Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG)
| Erwerber |
Freibetrag |
| Ehegatte, Lebenspartner |
500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder; Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000 € |
| Enkel (Eltern leben noch) |
200.000 € |
| Eltern, Großeltern (Erwerb von Todes wegen); übrige Personen der Steuerklasse I |
100.000 € |
| Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder u. a.) |
20.000 € |
| Steuerklasse III (alle übrigen) |
20.000 € |
Der Freibetrag gilt pro Erwerber und pro Erblasser. Ein Kind, das von beiden Eltern erbt, hat zweimal 400.000 €. Und er lebt alle zehn Jahre neu auf: Schenkungen und Erbschaften vom selben Erblasser innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG) – was länger zurückliegt, zählt nicht mehr.
Zusätzlich: der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Beim Erwerb von Todes wegen erhalten Ehegatten einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, Kinder gestaffelt nach Alter zwischen 52.000 € (bis 5 Jahre) und 10.300 € (über 20 bis 27 Jahre). Der Haken: Der Betrag wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt – Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpension, berufsständische Versorgung. Bei einer jungen Witwe mit hoher Hinterbliebenenrente kann von den 256.000 € wenig übrig bleiben. Bei einer Witwe ohne eigene Hinterbliebenenversorgung bleibt der volle Betrag. Diese Rechnung machen wir in jeder Erklärung.
Sachliche Freibeträge
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bleibt in Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände – Auto, Schmuck, Kunst außerhalb von Sammlungen – bis 12.000 €. In den Steuerklassen II und III gilt für beides zusammen ein Freibetrag von 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dazu kommt in jedem Erbfall die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € für Bestattung und Nachlassabwicklung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Die Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Besteuert wird nur, was nach Abzug aller Freibeträge und Verbindlichkeiten übrig bleibt – der steuerpflichtige Erwerb. Der Satz steigt mit dessen Höhe:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis |
Klasse I |
Klasse II |
Klasse III |
| 75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
| 300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
| 600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
| 6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
| 13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
| 26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
| darüber |
30 % |
43 % |
50 % |
Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufe. Damit ein Euro mehr nicht tausende Euro Steuer kostet, gibt es den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Knapp über einer Wertgrenze wird der Mehrbetrag begrenzt. Das rechnet das Finanzamt automatisch – kontrollieren sollte man es trotzdem.
Ein Beispiel zum Mitrechnen
Eine Tochter erbt von ihrer Mutter 620.000 €: eine Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 450.000 € und 170.000 € auf Konten. Nachlassverbindlichkeiten gibt es nicht. Rechnung: 620.000 € abzüglich Erbfallkostenpauschale 15.000 € abzüglich Freibetrag 400.000 € ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 205.000 €. Steuerklasse I, Stufe bis 300.000 €: 11 %. Erbschaftsteuer: 22.550 €.
Zieht die Tochter selbst in die Wohnung ein und bleibt zehn Jahre, ist die Wohnung als Familienheim steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) – der steuerpflichtige Erwerb fällt auf null. Wird die Wohnung vermietet, greift der 10 %-Abschlag nach § 13d ErbStG: 45.000 € weniger Bemessungsgrundlage, die Steuer sinkt auf 17.600 €. So viel hängt an Entscheidungen, die man vor der Erklärung trifft.
Die Sonderfälle, nach denen am häufigsten gefragt wird
Erbschaftsteuer bei Geschwistern
Geschwister sind Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen von 15 bis 43 %. Wer als Bruder ein Haus im Wert von 400.000 € erbt, zahlt nach Abzug von Freibetrag und Pauschale auf 365.000 € einen Satz von 25 % – gut 91.000 €. Das ist der Grund, warum kinderlose Geschwister ihre Nachfolge zu Lebzeiten planen sollten: Der Freibetrag lässt sich alle zehn Jahre neu nutzen, und ein Nießbrauch senkt den Wert der Übertragung erheblich. Mehr dazu im Hub Schenkungsteuer.
Erbschaftsteuer bei Nichten und Neffen
Nichte und Neffe – die Kinder der Geschwister – sind ebenfalls Steuerklasse II, 20.000 € Freibetrag. Die „Erbschaftsteuer bei Tante“ ist deshalb meist die Steuer der Nichte, die von der Tante erbt: Steuerklasse II. Umgekehrt, wenn die Tante von der Nichte erbt, gilt Steuerklasse III mit 30 %.
Erbschaftsteuer bei Kindern
Kinder haben 400.000 € Freibetrag je Elternteil, den Versorgungsfreibetrag bis zum 27. Lebensjahr, die Familienheim-Befreiung bei Selbstnutzung bis 200 m² Wohnfläche und die günstigsten Steuersätze. Stiefkinder sind Kindern gleichgestellt. Ein häufiges Problem entsteht beim Berliner Testament: Erbt zunächst der überlebende Ehegatte alles, gehen die Kinderfreibeträge im ersten Erbfall verloren. Wie man das vermeidet, erklärt die Seite Berliner Testament & Steuern.
Nichteheliche Lebensgefährten
Der Lebensgefährte ohne Trauschein ist steuerlich ein Fremder: Steuerklasse III, 20.000 € Freibetrag, 30 % Steuer ab dem ersten Euro darüber – auch nach dreißig gemeinsamen Jahren. Wer das ändern will, hat zwei Wege: heiraten oder rechtzeitig schenken und gestalten.
Was das Team von tes tax daraus macht
Freibeträge und Steuerklassen sind Gesetz, an ihnen lässt sich nichts drehen. Woran sich drehen lässt: an der Bewertung des Nachlasses, an den Befreiungen, die beantragt werden, an der Reihenfolge der Erbfälle und – vor dem Erbfall – an der Verteilung über die Zeit. Steuerberater Florian Enders und das Team von tes tax prüfen in jeder Erbschaftsteuererklärung, welche dieser Stellschrauben noch offen sind. Und wenn es um Gestaltung vor dem Erbfall geht, rechnen wir Ihnen die Varianten gegeneinander.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls ist erst nach Beauftragung und Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen möglich. Kosten nennen wir Ihnen vorab in der Erstberatung.