Die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)
| Beschenkter |
Steuerklasse |
Freibetrag je Schenker |
| Ehegatte, Lebenspartner |
I |
500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder; Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
400.000 € |
| Enkel (Eltern leben) |
I |
200.000 € |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge |
I |
100.000 € |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkung!) |
II |
20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte |
II |
20.000 € |
| Alle übrigen: Lebensgefährte, Freunde, Tante/Onkel, Cousins |
III |
20.000 € |
Ein Punkt weicht von der Erbschaftsteuer ab: Eltern und Großeltern gehören bei Schenkungen zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag – nur beim Erwerb von Todes wegen rutschen sie in Klasse I mit 100.000 €. Wer seinen Eltern zu Lebzeiten etwas Größeres zuwenden will, plant das anders als umgekehrt.
Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro Beschenktem. Ein Ehepaar kann seinem Kind also zweimal 400.000 € schenken – vorausgesetzt, das Vermögen gehört tatsächlich beiden Elternteilen. Schenkt nur der Vater 800.000 € aus seinem Alleinvermögen, gibt es nur einen Freibetrag. Wer das ändern will, schichtet vorher zwischen den Ehegatten um – steuerfrei bis 500.000 €, oder bei Immobilien über das Familienheim ohne Grenze.
Die Zehnjahresfrist (§ 14 ErbStG)
Alle Schenkungen, die ein Beschenkter innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält, werden zusammengerechnet. Der Freibetrag steht in diesem Zeitraum einmal zur Verfügung. Nach zehn Jahren beginnt die Rechnung von vorn – der Freibetrag ist wieder voll da, und frühere Schenkungen zählen nicht mehr mit. Die Frist läuft von Schenkung zu Schenkung, taggenau, nicht nach Kalenderjahren.
Beispiel
Ein Vater schenkt seiner Tochter im März 2018 ein Depot im Wert von 300.000 €. Freibetrag 400.000 €, keine Steuer. Im Juni 2026 will er ihr weitere 300.000 € für den Hauskauf geben. Beide Schenkungen liegen innerhalb von zehn Jahren und werden addiert: 600.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag ergibt 200.000 € steuerpflichtigen Erwerb. Steuerklasse I, 11 %: 22.000 € Schenkungsteuer. Wartet er bis April 2028, ist die erste Schenkung aus dem Zehnjahreszeitraum heraus – der volle Freibetrag steht erneut zur Verfügung, und die 300.000 € fließen steuerfrei.
Die Zusammenrechnung wirkt auch in den Erbfall hinein. Stirbt der Vater 2027, werden beide Schenkungen dem Erbe hinzugerechnet – der Freibetrag der Tochter ist verbraucht, das Erbe wird ab dem ersten Euro besteuert. Deshalb ist der frühe Start der eigentliche Hebel: Jede Schenkung, die zehn Jahre vor dem Tod liegt, ist aus der Rechnung verschwunden.
Was bei der Schenkung fehlt – und was dafür da ist
Drei Positionen, die bei der Erbschaftsteuer den steuerpflichtigen Erwerb mindern, gibt es bei der Schenkung nicht:
-
Kein Versorgungsfreibetrag. Die 256.000 € für Ehegatten und die gestaffelten Beträge für Kinder nach § 17 ErbStG gelten nur beim Erwerb von Todes wegen.
-
Keine Erbfallkostenpauschale. Die 15.000 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Nachlasskosten. Bei der Schenkung sind aber die Kosten der Übertragung – Notar, Grundbuch, Steuerberatung –, die der Beschenkte trägt, als Erwerbsnebenkosten abziehbar.
-
Kein steuerfreier Zugewinnausgleich. Die fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG entsteht nur im Todesfall. Zu Lebzeiten funktioniert der steuerfreie Vermögensausgleich zwischen Ehegatten über die Güterstandsschaukel (§ 5 Abs. 2 ErbStG) – dazu mehr im Hub Nachfolgeplanung.
Dafür hat die Schenkung eigene Befreiungen: Das Familienheim kann zwischen Ehegatten steuerfrei übertragen werden – ohne Wertgrenze, ohne Behaltensfrist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag, Hochzeit, Examen bleiben außen vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG); die Rechtsprechung bemisst „üblich“ an den Vermögensverhältnissen der Familie, eine feste Grenze gibt es nicht. Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung sind steuerfrei, soweit sie angemessen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG). Und der Nießbrauch, den sich der Schenker vorbehält, mindert den Wert der Schenkung erheblich – das ist bei Immobilien der wichtigste Hebel überhaupt.
Ein Ehepaar, zwei Kinder, zwanzig Jahre
Was die Zehnjahresfrist in der Praxis leistet, zeigt eine einfache Rechnung. Eltern mit zwei Kindern können ohne jede Gestaltung alle zehn Jahre 1,6 Mio. € steuerfrei übertragen (zwei Schenker × zwei Kinder × 400.000 €). Wer mit 60 beginnt und mit 80 die zweite Runde macht, hat 3,2 Mio. € steuerfrei in die nächste Generation gebracht – ohne Nießbrauch, ohne Familiengesellschaft, ohne Kettenschenkung. Mit diesen Instrumenten wird es deutlich mehr. Im Erbfall dagegen gäbe es die 1,6 Mio. € genau einmal.
Was Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax dazu beitragen
Die Freibeträge selbst brauchen keinen Berater. Was Beratung braucht: die Reihenfolge, die Bewertung und das, was zivilrechtlich mitläuft. Wir prüfen vor jeder Schenkung, welche Vorschenkungen noch im Zehnjahreszeitraum liegen, wie das Finanzamt den Gegenstand bewerten wird und ob ein Nießbrauch oder eine Umschichtung zwischen den Ehegatten den Freibetrag wirksamer nutzt. Und wir ziehen die Rechtsanwälte von tes legal hinzu, wenn Pflichtteil, Rückforderungsrechte oder Ehevertrag berührt sind – denn eine Schenkung, die steuerlich perfekt ist und zivilrechtlich Streit auslöst, war keine gute Schenkung.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.