Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Kapitalgesellschaften – GmbH, UG, AG – und Personenhandelsgesellschaften – OHG, KG, GmbH & Co. KG – sind buchführungspflichtig und bilanzieren (§§ 238 ff. HGB). Einzelunternehmer und Freiberufler dürfen die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nutzen, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzen von 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn nicht überschreiten (§ 141 AO). Freiberufler dürfen sie unabhängig von der Größe nutzen. Die EÜR erfasst Zahlungsflüsse, die Bilanz erfasst Vermögen und Schulden zum Stichtag – die Bilanz ist aufwendiger, bietet aber mehr Gestaltungsraum, etwa über Rückstellungen und Forderungsbewertung.
Was zum Jahresabschluss gehört
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Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften ergänzt um Anhang und Lagebericht
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Steuerliche Überleitung oder eigene Steuerbilanz, wenn Handels- und Steuerrecht auseinanderfallen – etwa bei Rückstellungen und Abschreibungen
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E-Bilanz: elektronische Übermittlung der Bilanzdaten an das Finanzamt in amtlich vorgeschriebener Taxonomie (§ 5b EStG) – Pflicht für alle Bilanzierenden
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Steuererklärungen der Gesellschaft: Körperschaftsteuer oder gesonderte und einheitliche Feststellung, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
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Offenlegung beim Unternehmensregister für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs
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Beschlüsse: Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung durch die Gesellschafter
Fristen
| Pflicht |
Frist |
Rechtsgrundlage |
| Aufstellung des Jahresabschlusses (kleine Kapitalgesellschaften) |
innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende |
§ 264 Abs. 1 HGB |
| Aufstellung (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) |
innerhalb von drei Monaten |
§ 264 Abs. 1 HGB |
| Feststellung durch Gesellschafter (GmbH) |
kleine: bis Ende des elften Monats; übrige: bis Ende des achten Monats |
§ 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegung beim Unternehmensregister |
innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende |
§ 325 Abs. 1a HGB |
| Steuererklärungen mit Steuerberater |
bis Ende Februar des übernächsten Jahres (für 2024: 30. April 2026; für 2025: 1. März 2027) |
§ 149 Abs. 3 AO |
| E-Bilanz |
mit der Steuererklärung |
§ 5b EStG |
Die Offenlegungsfrist ist die kritische. Wer sie versäumt, erhält vom Bundesamt für Justiz eine Androhung mit sechswöchiger Nachfrist und danach ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € (§ 335 HGB) – gegen jede Gesellschaft, jedes Jahr, ohne Ermessen. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen statt der Veröffentlichung die Bilanz nur hinterlegen; sie ist dann nicht frei einsehbar. Kleine Gesellschaften veröffentlichen Bilanz und Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung.
Größenklassen nach HGB
Die Größenklasse entscheidet über Umfang und Prüfungspflicht. Seit dem Geschäftsjahr 2024 gelten angehobene Schwellenwerte (§§ 267, 267a HGB); eine Gesellschaft fällt in eine Klasse, wenn sie zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet:
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Bilanzsumme |
Umsatzerlöse |
Arbeitnehmer |
| Kleinstkapitalgesellschaft |
bis 450.000 € |
bis 900.000 € |
bis 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft |
bis 7,5 Mio. € |
bis 15 Mio. € |
bis 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
bis 25 Mio. € |
bis 50 Mio. € |
bis 250 |
| Große Kapitalgesellschaft |
darüber |
darüber |
darüber |
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften brauchen keinen Abschlussprüfer und keinen Lagebericht. Die meisten GmbHs im Mittelstand fallen seit der Anhebung in diese Klassen – ein Grund, die Einstufung jährlich zu prüfen.
Der Jahresabschluss als Gestaltungsinstrument
Zwischen Buchhaltung und Steuererklärung liegen Entscheidungen. Abschreibungen: lineare oder degressive AfA für Neuanschaffungen (seit Juli 2025 wieder 30 % degressiv für bewegliche Wirtschaftsgüter bis Ende 2027), Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen (§ 7g EStG). Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Gewährleistung, Prozessrisiken – handelsrechtlich geboten, steuerlich begrenzt. Ausschüttung oder Thesaurierung: Der Ergebnisverwendungsbeschluss entscheidet über Abgeltungsteuer beim Gesellschafter. Geschäftsführervergütung und Tantieme: Die Rückstellung für die Tantieme gehört in den Abschluss, den sie betrifft. Wer diese Entscheidungen im Januar mit uns bespricht, statt sie im Dezember des Folgejahres vorgesetzt zu bekommen, holt aus dem Abschluss heraus, was er hergibt.
Zusammenarbeit mit Ihrer vorhandenen Buchhaltung
Viele Unternehmen buchen selbst – mit einer eigenen Buchhaltungskraft oder einer Software – und geben nur den Abschluss aus dem Haus. Das funktioniert, wenn die Schnittstelle stimmt. Wir übernehmen Ihre Buchungsdaten aus den gängigen Systemen, prüfen sie auf Vollständigkeit und Abschlussfähigkeit, klären offene Posten und Abgrenzungen mit Ihrer Buchhaltung und erstellen daraus Abschluss, Steuererklärungen und E-Bilanz. Wenn die Buchführung Lücken hat, sagen wir das – und was es kostet, sie zu schließen. Wenn Sie die laufende Buchhaltung ganz abgeben wollen, übernehmen wir sie im Rahmen bestehender Mandate oder gemeinsam mit Kooperationspartnern, je nachdem, was für Ihre Größe wirtschaftlich ist.
Ablauf mit tes tax
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Vorgespräch zum Jahresende. Welche Investitionen stehen an, welche Ausschüttung ist geplant, welche Rückstellungen sind zu bilden – die Weichen werden vor dem Stichtag gestellt.
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Datenübernahme. Buchführung, Kontoauszüge, Anlagenverzeichnis, Verträge, Inventur – digital oder aus Ihrem System.
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Abschlusserstellung. Bilanz, GuV, Anhang, steuerliche Überleitung; Abstimmung offener Fragen mit Ihnen.
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Steuererklärungen und E-Bilanz. Elektronische Übermittlung, Prüfung der Bescheide, Einspruch bei Abweichungen.
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Offenlegung und Beschlüsse. Feststellungsbeschluss, Ergebnisverwendung, Einreichung beim Unternehmensregister innerhalb der Frist.
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax erstellen Jahresabschlüsse für GmbHs, GmbH & Co. KGs, Holdingstrukturen und Einzelunternehmen. Die Vergütung folgt der StBVV (§ 35, Tabelle B nach Bilanzsumme und Jahresleistung); die Kostenübersicht erhalten Sie in der Erstberatung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.