Streitpunkt 1: Die 15 %-Grenze bei Sanierung nach Kauf
Wer eine Immobilie kauft und in den ersten drei Jahren saniert, muss aufpassen. Übersteigen die Kosten für Instandsetzung und Modernisierung in diesem Zeitraum 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer), gelten sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sie sind dann nicht sofort abziehbar, sondern erhöhen die AfA-Basis – und werden über 50 Jahre statt in einem Jahr abgeschrieben. Bei einem Gebäudeanteil von 300.000 € liegt die Grenze bei 45.000 €. Wer 50.000 € investiert, hat den Sofortabzug für alle 50.000 € verloren, nicht nur für die 5.000 € darüber.
Nicht mitgerechnet werden Erweiterungen (die sind ohnehin Herstellungskosten) und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten wie Heizungswartung. Wer größere Maßnahmen plant, teilt sie so auf, dass die Dreijahresfrist überschritten oder die 15 %-Grenze eingehalten wird – oder nimmt bewusst die höhere AfA-Basis in Kauf, wenn ohnehin ein Restnutzungsdauer-Gutachten geplant ist.
Streitpunkt 2: Leerstand
Steht eine Wohnung leer, sind die Kosten weiterhin Werbungskosten – solange die Vermietungsabsicht besteht und nachweisbar ist. Der Nachweis gelingt durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen: Inserate, Maklerauftrag, Besichtigungen, angepasste Mietforderung. Wer eine Wohnung jahrelang leer stehen lässt, ohne sie anzubieten, oder sie zu einer Miete anbietet, die niemand zahlt, verliert den Werbungskostenabzug. Bei Leerstand wegen Sanierung ist die Absicht in der Regel unproblematisch, wenn danach vermietet wird. Wir empfehlen, jede Vermietungsbemühung zu dokumentieren – das Finanzamt fragt nach zwei Jahren Leerstand nach.
Streitpunkt 3: Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wer an Kinder, Eltern oder Freunde günstig vermietet, bleibt steuerlich Vermieter – aber der Werbungskostenabzug hängt an der Miethöhe im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete (§ 21 Abs. 2 EStG):
| Vereinbarte Miete |
Folge |
| Unter 50 % der ortsüblichen Miete |
Vermietung wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt; Werbungskosten nur anteilig abziehbar |
| 50 % bis unter 66 % |
Voller Werbungskostenabzug, wenn eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre positiv ist; sonst Aufteilung |
| Mindestens 66 % |
Voller Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfung |
Ortsübliche Miete ist die Warmmiete – Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten – nach Mietspiegel oder vergleichbaren Wohnungen. Wer an Angehörige vermietet, sollte einen schriftlichen Mietvertrag wie unter Fremden schließen, die Miete tatsächlich überweisen lassen und die Nebenkosten abrechnen. Ein Mietvertrag mit dem Kind, bei dem die Miete bar „verrechnet“ wird, hält keiner Prüfung stand.
Streitpunkt 4: Grundsteuer in Hessen
Seit 2025 gilt in Hessen das Flächen-Faktor-Verfahren: Die Grundsteuer bemisst sich nach Grundstücks- und Gebäudefläche, gewichtet mit einem Lagefaktor, der sich aus dem Verhältnis des Bodenrichtwerts zum Gemeindedurchschnitt ergibt. Der Hebesatz der Kommune entscheidet über die Höhe – Frankfurt und die Main-Taunus-Gemeinden haben ihre Hebesätze zur Reform neu festgesetzt. Für Vermieter ist die Grundsteuer doppelt relevant: Sie ist Werbungskosten, und sie ist als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar (§ 2 Nr. 1 BetrKV), wenn der Mietvertrag das vorsieht. Wer den Grundsteuermessbescheid nicht geprüft hat – insbesondere die erfassten Flächen –, sollte das nachholen; Fehler wirken jedes Jahr.
Die Anlage V: Was das Finanzamt sehen will
Für jede vermietete Immobilie ist eine eigene Anlage V abzugeben. Sie erfasst Einnahmen (Kaltmiete, Umlagen, Zuschüsse), Werbungskosten nach Kategorien und die AfA. Bei Eigentumswohnungen braucht es die Hausgeldabrechnung, um umlagefähige Kosten, nicht umlagefähige Kosten und Rücklagenzuführung zu trennen. Bei Erhaltungsaufwand über mehrere Jahre verteilt werden die Beträge fortgeschrieben. Bei erstmaliger Vermietung fragt das Finanzamt nach Kaufvertrag und Kaufpreisaufteilung. Wer die Unterlagen einmal sauber aufgesetzt hat, hat in den Folgejahren wenig Aufwand.
Vermietung mit tes tax
Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax erstellen die Anlage V für Ihre Immobilien im Rahmen der Einkommensteuererklärung – mit vollständigen Werbungskosten, geprüfter AfA-Basis und den Wahlrechten bei Erhaltungsaufwand, die zu Ihrer Einkommenssituation passen. Vor größeren Sanierungen prüfen wir die 15 %-Grenze, bei Angehörigenvermietung die Miethöhe, bei Leerstand die Dokumentation. Zur Vergütung: Die Anlage V wird nach StBVV gesondert vergütet; die Kostenübersicht erhalten Sie in der Erstberatung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.