Was das Überschreiben kostet
Die Übertragung einer Immobilie braucht einen Notar und eine Grundbuchumschreibung. Beide Gebühren richten sich nach dem Wert der Immobilie und sind gesetzlich festgelegt (GNotKG). Für den Übertragungsvertrag berechnet der Notar eine doppelte Gebühr, für die Eigentumsumschreibung das Grundbuchamt eine einfache Gebühr; dazu kommen Nebengebühren für Vollzug, Betreuung und Eintragung von Nießbrauch oder Rückforderungsrechten sowie die Umsatzsteuer auf die Notarkosten. Bei einem Wert von 500.000 € liegt das insgesamt im niedrigen vierstelligen Bereich. Wer die Kosten wissen will, kann sie beim Notar vorab erfragen – sie sind für jeden Notar gleich.
Steuern kommen nur hinzu, wenn Freibeträge überschritten werden. Bei Übertragung an Kinder sind das 400.000 € je Elternteil; ein Haus im Wert von 700.000 €, das beiden Eltern gehört und an ein Kind übertragen wird, bleibt steuerfrei. Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen und bei Übertragungen zwischen Eltern, Kindern und Ehegatten nicht an.
Der Nießbrauch: Übertragen, ohne auszuziehen
Fast jede Übertragung zu Lebzeiten wird mit einem Nutzungsrecht für die Eltern verbunden. Der Nießbrauch gibt ihnen das Recht, im Haus zu wohnen oder es zu vermieten und die Mieten zu behalten – lebenslang, im Grundbuch gesichert, auch gegen einen Käufer. Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Wohnen. Für die Versorgungssicherheit ist der Nießbrauch das stärkere Recht: Wer ins Pflegeheim muss, kann vermieten und aus den Mieten das Heim bezahlen; beim Wohnrecht liegt die Immobilie brach.
Steuerlich mindert der Kapitalwert des Nutzungsrechts den Wert der Schenkung – bei einem 65-jährigen Schenker leicht um ein Drittel und mehr. Ein Haus im Steuerwert von 600.000 €, das ein Elternteil allein überträgt, wäre nach Freibetrag mit 200.000 € steuerpflichtig; mit Nießbrauch sinkt der Erwerb oft unter den Freibetrag. Wie das gerechnet wird, steht auf der Seite Nießbrauch berechnen, was der Nießbrauch rechtlich bedeutet, im Ratgeber Nießbrauch.
Die Zehnjahresthemen
Drei Fristen von je zehn Jahren laufen mit jeder Übertragung – und sie laufen unterschiedlich.
Schenkungsteuer: § 14 ErbStG
Der Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Eine Immobilie, die zu groß für einen Freibetrag ist, kann in zwei Schritten übertragen werden – erst die Hälfte, zehn Jahre später der Rest. Die Frist läuft ab der Ausführung der Schenkung, bei Immobilien ab Auflassung und Eintragungsbewilligung.
Pflichtteilsergänzung: § 2325 BGB
Wird ein Kind bevorzugt, können die anderen nach dem Tod der Eltern verlangen, dass die Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Hinzurechnung schmilzt um ein Zehntel pro Jahr ab und ist nach zehn Jahren weg. Aber: Beim Vorbehaltsnießbrauch beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu laufen, weil die Eltern das Haus wirtschaftlich nicht aufgegeben haben. Wer mit Nießbrauch überträgt und weichende Geschwister hat, löst das Pflichtteilsthema über Verzicht oder Ausgleich – nicht über die Frist.
Sozialregress: §§ 528, 529 BGB
Wird ein Elternteil pflegebedürftig und kann das Heim nicht bezahlen, kann der Sozialhilfeträger die Schenkung zurückfordern – zehn Jahre lang, gerechnet ab der Übertragung. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Wer das Haus vor dem Pflegefall schützen will, muss also zehn Jahre vor dem Pflegefall übertragen. Mit 75 ist das meist noch möglich, mit 85 selten. Auch hier gilt: Der Nießbrauch ändert an der Frist nichts, aber die Mieten aus dem Nießbrauch werden für das Heim herangezogen.
Verkauf statt Schenkung?
Der Verkauf an die Kinder – gegen Kaufpreis, gegen Rente oder gegen Übernahme von Schulden – vermeidet das Pflichtteilsthema, wenn der Preis marktgerecht ist, und verschafft dem Kind eine neue, höhere AfA-Basis für die Vermietung. Der Preis dafür: Die Eltern erzielen einen Veräußerungsgewinn, der steuerpflichtig ist, wenn sie das Haus noch keine zehn Jahre halten und nicht selbst bewohnt haben (§ 23 EStG). Ein zu niedriger Kaufpreis ist eine gemischte Schenkung, deren unentgeltlicher Teil der Schenkungsteuer unterliegt. Und wer als Kind den Kaufpreis nicht hat, muss finanzieren – mit Zinsen, die bei Vermietung immerhin Werbungskosten sind. Ob Verkauf oder Schenkung besser passt, ist eine Rechenfrage, die wir mit Ihren Zahlen beantworten.
Was in den Übertragungsvertrag gehört
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Nießbrauch oder Wohnrecht mit klarer Verteilung der Kosten zwischen Eltern und Kind
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Rückforderungsrechte für den Fall, dass das Kind vor den Eltern stirbt, insolvent wird, das Haus ohne Zustimmung verkauft oder belastet oder sich scheiden lässt – steuerlich unschädlich, die Schenkungsteuer erlischt bei Rückforderung rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
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Regelung zu Pflichtteilen – Anrechnung auf den Erbteil oder Verzicht der Geschwister
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Pflegeverpflichtung oder Versorgungsleistungen, wenn gewünscht – mit Blick auf die einkommensteuerlichen Folgen
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Güterstandsklausel – Schutz des Hauses vor dem Zugewinnausgleich bei Scheidung des Kindes
Ein Muster-Übertragungsvertrag enthält davon meist die Hälfte. Die andere Hälfte fehlt genau dann, wenn sie gebraucht wird.
Immobilie übertragen mit tes tax und tes legal
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax rechnen die drei Wege für Ihre Immobilie durch – Schenkungsteuer mit und ohne Nießbrauch, Einkommensteuer beim Verkauf, Erbschaftsteuer beim Vererben, jeweils mit Blick auf die nächsten zehn Jahre. Die Rechtsanwälte von tes legal gestalten den Übertragungsvertrag mit Rückforderungsrechten, Pflichtteilsregelung und Güterstandsklausel und stimmen ihn mit dem Notar ab. Nach der Übertragung übernehmen wir die Schenkungsteuererklärung. Beide Standorte, Frankfurt und Liederbach, oder komplett digital.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.