Für wen sie sich lohnt
Die ehrliche Antwort: für wenige. Eine Familienstiftung verursacht Kosten bei der Errichtung, laufende Kosten für Verwaltung, Jahresabschluss und Aufsicht und alle dreißig Jahre die Erbersatzsteuer. Das rechnet sich erst, wenn das Vermögen groß genug ist, dass die Vorteile die Kosten tragen. Als Richtwert gilt ein Vermögen ab etwa drei Millionen Euro. Und es braucht einen Grund, der über die Steuer hinausgeht:
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Zusammenhalt des Vermögens über Generationen – ein Unternehmen oder ein Immobilienbestand, der nicht geteilt und nicht verkauft werden soll.
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Schutz vor Zugriff – Gläubiger, Schwiegerkinder, Pflichtteilsberechtigte haben auf Stiftungsvermögen keinen direkten Zugriff.
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Fehlende oder ungeeignete Nachfolger – kein Kind will oder kann das Vermögen führen, es soll aber die Familie versorgen.
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Streitvermeidung – die Satzung legt fest, wer was bekommt; Erbengemeinschaften und Testamentsauslegung entfallen.
Wer nur Steuern sparen will, ist mit Familiengesellschaft, Schenkungen in Tranchen und Nießbrauch fast immer besser bedient. Die Stiftung ist ein Instrument für den Vermögensschutz, das steuerlich funktioniert – nicht umgekehrt.
Errichtung: zu Lebzeiten oder von Todes wegen
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ist eine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder, bei Errichtung durch Testament, ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und dem entferntesten Berechtigten laut Satzung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Sind nur Kinder und Enkel begünstigt, gilt Steuerklasse I mit dem Freibetrag für Enkel von 200.000 €. Steht in der Satzung auch der „Lebensgefährte“ eines Abkömmlings, ist es Steuerklasse III. Die Formulierung des Begünstigtenkreises ist damit eine Steuerfrage.
Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften können auch bei der Übertragung auf eine Stiftung verschont werden (§§ 13a, 13b ErbStG). Bei vermieteten Wohnimmobilien gilt der 10 %-Abschlag (§ 13d ErbStG). Die Errichtung zu Lebzeiten hat einen Vorteil: Der Stifter sieht, ob die Struktur funktioniert, und kann als Vorstand oder Beiratsvorsitzender die ersten Jahre prägen.
Die Erbersatzsteuer: alle 30 Jahre ein fiktiver Erbfall
Weil die Stiftung nie stirbt, fingiert das Gesetz alle dreißig Jahre einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das gesamte Stiftungsvermögen wird bewertet und besteuert, als wäre es auf zwei Kinder übergegangen: mit dem doppelten Kinderfreibetrag von 800.000 € und dem Steuersatz, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens in Steuerklasse I gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Betriebsvermögen bleibt auch hier verschont. Die Steuer kann auf Antrag in dreißig Jahresraten verrentet werden (§ 24 ErbStG) – aus den Erträgen der Stiftung.
Ein Beispiel: Eine Stiftung hält Immobilien mit einem Steuerwert von 6 Mio. €, davon vermietete Wohnimmobilien mit 10 %-Abschlag. Steuerpflichtiges Vermögen nach Abschlag und Freibetrag rund 4,6 Mio. €; der Steuersatz richtet sich nach der Hälfte, also 2,3 Mio. €, in Steuerklasse I: 19 %. Erbersatzsteuer rund 874.000 € – alle dreißig Jahre, oder 29.000 € im Jahr bei Verrentung. Zum Vergleich: Ohne Stiftung würde dasselbe Vermögen in dreißig Jahren wahrscheinlich einmal vererbt, mit den Freibeträgen der tatsächlichen Erben. Ob die Stiftung günstiger ist, hängt davon ab, wie viele Erben es gibt und wie oft in dreißig Jahren tatsächlich gestorben wird. Das rechnen wir – für beide Wege.
Laufende Besteuerung
Die Familienstiftung ist Körperschaftsteuersubjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Ihre Einkünfte unterliegen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag; ein Freibetrag von 5.000 € gilt (§ 24 KStG). Gewerbesteuer fällt nicht an, solange die Stiftung nur Vermögen verwaltet. Drei Punkte machen die laufende Besteuerung attraktiv:
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Immobilien. Mieteinkünfte werden mit rund 15,8 % besteuert statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz. Und weil die Stiftung Privatvermögen hält, ist der Verkauf einer Immobilie nach zehn Jahren steuerfrei (§ 23 EStG über § 8 Abs. 1 KStG) – ein Vorteil gegenüber der GmbH.
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Beteiligungen. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), bei Streubesitz unter 10 % gilt das für Dividenden nicht.
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Kapitalvermögen. Zinsen und Wertpapiergewinne unterliegen der Körperschaftsteuer – mit dem Vorteil, dass Verluste innerhalb der Stiftung verrechnet werden.
Der Preis liegt bei den Ausschüttungen: Was die Stiftung an die Destinatäre auszahlt, versteuern diese als Kapitaleinkünfte mit 25 % Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Gesamtbelastung von Stiftung und Destinatär liegt damit bei rund 38 % – ähnlich wie bei GmbH und Gesellschafter. Wer die Erträge für den eigenen Lebensunterhalt braucht, gewinnt laufend wenig. Wer sie thesaurieren und das Vermögen wachsen lassen will, gewinnt deutlich.
Kontrolle über die Satzung
Die Satzung ist das einzige Steuerungsinstrument, das der Stifter hat – und er hat es nur einmal. Sie regelt den Zweck, den Kreis der Destinatäre, die Höhe und Voraussetzungen von Ausschüttungen, die Zusammensetzung von Vorstand und Beirat, die Vertretung der Familie in den Gremien und die Bedingungen, unter denen die Satzung später geändert werden darf. Spätere Änderungen sind nur in dem Rahmen möglich, den die Satzung selbst eröffnet, und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Wer die Satzung eng fasst, schützt das Vermögen vor den Enkeln. Wer sie zu eng fasst, schützt es auch vor der Realität in fünfzig Jahren. Diese Balance ist die eigentliche Aufgabe bei der Errichtung, und sie gehört in die Hände der Rechtsanwälte von tes legal.
Familienstiftung mit tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen die Familienstiftung gegen die Alternativen – Familiengesellschaft, gestaffelte Schenkungen, Holding –, und zwar über dreißig Jahre, nicht über drei. Wenn die Stiftung der richtige Weg ist, klären wir Errichtungsbesteuerung, Begünstigtenkreis und die laufende Struktur. Die Rechtsanwälte von tes legal gestalten Satzung und Anerkennungsverfahren. Nach der Errichtung übernehmen wir Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen der Stiftung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.