatäre auszahlt, versteuern diese als Kapitaleinkünfte mit 25 % Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Gesamtbelastung von Stiftung und Destinatär liegt damit bei rund 38 % – ähnlich wie bei GmbH und Gesellschafter. Wer die Erträge für den eigenen Lebensunterhalt braucht, gewinnt laufend wenig. Wer sie thesaurieren und das Vermögen wachsen lassen will, gewinnt deutlich.

Kontrolle über die Satzung

Die Satzung ist das einzige Steuerungsinstrument, das der Stifter hat – und er hat es nur einmal. Sie regelt den Zweck, den Kreis der Destinatäre, die Höhe und Voraussetzungen von Ausschüttungen, die Zusammensetzung von Vorstand und Beirat, die Vertretung der Familie in den Gremien und die Bedingungen, unter denen die Satzung später geändert werden darf. Spätere Änderungen sind nur in dem Rahmen möglich, den die Satzung selbst eröffnet, und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wer die Satzung eng fasst, schützt das Vermögen vor den Enkeln. Wer sie zu eng fasst, schützt es auch vor der Realität in fünfzig Jahren. Diese Balance ist die eigentliche Aufgabe bei der Errichtung, und sie gehört in die Hände der Rechtsanwälte von tes legal.

Familienstiftung mit tes tax

Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen die Familienstiftung gegen die Alternativen – Familiengesellschaft, gestaffelte Schenkungen, Holding –, und zwar über dreißig Jahre, nicht über drei. Wenn die Stiftung der richtige Weg ist, klären wir Errichtungsbesteuerung, Begünstigtenkreis und die laufende Struktur. Die Rechtsanwälte von tes legal gestalten Satzung und Anerkennungsverfahren. Nach der Errichtung übernehmen wir Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen der Stiftung.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Kann ich als Stifter weiter über das Vermögen bestimmen?

    Als Vorstand oder Beiratsvorsitzender können Sie die Stiftung führen – innerhalb der Satzung. Auf das Vermögen selbst haben Sie keinen Zugriff mehr; es gehört der Stiftung. Wer sich das nicht vorstellen kann, sollte keine Stiftung errichten.

  • Kann eine Familienstiftung wieder aufgelöst werden?

    Nur unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Aufsicht. Das an die Anfallsberechtigten ausgekehrte Vermögen wird dann wie eine Schenkung der Stiftung besteuert (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Die Stiftung ist auf Dauer angelegt – das ist ihr Zweck und ihre Grenze.

  • Haben Pflichtteilsberechtigte Zugriff auf Stiftungsvermögen?

    Nicht auf das Vermögen selbst. Übertragungen auf die Stiftung innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Stifters können aber Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Erben auslösen (§ 2325 BGB). Deshalb ist die frühe Errichtung auch erbrechtlich von Vorteil.

  • Ausländische Stiftung oder deutsche?

    Ausländische Familienstiftungen, etwa in Liechtenstein, werden steuerlich häufig dem Stifter oder den Begünstigten zugerechnet (§ 15 AStG) – der Vorteil verpufft. Für Familien mit Vermögen und Lebensmittelpunkt in Deutschland ist die deutsche Stiftung der solidere Weg.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate – was wir für unsere Mandanten erreicht haben.

Alle Fälle
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    Erbschaftsteuer

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    Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

    Ergebnis

    62.700 €Steuer gespart
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

    Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
  • Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

    Schenkungsteuer / Immobilien

    Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

    Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
  • Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

    Nachfolgeplanung

    Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

    Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
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Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

Schenkungsteuer / Immobilien

Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

Nachfolgeplanung

Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

Ergebnis

75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensverkauf

Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Investitionsplanung

Großinvestition steuerlich optimal geplant

Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

Ergebnis

250.000 €Liquidität steuerlich geplant

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    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

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    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

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