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Spekulationssteuer bei Immobilien: Zehn Jahre, drei Ausnahmen und ein Rechenfehler, den fast alle machen

Die „Spekulationssteuer“ gibt es als eigene Steuer nicht. Gemeint ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG): Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, versteuert den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz. Nach zehn Jahren ist der Gewinn steuerfrei – egal wie hoch. Zwischen diesen beiden Sätzen liegen die Fragen, die im Einzelfall Zehntausende ausmachen.

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Die Zehnjahresfrist: auf den Tag genau

Die Frist läuft vom Tag des notariellen Kaufvertrags beim Erwerb bis zum Tag des notariellen Kaufvertrags bei der Veräußerung. Nicht der Grundbucheintrag zählt, nicht die Übergabe, nicht der Kaufpreiseingang – das Datum der Urkunden. Wer am 15. März 2016 gekauft hat, kann ab dem 16. März 2026 steuerfrei verkaufen. Wer den Verkaufsvertrag am 14. März 2026 unterschreibt, versteuert den gesamten Gewinn. Ein Tag entscheidet, und der Notartermin lässt sich legen.

Bei Neubauten auf eigenem Grundstück zählt der Kauf des Grundstücks; das Gebäude teilt dessen Frist. Wer 2015 ein Grundstück gekauft und 2020 darauf gebaut hat, kann ab 2025 steuerfrei verkaufen.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Zehnjahresfrist zwischen Kauf- und Verkaufsvertrag – auf den Tag genau (§ 23 EStG)
  • Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren macht steuerfrei
  • Erben und Beschenkte übernehmen die Frist des Vorbesitzers
  • AfA erhöht den Veräußerungsgewinn – der häufigste Rechenfehler

Was bedeutet das für Ihren Fall?

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Ausnahme 1: Eigennutzung

Steuerfrei bleibt der Verkauf innerhalb der Frist, wenn die Immobilie entweder zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die zweite Variante ist großzügiger, als sie klingt: Es reicht eine zusammenhängende Eigennutzung, die sich über drei Kalenderjahre erstreckt – auch angebrochene. Wer im Dezember 2024 einzieht und im Januar 2026 verkauft, hat drei Kalenderjahre berührt: 2024, 2025, 2026. Dreizehn Monate Eigennutzung genügen.

Eigennutzung heißt: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, allein oder mit der Familie. Die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das noch Kindergeld gezahlt wird, gilt als Eigennutzung; die Überlassung an andere Angehörige, etwa die Eltern, nicht. Eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung zählt, solange sie nicht vermietet wird. Ein Leerstand nach Auszug ist unschädlich, wenn er in das Verkaufsjahr fällt und der Verkauf unmittelbar folgt.

Die häufigste Falle: Wer die Wohnung nach dem eigenen Auszug „übergangsweise“ vermietet, verliert die Ausnahme – die Eigennutzung muss bis in das Verkaufsjahr reichen. Zwei Monate Vermietung vor dem Verkauf kosten die gesamte Steuerfreiheit.

Ausnahme 2: Geerbte und geschenkte Immobilien

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, hat sie nicht angeschafft. Für ihn gilt die Frist des Rechtsvorgängers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG): Hat der Erblasser das Haus vor zwölf Jahren gekauft, kann der Erbe sofort steuerfrei verkaufen. Hat der Erblasser es vor vier Jahren gekauft, läuft die Frist beim Erben weiter – noch sechs Jahre, oder er nutzt die Eigennutzungsausnahme. Auch die Eigennutzung des Erblassers zählt: Hat dieser bis zu seinem Tod im Haus gewohnt und verkauft der Erbe im selben Jahr oder im Folgejahr, fehlt für die Dreijahresregel allerdings die eigene Nutzung – die Rechtsprechung stellt auf den Steuerpflichtigen ab, der verkauft. Hier liegt ein häufiger Irrtum: Die Eigennutzung des Erblassers hilft dem Erben nicht.

Bei der Erbengemeinschaft gilt: Wer seinen Miterben gegen Abfindung aus eigenen Mitteln ausbezahlt, kauft insoweit deren Anteil – mit neuer Zehnjahresfrist für diesen Teil. Details auf der Seite Erbengemeinschaft & Steuern.

Ausnahme 3: Die Freigrenze

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 1.000 € liegen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Bei Immobilien ist das selten relevant – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Gewinn von 1.001 € ist vollständig steuerpflichtig.

Der Gewinn: Warum er höher ist, als man denkt

Der Veräußerungsgewinn ist Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten und abzüglich Veräußerungskosten (Makler, Notar für Löschungen, Vorfälligkeitsentschädigung). Soweit einfach. Der Rechenfehler liegt bei vermieteten Immobilien: Die in Anspruch genommene AfA mindert die Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Wer eine Wohnung für 300.000 € gekauft, acht Jahre lang 2 % auf den Gebäudeanteil von 240.000 € abgeschrieben und für 340.000 € verkauft hat, hat keinen Gewinn von 40.000 €, sondern von 78.400 € – die 38.400 € AfA werden hinzugerechnet. Die Abschreibung, die acht Jahre lang Steuern gespart hat, wird beim Verkauf innerhalb der Frist zurückgeholt. Nach zehn Jahren nicht.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden – im selben Jahr, im Vorjahr oder in Folgejahren (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG). Ein Verlust aus dem Immobilienverkauf mindert also nicht das Gehalt, wohl aber den Gewinn aus einem zweiten Verkauf.

Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, die er in engem zeitlichen Zusammenhang gekauft oder gebaut hat, gilt nach der Rechtsprechung regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler. Dann gilt § 23 EStG nicht mehr – alle Gewinne sind gewerbliche Einkünfte, auch nach zehn Jahren, und Gewerbesteuer kommt hinzu. Die Drei-Objekt-Grenze ist ein Indiz, kein Automatismus; bei eindeutiger Verkaufsabsicht kann auch ein einzelnes Objekt gewerblich sein. Wer mehrere Immobilien hält und einzelne verkaufen will, prüft das vorher.

Es gibt vier saubere Wege:

  • Warten. Der Notartermin nach Ablauf der zehn Jahre. Bei einem Verkauf, der ohnehin geplant ist, sind wenige Monate Wartezeit oft die günstigste Steuergestaltung überhaupt.

  • Eigennutzung herstellen. Wer vor dem Verkauf selbst einzieht und drei Kalenderjahre berührt, verkauft steuerfrei – bei einer vermieteten Wohnung setzt das die Beendigung des Mietverhältnisses voraus.

  • Verkauf staffeln. Wer mehrere Objekte verkaufen will, verteilt sie so, dass Fristen abgelaufen sind und die Drei-Objekt-Grenze nicht gerissen wird.

  • Übertragung statt Verkauf. Die Schenkung an Kinder löst § 23 EStG nicht aus; die Kinder übernehmen die Frist. Wenn das Ziel die Übertragung in der Familie ist, ist der Verkauf der falsche Weg.

Nicht sauber sind Gestaltungen, die den Verkauf verschleiern: Verträge mit falschem Datum, Vorverträge mit bindender Verkaufsverpflichtung vor Fristablauf, „Optionen“, die wirtschaftlich schon der Verkauf sind, oder eine Scheineigennutzung mit Meldeadresse ohne tatsächlichen Umzug. Das Finanzamt prüft bei Verkäufen kurz nach Fristablauf oder nach kurzer Eigennutzung genau, und der Grat zwischen Gestaltung und Steuerhinterziehung ist hier schmal. Wir gehen ihn nicht mit.

Spekulationssteuer mit tes tax

Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax berechnen vor dem Verkauf, ob und wie viel Steuer anfällt – Frist auf den Tag, Gewinn mit AfA-Effekt, Eigennutzungsausnahme – und zeigen, was ein späterer Termin oder eine andere Reihenfolge ändern würde. Nach dem Verkauf erklären wir den Vorgang in der Einkommensteuererklärung und verrechnen Verluste, wo möglich. Für geerbte Immobilien prüfen wir die Frist des Erblassers und die Folgen der Erbauseinandersetzung.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

    Es gibt keinen festen Satz. Der Gewinn wird dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert – bis 45 % plus Solidaritätszuschlag. Bei einem Gewinn von 100.000 € und Spitzensteuersatz sind das rund 47.000 €.

  • Zählt die Eigennutzung des Erblassers für mich als Erben?

    Nein. Die Eigennutzungsausnahme setzt voraus, dass der Verkäufer selbst die Immobilie bewohnt hat. Der Erbe profitiert nur von der Haltedauer des Erblassers, nicht von dessen Selbstnutzung.

  • Ich habe die Wohnung meinem Kind unentgeltlich überlassen. Ist das Eigennutzung?

    Ja, solange Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Nach dessen Wegfall – etwa nach dem 25. Geburtstag des Kindes – gilt die Überlassung nicht mehr als Eigennutzung.

  • Fällt Spekulationssteuer auch bei Scheidung an?

    Die Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist eine Veräußerung. Liegt sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf und ist der übertragende Ehegatte bereits ausgezogen, kann Steuer anfallen. Das ist ein häufig übersehener Punkt bei Scheidungsvereinbarungen.

Überschlagsrechnung · § 23 EStG

Spekulationssteuer-Rechner

Fällt beim Verkauf Ihrer Immobilie Einkommensteuer an? Zehnjahresfrist, Selbstnutzung, Abschreibung und Freigrenze nach § 23 EStG – und ab wann der Verkauf steuerfrei wäre.

Zeitraum

Maßgeblich sind die Daten der notariellen Kaufverträge, nicht Übergabe oder Grundbucheintrag.

Wie haben Sie die Immobilie erworben?gekauft

Nutzung

Zahlen

Nur echte Herstellungskosten zählen. Laufende Reparaturen, die Sie als Werbungskosten abgesetzt haben, nicht.

Bei vermieteten Objekten meist 2 % des Gebäudewerts pro Jahr. Die AfA mindert die Anschaffungskosten und erhöht damit den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).

Der Gewinn wird zum übrigen Einkommen addiert und mit dem normalen Tarif besteuert. Bei hohen Gewinnen landet man schnell beim Spitzensteuersatz von 42 % bzw. 45 %.

Kirchensteuerkeine

Voraussichtliche Steuer auf den Verkauf

0 €

Veräußerungsgewinn
0 €
Haltedauer
–
Steuerfrei ab
–

Unverbindliche Orientierung – verbindlich prüfen wir Ihren Fall nach Mandatierung. Frist, Selbstnutzung, Übertragung an Angehörige oder Verkauf aus der Erbengemeinschaft – im Erstgespräch mit Team tes tax.

Mehrere Verkäufe? Wer innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, riskiert den gewerblichen Grundstückshandel – dann ist die Zehnjahresfrist wertlos und zusätzlich Gewerbesteuer fällig. Das prüfen wir vor dem ersten Verkauf, nicht nach dem vierten.

Rechenweg anzeigen

Vereinfachte Modellrechnung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 und Abs. 3 EStG (Rechtsstand September 2026). Steuerfreiheit nach mehr als zehn Jahren zwischen den obligatorischen Verträgen oder bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (durchgehend oder im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren); Freigrenze 1.000 € Gesamtgewinn im Kalenderjahr; Gewinn = Verkaufspreis abzgl. Anschaffungs-/Herstellungskosten (gemindert um abgesetzte AfA) und Veräußerungskosten. Die Steuer wird mit dem eingegebenen Grenzsteuersatz zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer geschätzt; die tatsächliche Belastung hängt vom Gesamteinkommen des Verkaufsjahres ab. Nicht berücksichtigt: teilweise Selbstnutzung oder häusliches Arbeitszimmer, teilentgeltliche Übertragungen, Entnahmen aus Betriebsvermögen, gewerblicher Grundstückshandel, Verlustverrechnung mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG), Kirchensteuer als Sonderausgabe.

Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte und keine Steuerberatung. Jeder Fall wird erst nach Mandatierung im Detail geprüft – Genauigkeit lohnt sich. Alles Weitere gerne im Erstgespräch mit Team tes tax. Fachliche Verantwortung: Steuerberater Florian Enders.

Fälle, die für uns sprechen

Anonymisierte Einblicke in reale Mandate – was wir für unsere Mandanten erreicht haben.

Alle Fälle
  • Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

    Erbschaftsteuer

    Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

    Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

    Ergebnis

    62.700 €Steuer gespart
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

    Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
  • Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

    Schenkungsteuer / Immobilien

    Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

    Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

    Ergebnis

    0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
  • Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

    Nachfolgeplanung

    Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

    Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

    Ergebnis

    1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
  • Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

    Betriebsprüfung

    Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

    Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

    Ergebnis

    137.000 €Mehrbelastung reduziert
  • Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

    Unternehmensnachfolge

    Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

    Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

    Ergebnis

    0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensstrukturierung

    Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

    Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

    Ergebnis

    Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

    Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

    Ergebnis

    75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Unternehmensverkauf

    Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

    Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

    Ergebnis

    420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Investitionsplanung

    Großinvestition steuerlich optimal geplant

    Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

    Ergebnis

    185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
  • Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

    Geschäftsführervergütung

    Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

    Ergebnis

    120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
  • Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

    Steuerliche Unternehmensplanung

    Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

    Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

    Ergebnis

    250.000 €Liquidität steuerlich geplant
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Anonymisierte Darstellung. Frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang künftiger Mandate.

Gefaltete Hände einer älteren Person im Schoß

Erbschaftsteuer

Immobilienbewertung angegriffen – Erbschaftsteuer gesenkt

Unsere Mandantin erbte ein Mehrfamilienhaus; das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Verfahren mit 1.480.000 € fest – weit über dem erzielbaren Marktwert. Wir haben ein Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG beauftragt und Einspruch eingelegt – mit Erfolg: Der Wertansatz wurde auf 1.150.000 € korrigiert, die festgesetzte Erbschaftsteuer sank um 62.700 €.

Ergebnis

62.700 €Steuer gespart
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

GmbH-Anteile schenkungsteuerfrei übertragen

Ein Unternehmer wollte seine GmbH-Anteile im Wert von 2,8 Mio. € an Sohn und Tochter übergeben. Wir haben die Gesellschaft auf die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG vorbereitet – Verwaltungsvermögen bereinigt, Lohnsummen dokumentiert – und die Optionsverschonung beantragt – mit Erfolg: Die Übertragung blieb vollständig schenkungsteuerfrei, die Behaltensfristen werden von uns laufend überwacht.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer bei 2,8 Mio. € Betriebsvermögen
Giebel eines Wohnhauses mit Ziegeldach vor blauem Himmel

Schenkungsteuer / Immobilien

Mehrfamilienhaus gegen Nießbrauch übertragen

Ein Ehepaar wollte ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Wert 1,6 Mio. €) an die beiden Kinder übergeben, ohne auf die Mieteinnahmen zu verzichten. Wir haben die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt strukturiert: Der Kapitalwert des Nießbrauchs und der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien senkten den steuerpflichtigen Erwerb unter die Freibeträge – mit Erfolg: 0 € Schenkungsteuer, die Eltern behalten die Erträge lebenslang.

Ergebnis

0 €Schenkungsteuer, Versorgung gesichert
Zwei Personen halten sich über einem Tisch an den Händen

Nachfolgeplanung

Familienpool – Immobilien geordnet übertragen

Eine Familie mit vier Immobilien (Gesamtwert 4,2 Mio. €) und drei Kindern stand vor unkoordinierten Einzelschenkungen. Wir haben eine Familiengesellschaft errichtet, die Objekte eingebracht und Gesellschaftsanteile im Zehnjahresrhythmus verschenkt – Stimmrechte und Entnahmen bleiben bei den Eltern – mit Erfolg: Die erste Tranche nutzte Freibeträge von 1,2 Mio. € vollständig aus; künftige Übertragungen laufen nach Plan statt nach Erbfall.

Ergebnis

1,2 Mio. €steuerfrei übertragen (1. Tranche)
Lichthof eines Bürogebäudes mit Rolltreppen und Menschen auf den Galerien

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung – Nachzahlung deutlich reduziert

Bei einem mittelständischen Produktionsunternehmen stand eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume an – im Fokus standen Rückstellungen, die private Pkw-Nutzung und die steuerliche Behandlung mehrerer Investitionen. Wir haben die Sachverhalte aufgearbeitet, die Prüferfeststellungen steuerlich eingeordnet und die Gespräche mit dem Finanzamt begleitet – mit Erfolg: Die zunächst erwartete Mehrbelastung von 185.000 € sank auf 48.000 €.

Ergebnis

137.000 €Mehrbelastung reduziert
Schlüsselbund steckt im Schloss einer Tür

Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge frühzeitig steueroptimiert

Ein Unternehmer wollte sein Familienunternehmen mit einem Unternehmenswert von rund 6,5 Mio. € schrittweise auf seine beiden Kinder übertragen. Wir haben die bestehende Struktur analysiert, die Voraussetzungen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG geprüft und die Übertragung einschließlich Stimmrechten und künftiger Beteiligungsverhältnisse strukturiert – mit Erfolg: Die Nachfolge ist langfristig vorbereitet, die steuerliche Belastung sank auf 0 €.

Ergebnis

0 €Unternehmensnachfolge steueroptimiert
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Unternehmensstrukturierung

Holdingstruktur für Wachstum und Nachfolge

Eine Gesellschafterin hielt sämtliche Anteile an ihrer operativen GmbH persönlich und plante zugleich weitere Beteiligungen und Investitionen. Wir haben die Beteiligungsstruktur analysiert und eine Holdinglösung entwickelt, über die künftige Beteiligungen und Gewinne strukturiert werden – mit Erfolg: Neben der steuerlichen Optimierung ist die Struktur zugleich auf einen späteren Unternehmensverkauf und die nächste Generation vorbereitet.

Ergebnis

Steuerbelastung optimiertStruktur für Wachstum und Nachfolge
Tischrechner zwischen Belegen und einem Quittungsblock

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer geprüft und korrigiert

Ein international tätiges Handelsunternehmen behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Leistungen umsatzsteuerlich uneinheitlich. Wir haben die Prozesse analysiert, die Buchhaltung überprüft und die umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge neu strukturiert – mit Erfolg: Drohende Nachzahlungen von 75.000 € wurden bereits im laufenden Jahr vermieden, die Prozesse sind für die Zukunft klar dokumentiert.

Ergebnis

75.000 €Umsatzsteuerrisiko reduziert
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Unternehmensverkauf

Unternehmensverkauf steuerlich vorbereitet

Ein Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens plante den Verkauf seiner Beteiligung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Noch vor Beginn der konkreten Verkaufsverhandlungen haben wir die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Exit-Szenarien berechnet und die bestehende Beteiligungsstruktur analysiert – mit Erfolg: Die Transaktion ist steuerlich vorbereitet, eine mögliche Steuerbelastung von über 1 Mio. € sank auf 420.000 €.

Ergebnis

420.000 €Steuerbelastung beim Exit reduziert
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Investitionsplanung

Großinvestition steuerlich optimal geplant

Ein expandierendes Industrieunternehmen plante Investitionen von rund 2,4 Mio. € in neue Maschinen und Betriebsausstattung. Statt die Investitionen erst im Jahresabschluss steuerlich zu betrachten, haben wir die geplanten Maßnahmen bereits im Vorfeld analysiert und mit der Ergebnisplanung verknüpft – mit Erfolg: Investitionszeitpunkte und steuerliche Effekte wurden aufeinander abgestimmt, die Liquiditätsplanung um 185.000 € entlastet.

Ergebnis

185.000 €Steuerliche Entlastung geplant
Hoher Stapel aus Papieren und farbigen Mappen

Geschäftsführervergütung

Geschäftsführerverträge geprüft – Risiken beseitigt

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bestanden mehrere Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer – unter anderem zu Vergütung, Tantieme und Dienstwagen. Wir haben die bestehenden Vereinbarungen steuerlich überprüft und mit der tatsächlichen Durchführung abgeglichen – mit Erfolg: Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung von 120.000 € wurden frühzeitig erkannt und für die Zukunft sauber geregelt.

Ergebnis

120.000 €Steuerliches Risiko reduziert
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Steuerliche Unternehmensplanung

Gewinnsprung – Steuern und Liquidität geplant

Bei einem Unternehmer im Dienstleistungsbereich stieg der Gewinn innerhalb eines Jahres von 650.000 € auf 1,4 Mio. € – die dadurch entstehenden Steuerzahlungen hätten die Liquiditätsplanung erheblich belastet. Wir haben die voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig berechnet, Vorauszahlungen angepasst und die steuerlich relevanten Maßnahmen für das laufende und kommende Jahr geplant – mit Erfolg: Die Liquidität blieb trotz des starken Wachstums planbar, die Belastung sank um 250.000 €.

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250.000 €Liquidität steuerlich geplant

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    Florian Enders

    Partner · Leitung Steuerbereich

    Florian Enders verantwortet den Steuerbereich von tes. Er berät Unternehmer, Gesellschafter und Familien mit gewachsener Vermögenssubstanz bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Holdingstrukturen und Vermögensschutz – auch grenzüberschreitend. Er sagt Ihnen auch, wenn sich eine Gestaltung nicht lohnt.

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    Daniel Schollenberger

    Fachlicher Ressortleiter

    Daniel Schollenberger ist Finanzwirt und fachlicher Ressortleiter im Team von Steuerberater Florian Enders, spezialisiert auf Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertung und Nachfolge. Aus Finanzverwaltung und Kanzleipraxis kennt er beide Seiten des Verfahrens – er bereitet Erklärungen und Gestaltungen vor und übersetzt komplexe steuerliche Fragen in Entscheidungen, die man verstehen kann.

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    Bearbeitung · Buchhaltung · Fristen

    Buchhaltung, Erklärungen, Fristen und die Kommunikation mit den Finanzämtern: Ein festes Team in Liederbach hält die Mandate am Laufen. Jedes Mandat hat feste Bearbeiter – die fachliche Verantwortung liegt bei Steuerberater Florian Enders.

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    • Kommunikation mit den Finanzämtern

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Bei tes arbeiten Steuer- und Rechtsberatung am selben Fall: Der Übergabevertrag wird steuerlich gerechnet und juristisch wasserdicht gemacht – von Menschen, die sich den Flur teilen.

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